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März 2026

Wichtige Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025
Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps ...mehr

Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus
Staatliche Förderung für die Reparatur, die Wartung und das Service von alten E-Geräten. ...mehr

Neue Trinkgeldpauschalen veröffentlicht
Bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt. ...mehr

Meldepflicht für Lizenzzahlungen ab 2026
Lizenzzahlungen unterliegen nunmehr einer Meldepflicht nach § 109a EstG. ...mehr

Anhebung der Niedrigbesteuerungsschwellenwerte im Körperschaftsteuergesetz
Wichtige Änderung im Körperschaftsteuergesetz für Auslandsbeteiligungen. ...mehr

Zwingende Verlustverrechnung auch unter dem steuerfreien Existenzminimum?
Kein Wahlrecht bei der Verlustverrechnung. ...mehr


Zwingende Verlustverrechnung auch unter dem steuerfreien Existenzminimum?

Können Verluste im Entstehungsjahr steuerrechtlich nicht oder nicht vollständig verwertet werden, so können diese in die Folgejahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustvortrag ist dabei grundsätzlich ausschließlich für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten zulässig, sofern diese durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. Derartige Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten sind hingegen ausdrücklich vom Verlustvortrag ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass eine Verlustverrechnung von Amts wegen zwingend und im größtmöglichen Ausmaß im ersten Jahr vorzunehmen ist, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt.

Verlustverrechnung unter dem steuerfreien Existenzminimum

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich jüngst im Rahmen des Erkenntnisses vom 1.9.2025 (RV/7100124/2025) mit der Frage beschäftigt, ob eine sofortige Verlustverrechnung auch dann zwingend zu erfolgen hat, wenn das Einkommen des betreffenden Jahres unter dem steuerfreien Existenzminimum (€ 13.539,00 für 2026) liegt, womit der Verlustabzug steuerlich in der Folge eigentlich ins Leere geht bzw. steuerrechtlich keine Wirkung entfaltet. Das BFG stellt dabei unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) klar, dass eine Verlustverrechnung ehestmöglich und zwingend auch dann vorzunehmen ist, wenn das Einkommen bereits unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt bzw. durch eine Verlustverrechnung unter diese Grenze absinkt. Ein Wahlrecht, die Verluste später zu nutzen, besteht somit nicht.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

 

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