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Februar 2023

Steuerspartipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2022

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2022 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2022 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.

Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2022, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

  • Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird.

    Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. Pendlerpauschale und Pendlereuro wurden zudem für den Zeitraum Mai 2022 – Juni 2023 erhöht.

    Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest an 26 Tagen im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

    Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

  • Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

    Neu in 2022 ist, dass Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist unter anderem eine bestimmte Förderung des Bundes. Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 bzw. € 400,00 jährlich berücksichtigt. Die Informationen zu diesen Sonderausgaben werden direkt vom Fördergeber an das Finanzamt übermittelt.

  • Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionisten. Alleinverdiener/Alleinerzieher können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer).

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Who is Danny - stock.adobe.com

Haftet ein Vereinsobmann für die Steuerschulden des Vereins?

Personen, welche gemäß den Statuten zur Vertretung eines Vereins berufen sind, unterliegen der Haftung für Abgabenschulden nach § 9 BAO. Dies bedeutet, dass die zur Vertretung berufenen Personen für die Abgaben des Vereins insoweit privat haften, als diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem jüngst entschiedenen Fall die Auffassung vertreten, dass eine Haftung eines Vereinsobmanns nach § 9 BAO dann schlagend werden kann, wenn ein bestehendes Vereinskonzept oder Statuten übernommen werden, ohne dass diese vom Vereinsobmann auf ihre abgabenrechtliche Korrektheit überprüft werden.

Wird beispielsweise einem gemeinnützigen Verein infolge einer Abgabenprüfung die Gemeinnützigkeit versagt, so kann der Vereinsobmann für allfällige Steuerschulden des Vereins zur Haftung herangezogen werden, wenn dieser im Zuge seiner Sorgfaltspflichten eine Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch einen fachlichen Experten (Steuerberater, Finanzverwaltung) verabsäumt hat.

Empfehlung für die Praxis

Die in § 9 BAO vorgesehene Haftung für Abgabenschulden ist sehr weit gefasst und wird auch bei bloßer leichter Fahrlässigkeit schlagend, während die im Vereinsgesetz vorgesehene Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schlagend wird. Um für einen bestellten Vereinsvertreter eine Privathaftung für die Abgabenschulden des Vereins auszuschließen, empfiehlt es sich in der Praxis, sowohl die Statuten als auch den Vereinszweck stets von einem Fachexperten überprüfen zu lassen.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com

Sportler: Wie wurde die Grenze für steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhöht?

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (begünstigten Rechtsträger, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewähren, sind ab 2023 in Höhe von bis zu € 120,00 (bisher € 60,00) pro Einsatztag, höchstens aber € 720,00 (bisher € 540,00) pro Kalendermonat der Tätigkeit von Einkommensteuer und Sozialversicherung befreit.

Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, nicht steuerbare Tages- oder Nächtigungsgelder oder Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei ausgezahlt werden.

Voraussetzung ist auch, dass die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen nur an den Einsatztagen (Training, Wettkampf) ausbezahlt werden. Die Einsatztage müssen dokumentiert werden. Auch die Auszahlung muss gesondert dokumentiert werden. Durch die aktuelle Gesetzesänderung hat der Verein für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die Höchstbeträge, unterliegen nur jene Beträge, die diese übersteigen, der Besteuerung. Werden sie nur in bestimmten Monaten ausbezahlt, bleiben die Obergrenzen bestehen. Das bedeutet, wenn in einem Monat keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden, können die Höchstbeträge im Folgemonat nicht erhöht werden.

Für die Befreiung von der Sozialversicherung ist neben der Steuerbefreiung Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: noskaphoto - stock.adobe.com

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2023

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 – 5 Jahre € 320,00
6 – 9 Jahre € 410,00
10 – 14 Jahre € 500,00
15 – 19 Jahre € 630,00
20 Jahre oder älter € 720,00

Stand: 27. Januar 2023

Bild: PIXMatex - stock.adobe.com

Neuerliche Zinserhöhung bei der Finanz

Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gilt mit Wirksamkeit ab 21.12.2022 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 3,88%.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: JD8 - stock.adobe.com

Was muss im Februar von Unternehmern besonders beachtet werden?

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmer aus dem Jahr 2022 in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2022 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 gemeldet werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2022 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2022 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2023 zu erfolgen.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2022 ist verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2023 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Apicha - stock.adobe.com

Wieviel ist Ihr Unternehmen wert?

Bei Unternehmensverkäufen und Übernahmen stellt sich automatisch die Frage nach dem Wert Ihres Unternehmens. Für Kauf- bzw. Verkaufsverhandlungen, bei denen der Preis grundsätzlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird, bildet ein ermittelter Unternehmenswert eine wichtige Ausgangsbasis für die Gespräche. In vielen anderen Fällen, wie etwa bei der Abschichtung von Miteigentümern, Austritt von Kapitalgesellschaftern oder im Erbfall, kommt der durch eine sachgerechte Unternehmensbewertung ermittelte Wert direkt zur Anwendung.

Nur wie berechnet sich dieser Wert? Basis für die Bewertung sind meist die Cashflows, die mit dem Unternehmen in Zukunft erwirtschaftet werden können. Dafür erforderlich ist also jedenfalls eine aktuelle Planungsrechnung für die kommenden Jahre. Zur Ermittlung eines Unternehmenswertes, der dem Marktwert am nächsten kommt, geht die Planungsrechnung von einer Fortführung des Unternehmens aus und muss die vorhandenen Marktchancen und Marktrisiken berücksichtigen.

Aus den geplanten jährlichen Cashflows wird mit Hilfe einer Rentenrechnung durch Abzinsung der Barwert errechnet. Berücksichtigt werden dabei auch z. B. mögliche Erlöse aus der Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen.

Der Wert Ihres Unternehmens wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Aus einer Reihe zulässiger Bewertungsmethoden muss die für den Einzelfall beste Vorgangsweise gewählt werden.

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com


Jänner 2023

Nachfrist für die Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss von 16. – 20. Jänner 2023

Die Frist für die Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss (Förderzeitraum Februar – September 2022) endete grundsätzlich am 28.11.2022. Laut Website der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH – www.aws.at ) ist eine weitere Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen innerhalb einer Nachfrist von 16. – 20. Jänner 2023 möglich (vorbehaltlich der Änderung der Förderrichtlinie).

Die aufgrund der Nachfrist anzupassende Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Diese Informationen sind von Stand 21.12.2022 und können sich ändern. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Jiri Hera - stock.adobe.com

Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?

Der Jahresbeginn 2023 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:

Einkommensteuer

Ab Juli 2023 wird die dritte Stufe des Einkommensteuertarifs von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wird ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für die zweite Stufe beträgt der Steuersatz in 2023 30 %.

Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben („Abschaffung der kalten Progression“). Die Werte für 2023 wurden im Gesetz fixiert, ab 2024 erfolgt die automatische Anpassung.

Tarifstufen 2023 in € Steuersatz
Bis 11.693 0 %
Über 11.639 – 19.134 20 %
Über 19.134 – 32.075 30 %
Über 32.075 – 62.080 41 %
Über 62.080 – 93.120 48 %
Über 93.120 – 1 Mio. 50 %
Über 1 Mio. 55 %

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (siehe dazu auch gesonderten Artikel).

Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wurde um € 5.000,00 erhöht (siehe dazu gesonderten Artikel).

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 24 % gesenkt. Die Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten beträgt für Körperschaften ab 2023 7,5 % (statt wie bisher 8,25 %).

Lohnverrechnung - Mitarbeiterkosten

Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds wurde von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist.

Darunter fällt unter anderem auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 1,0 % erhöht.

Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).

Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing sind bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Tatjana Balzer - stock.adobe.com

Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Aufgrund des Teuerungsentlastungspakets III wird die Familienbeihilfe ab 2023 jährlich inflationsbedingt angepasst.

Für 2023 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 120,60
ab 3 Jahren € 129,00
ab 10 Jahren € 149,70
ab 19 Jahren € 174,70

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese

Erhöhung beträgt ab 2023 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 7,50
  • für drei Kinder gewährt wird: € 18,40
  • für vier Kinder gewährt wird: € 28,00
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 33,90
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 37,80
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 55,00.

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 164,90.

Das sogenannte Schulstartgeld im Herbst 2023 beträgt € 105,80 für 6- bis 15-Jährige. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2023 € 61,80 pro Monat und Kind.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Mediaparts - stock.adobe.com

Neue steuerliche Investitionsförderung ab 2023: Der Investitionsfreibetrag (IFB)

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Anders als beim Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag auch von Körperschaften genutzt werden. Im Folgenden die Eckpunkte dieser Regelung:

Höhe

Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter

Der IFB kann nicht geltend gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden, für gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter (die sofort abgesetzt werden). Auch für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer – z. B. Elektroautos), ist der IFB nicht möglich wie auch für bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind). Auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind ausgeschlossen. Die Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten zuzurechnen sein.

Ausscheiden

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: domoskanonos - stock.adobe.com

Was ändert sich bei der Kleinunternehmerpauschalierung?

Die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes ermöglicht unter bestimmten

Voraussetzungen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 45 % der Betriebseinnahmen (max. € 18.900,00) –bei Dienstleistungsbetrieben nur 20 % (höchstens € 8.400,00) – steuerlich geltend zu machen. Neben den pauschalen Betriebsausgaben können bestimmte weitere Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Voraussetzung für die Kleinunternehmerpauschalierung ist unter anderem, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

Weitere Voraussetzung (geändert ab 2023) ist, dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil

  • die Umsatzgrenze der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung um nicht mehr als € 5.000,00 überschritten wurde,
  • auch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind und die erhöhte Umsatzgrenze (siehe oben) nicht überschritten wurde oder
  • weil auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Die erhöhte Umsatzgrenze ist auch in jenen Fällen maßgeblich, in denen Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), d. h., dass nur die von der Pauschalierung erfassten Umsätze nicht höher als € 40.000,00 sein dürfen.

Beispiel (entnommen aus den Erläuterungen zum Gesetz):
Ein Schriftsteller erzielt aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit Umsätze in Höhe von € 37.000,00 und aus einer Vermietungstätigkeit Umsätze in Höhe von € 10.000,00, insgesamt somit € 47.000,00. Für die Pauschalierung sind ausschließlich die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit beachtlich. Da diese die Umsatzgrenze von € 40.000,00 nicht überschreiten, kann der Schriftsteller die Pauschalierung anwenden.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: eyetronic - stock.adobe.com

Was bringt der Gesundheitsbonus der Sozialversicherung der Selbständigen?

Vorsorgeuntersuchungen helfen bei der Früherkennung von Krankheiten und werden nun im Rahmen der Gesundheitsaktion „Gemeinsam vorsorgen“ von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) besonders gefördert. Ist man bei der SVS im Jahr 2023 krankenversichert, so kann eine Vorsorge- bzw. Jugendlichenuntersuchung unter bestimmten Voraussetzungen eine Gutschrift von € 100,00 bringen.

Für die Inanspruchnahme müssen Versicherte oder anspruchsberechtigte Angehörige eine Vorsorgeuntersuchung absolvieren und zwar jene,

  • die am 1.1.2023 das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben in den Jahren 2021, 2022 oder 2023,
  • die am 1.1.2023 das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben in den Jahren 2022 oder 2023.

Kinder vom 6. bis zum 18. Lebensjahr müssen im Zeitraum 2021 bis 2023 einen Gesundheits-Check Junior oder eine Jugendlichenuntersuchung absolvieren.

Es muss für diese Leistung der SVS kein Antrag gestellt werden. Wurde eine Vorsorgeuntersuchung bereits in den Jahren 2021/2022 durchgeführt, erfolgt eine Anweisung der € 100,00 im ersten Quartal 2023. Wird die Untersuchung im Jahr 2023 durchgeführt, so erfolgt dies nach Abrechnung der Leistung durch die SVS.

Pro Versicherten kann diese Leistung einmal für sich selbst und einmal für jeden anspruchsberechtigten Angehörigen in Anspruch genommen werden.

Dieser einmalige Gesundheitsbonus ist weder einkommensteuer- noch umsatzsteuerpflichtig.

Weitere Details und häufige Fragen und Antworten zu diesem Thema sind auf der Website der SVS (www.svs.at) zu finden.

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt zu laufen am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist am Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

  • 22 Jahre: Für Unterlagen, die bestimmte Grundstücke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes betreffen.
  • 10 Jahre z. B. für alle Aufzeichnungen, die bei Inanspruchnahme der sogenannten One-Stop-Shops zu führen sind.

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie, Kurzarbeitsbeihilfe oder Energiezuschuss).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Für bestimmte Unterlagen und Belege (z.B. für sogenannte steuerliche Dauersachverhalte wie z.B. Verlustabzüge) empfiehlt sich eine Aufbewahrung über die oben genannten Fristen hinaus.

Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden. Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Dieser Artikel gibt einen Überblick zu Aufbewahrungsfristen in Steuergesetzen. Weitere Normen sind zu beachten (wie z.B. für die digitale Belegaufbewahrung).

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Demianastur - stock.adobe.com

Wie kann sich ein Unternehmen auf den gleichzeitigen Ausfall mehrerer Mitarbeiter vorbereiten?

Kommt es zum gleichzeitigen Ausfall von mehreren Mitarbeitern in Unternehmensbereichen, wo nur wenige Mitarbeiter das entsprechende Know-how haben, kann dies gravierende Folgen für das Unternehmen haben.

Beachten Sie, dass in vielen kleineren Unternehmen insbesondere der kurzfristige Ausfall des Chefs zu Problemen führen kann. Im Folgenden finden Sie einige Tipps und Fragenstellungen, die Ihnen helfen sollen, sich auf diese Situation vorzubereiten:

  • Welche Bereiche und Abläufe im Unternehmen müssen immer funktionieren oder können nur für kurze Zeit ausfallen? Gibt es einen Notfallplan für diese Abläufe? Wer ist bei Verzögerungen zu informieren? Welche organisatorischen Maßnahmen müssen im Ernstfall gesetzt werden?
  • Welche Mitarbeiter haben das entsprechende Know-how für diese Abläufe? Gibt es Stellvertreter?
  • Kann der Ausfall vorübergehend durch Mehrarbeit des Teams oder anderer Teams kompensiert werden?
  • Gibt es externe Dienstleister, Kooperationspartner oder eine Personalleasingfirma, die bei Bedarf einspringen können? Gibt es Aushilfskräfte, die Sie aktivieren können? Kennen Sie Onlineplattformen oder ähnliches, wo Aushilfen rekrutierbar sind?
  • Sind Schulungen der Mitarbeiter erforderlich, um Engpässe in Zukunft zu reduzieren?

Stand: 28. Dezember 2022

Bild: Kostiantyn - stock.adobe.com


Dezember 2022

Steuerfreies Öffi-Ticket: Was ändert sich beim Pendlerpauschale?

Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).

Das Pendlerpauschale soll ab 2023 in einem ersten Schritt so berechnet werden, als ob keine Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets vorliegt. Ausschlaggebend für die Höhe des Pendlerpauschales ist die zurückzulegende Strecke Wohnung – Arbeitsstätte.

Im nächsten Schritt ist der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Öffi-Tickets vom Pendlerpauschale des Arbeitnehmers abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.

Beispiel (Entsprechend der Erläuterungen zum Gesetz; den Beispielen sind die Werte des Pendlerpauschales ohne die befristete Erhöhung zu Grunde gelegt):

Eine Arbeitnehmerin pendelt von ihrem Wohnort an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte. Es steht der Arbeitnehmerin laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale i. H. v. € 2.016,00 pro Jahr (€ 168,00 pro Monat) sowie der Pendlereuro i. H. v. € 142,00 pro Jahr zu.

Variante a) Der Arbeitgeber wendet ihr ab Jänner 2023 die Kosten einer Jahreskarte im Wert von € 365,00 zu.

Der Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= € 30,42) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168,00 – 365,00/12). Somit erhält die Arbeitnehmerin monatlich € 137,58 an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.

Variante b) Die Arbeitnehmerin erhält von ihrem Arbeitgeber das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet i. H. v. € 1.095,00. Ihr steht daher ein Pendlerpauschale i. H. v € 921,00 pro Jahr (= 2.016,00 – 1.095,00) zu, der jährliche Pendlereuro i. H. v. € 142,00 steht für die gesamte Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zu.

Stand: 28. November 2022

Bild: Sergii Figurnyi - stock.adobe.com

Last-Minute-Steuertipps

Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel:

Geschenke an Mitarbeiter

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen.

Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Sachgeschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen die dabei empfangenen Geschenke (auch Gutscheine) bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei.

Steuerfreie Teuerungsprämie für Mitarbeiter

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Die Wechselwirkung mit einer allfällig bereits ausbezahlten steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung ist zu beachten.

Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer im Sinne des GSVG ist im Jahr 2022 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG versicherter Arzt) mit

  • Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und
  • Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit von nicht mehr als € 5.830,20.

Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2022 bis zum 31.12.2022 beantragt werden, wenn

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet (nicht aber das 60.) wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonate der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen.

Die Erfüllung der Voraussetzungen werden im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Stand: 28. November 2022

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Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2023

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder
  Krankenversicherung Pensionsversicherung
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 500,91 / Monat
€ 6.010,92 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 6.825,00 / Monat
€ 81.900,00 / Jahr
 
Unfallversicherung € 10,97 / Monat
€ 131,64 / Jahr

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 28. November 2022

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Wann haben Unternehmer Anspruch auf Diäten?

Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten entstehen hierbei insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft.

Analog zum Werbungskostenabzug bei Dienstnehmern besteht auch im unternehmerischen Bereich die Möglichkeit, diese reisebedingten Verpflegungs- und Nächtigungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträge als Betriebsausgaben geltend zu machen, sofern die Reise betrieblich veranlasst ist.

Betrieblich veranlasste Reise

Eine betrieblich veranlasste Reise liegt vor, wenn sich ein Unternehmer aus betrieblichen Gründen mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Betriebsstätte) entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt.

Damit einhergehend darf im Zuge der Reise auch kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit wird begründet, wenn man fünf Tage durchgehend (oder regelmäßig wiederkehrend) oder an mehr als 15 Tagen im Kalenderjahr aus beruflichen Gründen am gleichen Ort tätig ist. Dabei gilt es zu beachten, dass sich ein Mittelpunkt der Tätigkeit nicht zwangsläufig auf einen Ort beziehen muss, sondern auch ein gesamtes Einzugsgebiet (z. B. Bezirk) umfassen kann, wie dies häufig bei der Tätigkeit von Rauchfangkehrern oder Gebietsvertretern der Fall ist. In derartigen Fällen besteht bei Tätigkeiten im gesamten Gebiet kein Anspruch auf Diäten.

Vorsteuerabzug bei Inlands- und Auslandsreisen

Macht ein Unternehmer bei einer betrieblich veranlassten Reise im Inland die pauschalen Taggeld- und Nächtigungskosten geltend, so kann er die in den Bruttobeträgen enthaltene 10%ige Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Falls anstelle des pauschalen Nächtigungsgeldes die tatsächlichen Nächtigungskosten abgesetzt werden, kann die Vorsteuer von diesen geltend gemacht werden. Dafür muss aber eine Rechnung vorliegen, die den Formalerfordernissen des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Anders als bei Reisekosten im Inland gibt es bei den Diätensätzen für das Ausland keinen Vorsteuerabzug in Österreich.

Stand: 28. November 2022

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Welche Zinsen gelten bei Finanz und Sozialversicherung?

Wie bereits berichtet, ist die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Aufgrund einer weiteren Erhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 2.11.2022 nun neu im Bereich der Finanz folgende Zinssätze:

Basiszinssatz 1,38 %
Stundungszinsen 3,38 %
Aussetzungszinsen 3,38 %
Anspruchszinsen 3,38 %
Beschwerdezinsen 3,38 %
Umsatzsteuerzinsen 3,38 %

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des ASVG gilt ab 1.10.2022 bis 31.12.2022 ein Verzugszinssatz von 3,38 %.

Stand: 28. November 2022

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Wie wird der Dienstgeberbeitrag ab 2023 gesenkt?

Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds 3,7 % (statt wie bisher 3,9 %) der Beitragsgrundlage.

In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften festgelegt ist. Darunter fallen zum Beispiel Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, aber auch eine innerbetriebliche Festlegung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern.

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat nun in FAQs einige Klarstellungen vorgenommen. Daraus ist unter anderem zu entnehmen, dass die innerbetriebliche Festlegung formlos erfolgen kann. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen internen Aktenvermerk für allfällige Kontrollen anzulegen, etwa mit folgendem Inhalt: „Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“ Die Festlegung hat für alle Dienstnehmer oder für bestimmte Gruppen zu erfolgen. Auch dazu sollte ein Aktenvermerk erstellt werden.

Auch die Frage, ob diese Festlegung auch für freie Dienstnehmer und für Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung erfolgen kann, wird beantwortet: Die Festlegung des Dienstgeberbeitrags auf 3,7 % kann für alle Dienstnehmer erfolgen, für die eine Beitragspflicht besteht.

Stand: 28. November 2022

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Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2023

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2023 ein Sachbezug in Höhe von 1,0 % p. a. des aushaftenden Kapitals anzusetzen.

Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern.

Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 28. November 2022

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Tipps für Ihre Weihnachtsrede

Bei den Weihnachtsfeiern stehen Chefs oft vor der Herausforderung, einige Worte an das Team zu richten. Hier einige Tipps dazu:

  • Bereiten Sie sich gut auf Ihre Rede vor. Überlegen Sie sich, was Sie Ihren Mitarbeitern vermitteln wollen. Eine mögliche Struktur einer einfachen Rede wäre Begrüßung, Rückblick auf das vergangene Jahr, Ausblick, Wünsche an die Mitarbeiter und Verabschiedung.
  • Fassen Sie sich kurz bei Ihrer Weihnachtsrede. Verwenden Sie einfache Worte und kurze Sätze.
  • Verwechseln Sie die Weihnachtsrede nicht mit einem Firmenmeeting. Einheizerreden sind genauso unerwünscht wie unpersönliche Ansprachen.
  • Werden Sie persönlich, erzählen Sie von tatsächlich Erlebtem, verwenden Sie Ich-Botschaften.
  • Geben Sie Sicherheit in Zeiten der Verunsicherung.
  • Die Zuhörer sollten sich die ganze Rede hindurch angesprochen fühlen. Halten Sie Blickkontakt und reden Sie möglichst frei.
  • Die Weihnachtsrede ist auch eine gute Gelegenheit, um Jubiläen zu feiern und Ehrungen vorzunehmen.
  • Bleiben Sie authentisch. Ihre Mitarbeiter kennen Sie vermutlich besser, als Sie denken. Wenn Sie es nicht gewohnt sind, Reden zu halten, wird auch niemand eine perfekte Rede erwarten.

Stand: 28. November 2022

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November 2022

Energiekostenzuschuss für Unternehmen: Richtlinie veröffentlicht

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (aws – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen veröffentlicht.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 21.11.2022). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind, die hier abrufbar ist.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

Bei Förderungen der Basisstufe (Stufe 1) werden auch Treibstoffbeschaffungskosten zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet. Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 – 30.9.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 1.1.2022 –  30.9.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestands von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderungsfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.2.2022 und endet mit 30.9.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31.3.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert. Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderungsfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio. betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30 %) für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden definiert.

Zuschussobergrenze € 400.000,00 und Zuschussuntergrenze € 2.000,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 20.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 1 bis 4

Förderungsfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom und Erdgas des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.2.2022 – 30.9.2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderungsfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert. Der Energiekostenzuschuss für Strom und/oder Erdgas einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10, je Berechnungsstufe, eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderungsfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderungsfähigen Kosten. Die maximale Förderungshöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderungsfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderungsfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderungsfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at ab 7.11.2022 – 28.11.2022. Dabei sind die Unternehmensdaten und die vertretungsbefugte Person einzugeben. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die aws dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der aws eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der aws vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 29.11.2022 – 15.2.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrags sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    • Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Umsatzsteuererklärung
    • Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    • Bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind.
    • Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    • Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
      Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die aws besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die aws nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die aws stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrags und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.6.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die aws als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkte der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie finden Sie auf der Website des aws hier. Diese Informationen sind von Stand 24.11.2022.

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche die Zuschussgrenze von € 2.000,00 nicht erreichen, ein Pauschalfördermodell geben, welches allerdings von dieser Richtlinie nicht umfasst ist. Dieses Modell soll es Unternehmen, deren Energiemehrkosten im Zeitraum 1.2.2022 –  30.09.2022 nicht mehr als € 6.666,00 ausmachen, ermöglichen, einen Zuschuss zu beantragen. Für diese ergänzende Maßnahme ist eine Voranmeldung zum aws Energiekostenzuschuss für die betroffenen Unternehmen nicht erforderlich.

Stand: 25. November 2022

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Wichtige Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss ab Montag, 7. November 2022

Laut aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ist eine verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen über den Fördermanager auf der aws-Homepage (siehe unten) ab Montag, 7.11.2022 bis 28.11.2022 möglich.

Laut aws wird auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag gestellt werden kann. Die Reihenfolge des Einlangens der Anträge ist für die Vergabe der einer Budgetobergrenze unterliegenden Zuschussmittel maßgeblich (first come – first serve). Eine Voranmeldung sobald wie möglich ist daher dringend zu empfehlen!

Für die Voranmeldung sind folgende Daten erforderlich:

  • Information zum Förderungswerber (Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses € 700.000,00 überschritten hat, wenn ja, dann Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt (mit Erklärung dazu)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person im antragstellenden Unternehmen und die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (hier können auch zwei Kontaktpersonen bekanntgegeben werden)

Der Antragsteller erhält eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung im aws Fördermanager.

Diese Informationen – letzter Stand 9.11.2022 – können sich ändern. Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/).

Stand: 11. November 2022

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Steuertipps zum Jahresende

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

  • von € 30.000,00 bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2023 ohnehin geplant ist.

Zu beachten ist, dass der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 erhöht wird (dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen).

Hinweis:
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2022, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache, betragen.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

5. Investitionsfreibetrag erst ab 2023

Für bestimmte Investitionen ist allerdings zu beachten, dass ab 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein steuerlicher Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden kann.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Zudem ist 2022 zu beachten, dass im Jahr 2023 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.

Daher:
Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2023 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2023 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2017 aus.

10. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbelegs ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15.2. des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 25. Oktober 2022

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Wo gibt es genauere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen?

Wie in der letzten Ausgabe der Steuernews berichtet, wurden im Nationalrat bereits im Sommer die Rahmenbedingungen für den Energiekostenzuschuss für Unternehmer beschlossen.

Die Bundesregierung hat Eckpunkte der – bei Drucklegung noch nicht veröffentlichten – Förderrichtlinie beschlossen. Hier dazu eine Übersicht:

  • Förderung für energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Bestimmte Unternehmen sind ausgenommen.
  • Jährliche Energiekosten mindestens 3 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes (bezogen auf den letztgültigen Jahresabschluss von 2021 oder auf den Förderzeitraum Februar bis September 2022.) Ausgenommen von diesem 3-%-Energieintensitätskriterium sind Betriebe bis max. € 700.000,00 Jahresumsatz.
  • Energie-Mehrkosten von 1.2.2022 bis zum 30.9.2022 werden gefördert.
  • Förderung ist an Energiesparmaßnahmen gebunden.
  • Vier Stufen:
    • Stufe 1: Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe werden mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert (max. € 400.000,00, min. € 2.000,00).
    • Stufe 2: Die Preise für Strom und Erdgas müssen sich zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert (maximale Förderhöhe € 2 Mio.). Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.
    • Stufe 3: Unternehmen müssen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich.
    • Stufe 4: In dieser Stufe können nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.
  • Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe ein Pauschalfördermodell geben.
  • Die Registrierung soll von Ende Oktober bis Mitte November möglich sein.
  • Ein Antrag ab Mitte November 2022 pro Unternehmen mit allen förderbaren Energieformen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Die genauen Details der Förderrichtlinie waren bei Drucklegung abzuwarten. Sobald die Förderrichtlinie veröffentlicht ist, finden sich alle Details und Berechnungsbeispiele auf www.aws.at.

Stand: 25. Oktober 2022

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Sind studierende Kinder von gewerblichen Selbständigen krankenversichert?

Selbständige, die unter das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) fallen, sind in der Regel bei der Selbständigenversicherung (SVS) kranken-, pensions- und unfallversichert. Der Krankenversicherungsschutz der SVS bezieht sich dabei nicht nur auf die versicherte Person, sondern unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder Kinder, wenn diese nicht selbst versichert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Für Stiefkinder gilt, dass sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben müssen (gilt z. B. auch, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger bzw. beruflicher Ausbildung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält). Pflegekinder müssen vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung.

Bis zum 18. Lebensjahr sind Kinder in der Regel beitragsfrei bei Ihren Eltern mitversichert. Wenn das Kind danach weiterhin eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, kann der Krankenversicherungsschutz bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden.

Wird für das studierende Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen, sind für die SVS die Voraussetzungen für die beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung erfüllt. Ist dies nicht der Fall, braucht die SVS eine Kopie der Inskriptionsbestätigung des Kindes als Nachweis und ab dem zweiten Studienjahr auch einen Nachweis des Studienerfolgs (das Studium muss ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Familienlastenausgleichsfonds betrieben werden).

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website der SVS: www.svs.at.

Stand: 25. Oktober 2022

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Wie sollen Zuschüsse für Carsharing beim Mitarbeiter von der Lohnsteuer befreit werden?

Mit dem zweiten Teil des Teuerungsentlastungspakets sollen ab 2023 Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit sein.

Carsharing im Sinne dieser Steuerbefreiung ist

  • die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern (auch E-Scooter),
  • die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und
  • vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt (auch z. B. mit Hilfe einer Onlineplattform) werden können.

Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroauto) verwendet werden.

Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.

Die Gesetzwerdung des zweiten Teils des Teuerungsentlastungspakets war bei Drucklegung abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2022

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Wie können ehemalige Mitarbeiter wieder für das Unternehmen gewonnen werden?

Für viele Unternehmen ist es aktuell schwierig, neue Mitarbeiter zu gewinnen. Ehemalige Mitarbeiter sind dabei oft eine vernachlässigte Ressource.

Mitarbeiter kündigen unter anderem, weil sie neue Erfahrungen machen wollen, die bestehende Aufgabe sie langweilt oder ein anderes Angebot in einem besonderen Aspekt einfach besonders verlockend ist. Sobald der Glanz des Neuen aber etwas verblasst ist, stellt sich bei so Manchen nach einer gewissen Zeit die Ernüchterung ein.

Es kann daher nützlich sein, einem qualifizierten und guten Teammitglied bei einer Kündigung die Tür für eine Rückkehr ins Unternehmen offen zu halten. Überlegen Sie daher bereits bei der Verabschiedung, ob Sie die Person wieder in Ihrem Team haben wollen. Dafür gibt es fachliche Qualifikationen, die ausschlaggebend sein können oder auch z. B. eine gute Sozialkompetenz. Fragen Sie nach den Kündigungsgründen und sorgen Sie für eine Trennung ohne Groll. Auch sollte man unbedingt vermeiden über ehemalige Mitarbeiter nach ihrem Ausscheiden schlecht zu reden. So wird der Weg zurück für viele unmöglich gemacht.

Wesentlicher Vorteil bei der Wiedereinstellung ist, dass sich Unternehmer und Bewerber bereits gut kennen und die Einarbeitungsphase kurz sein wird. Das sogenannte „Rehiring“ ist aber nicht ohne Risiken. So können z. B. alte Konflikte wieder aufbrechen und die Stimmung im Team trüben.

Stand: 25. Oktober 2022

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Oktober 2022

Energiekostenzuschuss – Wer darf auf einen Zuschuss hoffen?

Zur Abmilderung der dramatischen Preissteigerungen im Energiesektor wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) beschlossen, um besonders energieintensive Unternehmungen durch Zuschüsse zu stützen.

Das vorliegende Gesetz regelt dabei nur den groben Rahmen der Unterstützung und die Detailfragen sollen im Rahmen einer (bei Onlinestellung noch nicht veröffentlichten) Förderungsrichtlinie geklärt werden. Wesentliche Aussagen können jedoch bereits zu folgenden Punkten getroffen werden:

Der Energiekostenzuschuss versteht sich als Unterstützung sogenannter energieintensiver Unternehmungen und energieintensiver unternehmerischer Bereiche gemeinnütziger Organisationen im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung und die Abwicklung der Förderungen soll durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) erfolgen, wobei laut Vortrag an den Ministerrat eine Förderung an Energiesparmaßnahmen gekoppelt sein soll.

Als energieintensive Unternehmungen gelten solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwerts beträgt. Nähere Details betreffend die Begriffe „Produktionswert“ sowie „Mehrwert“ und deren genaue Berechnung werden im Rahmen der noch offenen Förderungsrichtlinie veröffentlicht.

Der Zuschuss ist grundsätzlich mit € 400.000,00 pro Unternehmen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas gedeckelt. Allerdings können abhängig von Betroffenheit und Branche auch Mehraufwendungen für Strom und Erdgas mit einem höheren Zuschuss als € 400.000,00 gefördert werden. Anspruchsberechtigt sind nur bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

Um Mehrfachförderungen auszuschließen, sind allfällige sonstige durch öffentliche Rechtsträger gewährte Unterstützungsleistungen für Energie- und Strompreise bei den förderfähigen Kosten abzuziehen.

Stand: 27. September 2022

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Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Welcher Umsatzsteuersatz ist bei kurzfristiger Vermietung anwendbar?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erbrachte gegenüber den Wohnungseigentümern Leistungen der Erhaltung und Verwaltung des Betriebs der Liegenschaft. Das Gebäude besteht aus zwei Geschäftseinheiten im Erdgeschoss und 27 Wohnungen in den Obergeschossen. Die WEG hatte ihre Leistungen an die Wohnungseigentümer insoweit dem Normalsteuersatz unterzogen, als diese auf die beiden Geschäftseinheiten entfielen. In Bezug auf die Wohnungen hatte sie den ermäßigten Umsatzsteuersatz (10 %) zur Anwendung gebracht.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Wohnungen von den jeweiligen Wohnungseigentümern teilweise touristisch als Ferienwohnungen genutzt worden seien, teilweise aber auch für eigene (kurzfristige) Wohnzwecke. Das Ausmaß der „als Ferienwohnungen genutzten Einheiten“ wurde mit 75 % angenommen. In Bezug auf diese 75 % (bisher dem USt-Satz von 10 % unterzogen) wurde davon ausgegangen, dass von einer Option zur Steuerpflicht auszugehen sei und diese Umsätze dem Normalsteuersatz unterlägen.

Gegen die entsprechenden neuen Umsatzsteuerbescheide erhob die WEG Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und argumentierte unter anderem wie folgt: Ob die Wohnungseigentümer ihre Wohnungen selbst bewohnten oder ob sie darin Feriengäste gegen Entgelt beherbergten, ändere nichts daran, dass die Wohnungen jedenfalls Wohnzwecken dienten. Wohnzwecken diene eine Wohnung in allen Fällen, in denen Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft in der Wohnung gewährt werde. Diese Voraussetzung sei auch bei einer wochenweisen oder auch einer nur tageweisen (z. B. im Rahmen eines „Wochenendurlaubs“) Vermietung an Feriengäste erfüllt.

Gegen dieses BFG Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision des Finanzamts beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH), welcher die Erkenntnis des BFG mit folgender Begründung aufhob:

Der VwGH hat in bisherigen Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass Grundstücke, Gebäude oder Teile und Anlagen dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben zu ermöglichen und Menschen somit auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren. Wird eine Wohnung bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen, kann von einem Aufenthalt „auf Dauer“ keine Rede sein. Darin unterscheidet sich der Begriff der „Wohnzwecke“ auch von jenem der „Beherbergung“ (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Denn während der „Wohnzweck“ einen Zustand beschreibt, der grundsätzlich auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverfügungstellung einer bloß vorübergehenden Wohnmöglichkeit.

Stand: 27. September 2022

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Wie wurden der Zinssatz bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen angepasst?

Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig. Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der jeweils letzten Änderung des Basiszins-satzes bleiben dabei außer Betracht. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde nun auch eine eigene Verzinsungsregelung für bestimmte Sachverhalte im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen.

Nach einer Erhöhung am 27.7.2022 gelten nach einer weiteren Erhöhung mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 nun neu folgende Zinssätze:

Basiszinssatz 0,63 %
Stundungszinsen 2,63 %
Aussetzungszinsen 2,63 %
Anspruchszinsen 2,63 %
Beschwerdezinsen 2,63 %
Umsatzsteuerzinsen 2,63 %

Stand: 27. September 2022

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Was ist bei der Rechnungskorrektur in der Umsatzsteuer zu beachten?

Die korrekte Ausstellung von Rechnungen ist für Zwecke der Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung. So ist eine korrekt ausgestellte Rechnung aus Sicht des Leistungsempfängers das wichtigste Instrument, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Für den Leistenden wiederum kann eine auf der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, so stellt sich häufig die Frage, wer diese zu berichtigen hat und wie die Berichtigung vorzunehmen ist.

Wer darf eine Rechnung berichtigen

Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzugs dient, selbst zu berichtigen. Die Berichtigung ist demnach durch den Aussteller der Rechnung vorzunehmen. Entsprechendes gilt auch für Gutschriften. Abseits dieser Grundregelung lässt die Finanzverwaltung jedoch auch eine Berichtigung durch den Leistungsempfänger in bestimmten Fällen, wie bei Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung, zu, indem dieser eine Belastungsnote ausstellt. Derartige Belastungsnoten können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden.

Wie kann eine Rechnung berichtigt werden

Wie die Berichtung einer falsch ausgestellten Rechnung zu erfolgen hat, steht im Ermessen des Rechnungsausstellers, sofern diese Berichtigung schriftlich erfolgt und dem Empfänger nachweislich zugestellt wird. In der Praxis kommen hierfür neben Stornierungen mit gleichzeitiger Neuausstellung auch häufig Berichtigungsnoten zur Anwendung.

  • Bei einer Berichtigungsnote wird keine neue Rechnung ausgestellt, sondern im Rahmen der Berichtigungsnote werden unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Änderungen vorgenommen. Diese Form der Berichtigung bietet den Vorteil, dass es dabei im Rahmen der Korrektur zu keiner Steuerschuld aufgrund der Rechnungsstellung kommen kann.
  • Bei einer Neuausstellung wird die alte Rechnung storniert und durch eine neue Rechnung ersetzt. Wird im Rahmen der Neuausstellung wieder die gleiche Rechnungsnummer verwendet, so muss die neue Rechnung einen Hinweis enthalten, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird hingegen eine neue Rechnungsnummer vergeben, so ist im Rahmen der neuen Rechnung ebenfalls auf die ursprüngliche Rechnung und deren Rechnungsnummer zu verweisen. Wird dieser Verweis unterlassen, so kommt es zu einer zusätzlichen Steuerschuld für den Rechnungsaussteller jeweils im Rahmen der alten und der neuen Rechnung.

Stand: 27. September 2022

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Wie sind Antiquitäten in Büroräumlichkeiten steuerlich zu beurteilen?

Für betrieblich genutzte Antiquitäten sieht das Einkommensteuergesetz Einschränkungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit vor. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht (Auswahl) zu den entsprechenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien:

  • Als Antiquitäten gelten Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind sowie Gegenstände, denen ein besonderer Wert aufgrund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche zukommt.
  • Aufwendungen für ausschließlich betrieblich genutzte Antiquitäten (z. B. einen als Büroschrank genutzten Barockschrank) sind regelmäßig dem Grunde nach angemessen, dabei ist auf den Nutzungseinsatz abzustellen. Es muss eine konkrete funktionale Verbindung zum Betrieb bestehen. Das bloße Zurschaustellen von Antiquitäten in betrieblich genutzten Räumen bewirkt nicht von vornherein ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen.
  • Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit der Höhe nach ist der Vergleich mit einem zweckentsprechenden (qualitativ hochwertigen) neuen Möbelstück oder Einrichtungsgegenstand (Normalausstattung), das eine entsprechende Funktion erfüllt. Ergibt ein derartiger Vergleich, dass die Anschaffungskosten der Antiquitäten um mehr als 25 % höher sind, ist der 100 % übersteigende Betrag als unangemessen auszuscheiden (Vergleich nur bei Gegenständen mit einem "echten" funktionalen Wert sinnvoll). Bei Anschaffungskosten der einzelnen Antiquitäten bis € 7.300,00 unterbleibt die Angemessenheitsprüfung der Höhe nach.
  • Antiquitäten und andere Kunstgegenstände unterliegen im Regelfall keiner Abnutzung, da sie durch den Gebrauch nicht entwertet werden. Eine Abschreibung für Abnutzung kommt auch für die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen nicht in Betracht.

Stand: 27. September 2022

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Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2023: 1,031.

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 500,91
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 751,37
 
Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 195,00
monatlich € 5.850,00
jährlich für Sonderzahlungen € 11.700,00
 
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 6.825,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 27. September 2022

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Was bedeutet Factoring?

Factoring ist eine Form der Unternehmensfinanzierung. Es kann eine Alternative zum herkömmlichen Bankkredit darstellen. Beim Factoring, verkauft der Unternehmer seine Forderungen an eine Factoringgesellschaft (Factor). Er erhält dabei sofort einen Teil des Rechnungsbetrags. Die Wartezeit vom Ausstellen der Rechnung bis zum Zahlungseingang des Kunden entfällt somit. Der Kunde bezahlt dann direkt an das Factoringunternehmen.

Durch den sofortigen Zahlungseingang verbessert sich die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Oft übernimmt der Factor auch das gesamte Forderungsmanagement. Er erledigt somit auch das Mahn- und Inkassowesen. Das Risiko eines Zahlungsausfalls kann auch auf den Factor übertragen werden.

Meist müssen alle Forderungen an den Factor abgetreten werden. Es ist nicht möglich nur einzelne zu verkaufen. Der Kunde zahlt direkt an die Factoringgesellschaft. Das kann bei Kunden den Gedanken auslösen, dass das Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Somit kann Factoring unter Umständen dem Ruf des Unternehmens schaden.

Die einzelnen Factoringunternehmen haben unterschiedliche Konditionen. Neben der Factoringgebühr werden auch Zinsen und sonstige Gebühren verrechnet. Die Kosten sind meist auch abhängig von der Bonität des Kunden, dem Markt, dem Risiko und der Kundenstruktur des Unternehmens.

Stand: 27. September 2022

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September 2022

Wie wurden die Bestimmungen zur Forschungsprämie geändert?

Forschungsprämien können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden für

  • eigenbetriebliche Forschung und
  • Auftragsforschung.

Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen bzw. -ausgaben (bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von maximal € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr). Sie wird als Gutschrift am Abgabenkonto verbucht. Das Abgabenänderungsgesetz 2022 brachte einige wesentliche Änderungen zur Forschungsprämie. Hier dazu ein Überblick:

  • Bei eigenbetrieblicher Forschung ist die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes möglich (€ 45,00 für jede Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal € 77.400,00 pro Person und Wirtschaftsjahr; Nachweis mit Zeitaufzeichnungen inkl. aussagekräftiger Beschreibung). Dadurch sollen Start-ups und kleine Unternehmen begünstigt werden.
  • Wie bisher erfolgt die Antragstellung und Gewährung der Prämie für ein bestimmtes Kalenderjahr. In der Bemessungsgrundlage sind dabei die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu erfassen, die in dem betreffenden Kalenderjahr enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet (abweichend von der bisherigen Regelung) vier Jahre nach dem Beginn.
  • Die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung kann hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teils des Prämienantrags (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) beantragt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert.

Die Neuregelung ist in Bezug auf die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes und die Antragsfrist auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden. Die restlichen Regelungen treten mit der Verlautbarung der Gesetzesänderung in Kraft.

Stand: 30. August 2022

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Welche steuerlichen Begünstigungen machen die Anschaffung von Elektroautos für Unternehmen attraktiv?

Bei der Anschaffung von neuen E-Autos kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.

Für die Anschaffung neuer E-Autos besteht auch die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung, die am Beginn der Nutzungsdauer des E-Autos zu einer höheren und später zu einer niedrigeren Steuerersparnis führen kann.

Die Kosten eines E-Autos sind vorsteuerabzugsfähig. Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen. Elektroautos sind zudem nicht NOVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

Gefördert wird das E-Auto unter anderem mittels Umweltförderung des Bundes bzw. auch der Länder. Dabei gilt es, die Voraussetzungen der entsprechenden Förderrichtlinien einzuhalten.

Nutzt ein Mitarbeiter oder ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer das Elektroauto des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt auch kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.

Diese Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, nicht für Hybridfahrzeuge. Welche steuerlichen Vorteile konkret ein E-Auto für Ihr Unternehmen bedeutet, ist nur in einem individuellen Beratungsgespräch zu klären.

Stand: 30. August 2022

Bild: kaptn - stock.adobe.com

Wie ist die neue Teuerungsprämie geregelt?

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt.

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung führen zudem aus, dass Belohnungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, nicht unter diese Befreiung fallen.

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Diese Möglichkeit wurde deshalb eingeräumt, weil die Teuerungsprämie, neben der Befreiung von der Einkommensteuer, auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten – wie insbesondere Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag – befreit werden soll.

Die Österreichische Gesundheitskasse informierte zudem kürzlich, dass die Teuerungsprämie auch bei geringfügig Beschäftigten begünstigt ist.

Stand: 30. August 2022

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Abschaffung von Reverse Charge für ausländische Vermieter

Im Rahmen unserer Steuernews hatten wir darüber informiert, dass es ab 1.1.2022 bei Vermietungen von im Inland gelegenen Grundstücken durch ausländische Unternehmer, die weder ihr Unternehmen im Inland betreiben, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben („ausländische Vermieter“), zu einem Übergang der Steuerschuld auf den inländischen unternehmerischen Leistungsempfänger kommt. Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde nunmehr durch eine gesetzliche Klarstellung die alte Verwaltungspraxis wiederhergestellt.

Kein Übergang der Steuerschuld für ausländische Vermieter

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurden neben vielen Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer auch die Bestimmungen des Reverse-Charge-Verfahrens angepasst. Entsprechend der vorgenommenen Anpassung kommt es bei Vermietungen von inländischen Grundstücken durch sogenannte ausländische Unternehmer, die weder ihr Unternehmen im Inland betreiben, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, zu keinem Übergang der Steuerschuld mehr auf den inländischen unternehmerischen Leistungsempfänger. Durch die vorgenommene Änderung bleibt nunmehr auch im unternehmerischen Bereich der leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer und hat diese im Veranlagungsverfahren zu erklären.

Bei Vermietungen an Privatpersonen war hingegen eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens stets ausgeschlossen, da hier keine Übernahme der Steuerschuld erfolgen kann. Damit wird wieder die alte Verwaltungspraxis vor 1.1.2022 in gültiges Recht gegossen. Da der Gesetzestext kein explizites Inkrafttreten für diese Bestimmung vorsieht, gilt diese bereits mit Veröffentlichung.

Rechnungslegung durch ausländische Vermieter

Vermietet ein ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte in Österreich Geschäftsräumlichkeiten an einen Unternehmer, ist die Vermietung grundsätzlich steuerfrei. Sofern der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert hat, hat er auf diese Option zur Steuerpflicht hinzuweisen und die Rechnung nunmehr mit Umsatzsteuer zu legen. Eine Abrechnung wie vormals im Reverse-Charge-Verfahren ist damit ausgeschlossen. Auch bei der Vermietung an Privatpersonen für Wohnzwecke ist österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Abschaffung der Haftungsbestimmung

Ebenfalls wurden durch das Abgabenänderungsgesetz die Vorschriften zu den Haftungsbestimmungen in § 27 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz angepasst, sodass im Zusammenhang mit der Vermietung von Grundstücken keine Haftung des leistungsempfangenden Unternehmens mehr besteht.

Stand: 30. August 2022

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Was ist bis zum 30.9.2022 von Unternehmern besonders zu beachten?

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2021 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Kapitalgesellschaften (wie beispielsweise auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12. wäre daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 (und für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2022 beim Firmenbuch eingereicht werden. Für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ist ebenfalls eine Einreichung bis 31.12.2022 notwendig. Ab Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen des laufenden Jahres 2022 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener des letzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides.

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen.

Stand: 30. August 2022

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Wie können Private den Reparaturbonus nutzen?

Mit dem Reparaturbonus werden 50 % der Bruttokosten (maximal € 200,00) einer Reparatur von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert. Bis zu € 30,00 wird die Einholung eines Kostenvoranschlags gefördert.

Die Förderung können Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich beantragen. Pro Gerät kann ein Bon beantragt werden, der bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden kann. Förderbons können beantragt werden, solange die Budgetmittel reichen, spätestens bis 31.12.2023.

Förderfähig ist die Reparatur (bzw. der Kostenvoranschlag) von Elektro- und Elektronikgeräten, welche üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Das sind Geräte, die mit Netzkabel, Akku, Batterie oder Solarmodulen betrieben werden. Ein Neukauf oder Austausch eines Geräts (auch gegen ein generalüberholtes) wird nicht gefördert.

Eine Liste der förderungsfähigen Elektro- und Elektronikgeräte finden Sie unter:

www.reparaturbonus.at/geraeteliste 

und eine Liste der nicht förderungsfähigen Geräte unter:

www.reparaturbonus.at/negativliste 

Generell nicht förderfähig sind Service- und Wartungsarbeiten und wenn Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen) sowie Arbeiten im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen.

Ein Reparaturbon kann auf www.reparaturbonus.at beantragt werden und binnen drei Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden.

Alle detaillierten Informationen zum Ablauf, zu den teilnehmenden Partnerbetrieben und den Förderbedingungen finden Sie auf www.reparaturbonus.at.

Stand: 30. August 2022

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Ist Onlinemarketing auch im B2B-Bereich wichtig?

Manche Unternehmer meinen, dass Onlinemarketing hauptsächlich bei B2C (Business to Customer) von Bedeutung ist und vertrauen im B2B (Business to Business) ausschließlich auf bestehende Marketingkanäle.

Nur eine digitale Minimalpräsenz reicht aber mittlerweile auch im B2B-Geschäft nicht mehr aus, um neue Kunden zu gewinnen und bestehende Kunden an das Unternehmen zu binden. Insbesondere z. B. auch bei komplexen Produkten des B2B-Bereichs eignet sich Onlinemarketing besonders zur Darstellung und Gewinnung des Vertrauens von Interessenten.

Auch wenn man mit seinen Produkten nur eine besondere Nische betreut, kann Onlinemarketing zum Erfolg führen. Wenn Ihr Angebot im Vergleich mit anderen vielleicht weniger auf Interesse stößt, so ist der Mitbewerb doch geringer und somit die Wahrscheinlichkeit einer Kontaktaufnahme höher.

Die folgenden Tipps sollen bei der Umsetzung des B2B-Onlinemarketings helfen:

  • Definieren Sie Ihre Zielgruppe: Wer soll mit Ihrem Onlinemarketing erreicht werden?
  • Stellen Sie Ihrer Zielgruppe auf Ihrer Website relevanten Content zur Verfügung, der einen möglichst hohen Mehrwert bietet. Achten Sie auf zeitgemäße Darstellung und Medien (z. B. Videos).
  • Nutzen Sie Ihren Content auf all Ihren digitalen Kanälen (z. B. auch auf Ihren Social-Media-Auftritten).
  • Nutzen Sie Instrumente wie Suchmaschinenoptimierung, um mehr Aufmerksamkeit zu erzeugen und messen Sie Ihren Erfolg regelmäßig.

Stand: 30. August 2022

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August 2022

Was ist bei coronabedingten Beitragsrückständen bei der Gesundheitskasse bis 30.9.2022 zu beachten?

Mit dem sogenannten 2-Phasen Modell war es für Unternehmen möglich, für die in den Monaten Februar 2020 bis Mai 2021 angefallenen Beiträge mit der österreichischen Gesundheitskasse Ratenzahlungen zu vereinbaren.

Mit 30.9.2022 läuft nun die erste Phase dieser Ratenvereinbarung aus und noch offene Beitragsrückstände für 02/2020 bis 05/2021 sind grundsätzlich bis Ende September zu bezahlen. Ist es für ein Unternehmen aber trotz intensiver Bemühungen nicht möglich diesen Zahlungstermin einzuhalten, können diese Rückstände unter Beachtung unten stehender Regelungen in einer zweiten Phase bis maximal 30.6.2024 mittels Raten abgebaut werden.

Wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. September 2022 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 30. Juni 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:

  • Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. September 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten. Beiträge ab Juni 2021 können also nicht Teil der Ratenvereinbarung sein.
  • Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. September 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
  • Der Antrag ist bis zum 30. September 2022
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
  • Der Antragsteller macht glaubhaft, dass er den zum 30. September 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.

Die Verzugszinsen betragen ab 1.10.2022 wieder 3,38 %.

Für das Ratenmodell der Phase 2 ist bis 30.9.2022 bei der österreichischen Gesundheitskasse ein Antrag zu stellen. Ein automatischer Übergang von Phase 1 auf Phase 2 erfolgt nicht. Nach dem 30.9.2022 kann kein Antrag mehr gestellt werden.

Stand: 16. August 2022

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Was ist bei Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für Abgabenschuldigkeiten bis 30.8.2022 zu beachten?

Für Zahlungsschwierigkeiten in Bezug auf Steuern und Abgaben auf Grund der COVID-19-Pandemie wurde vom Gesetzgeber ein 2-Phasen Ratenzahlungsmodell geschaffen.

In der ersten Phase konnten für Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind (inkl. Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Zahlungstermine in Phase 1 gelegen sind) Ratenzahlungen mit Laufzeit bis zum 30.9.2022 vereinbart werden.

Für die Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:

  1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
  2. Voraussetzung ist, dass in Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells zumindest 40% des überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes entrichtet wurden und dass kein Terminverlust eingetreten ist. Auch die im September 2022 fällig werdende letzte Rate der Phase 1 muss rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist laut Info des Finanzministeriums dieser Betrag aus dem im Bescheid betreffend die Phase 1 angeführten Restbetrag herauszurechnen und hat zumindest den Betrag der Rate des Vormonats (August 2022) auszumachen.
  3. Der Antrag ist vor dem 31. August 2022 einzubringen (also bis spätestens 30.8.2022).
  4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate.
  5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann.
  6. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

In einer eigenen Verordnung, die am 1.August 2022 in Kraft getreten ist, wurde nun geregelt, wie die Glaubhaftmachung (siehe Punkt 5) erfolgen kann. Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung (bei vor dem 1. August 2022 eingebrachten Anträgen lt. Info des Finanzministeriums zum 30. August 2022)

  • nicht mehr als € 20.000,00, ist die Glaubhaftmachung mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben erfolgt. Auf Verlangen der Abgabenbehörde sind zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.
  • mehr als € 20.000,00 ist eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für den beantragten Ratenzahlungszeitraum an die Finanz zu übermitteln. Es ist darzulegen, wie die für die Fortführung des Unternehmens notwendigen Mittel aufgebracht werden sollen. Die für die Entrichtung des Abgabenrückstandes und der laufend zu entrichtenden Abgaben erforderlichen Mittel sind gesondert auszuweisen.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Website des Finanzministeriums.

Stand: 16. August 2022

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Was ist die Schnupperlehre?

Unter der Schnupperlehre versteht man berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierungstage, welche Schülerinnen oder Schülern die Möglichkeit bieten, den Arbeitsalltag bei potenziellen künftigen Arbeitgebern zu erfahren. Da im Rahmen der Schnupperlehre keine Arbeitsleistung geschuldet wird und dementsprechend keine Beitragspflichten ausgelöst werden, ist diese gegenüber anderen Tätigkeiten, wie Pflichtpraktika oder der Ferialarbeit, abzugrenzen. Charakteristische Merkmale der Schnupperlehre sind:

  • Es handelt sich um aktive Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr.
  • Es liegt kein Dienstverhältnis in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor.
  • Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und die Schülerin oder der Schüler erhält vom Betrieb weder ein Taschengeld noch Sachbezüge.
  • Eine individuelle Berufsorientierung während der Unterrichtszeit ist an höchstens fünf Tagen pro Unterrichtsjahr für Schülerinnen oder Schüler ab der 8. Schulstufe möglich.
  • Die individuelle Berufsorientierung außerhalb der Unterrichtszeit ist für Schülerinnen oder Schüler im oder nach dem 8. Schuljahr möglich und überschreitet nicht die Dauer von 15 Tagen pro Unternehmen und Kalenderjahr.
  • Die Initiative zur Absolvierung geht jeweils von der Schülerin, dem Schüler oder den jeweiligen Erziehungsberechtigten aus.
  • Die Erziehungsberechtigten müssen der Schnupperlehre explizit zustimmen.
  • Die Schülerin oder der Schüler wurde auf alle relevanten Rechtsvorschriften hingewiesen.

Abwicklung in der Sozialversicherung

Es muss keine Anmeldung bei der Sozialversicherung vorgenommen werden. Die Schülerin bzw. der Schüler unterliegt während der Schnupperlehre der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen oder Schüler.

Abwicklung im Steuerrecht

Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit ergibt sich keine Lohnsteuerpflicht.

Abwicklung im Arbeitsrecht

Im Rahmen der Schnupperlehre besteht weder Anspruch auf Entgelt laut Kollektivvertrag, noch gebührt Urlaubs-, Feiertags- oder Krankenentgelt. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen nicht an.

Stand: 28. Juli 2022

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Betriebsausgaben: Wie ist die neue pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets geregelt?

Nachdem für Arbeitnehmer bereits im letzten Jahr eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Öffi-Tickets in Kraft getreten ist, hat nun das Parlament im kürzlich beschlossenen Abgabenänderungsgesetz 2022 auch eine neue pauschale Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets für den Bereich der Betriebsausgaben normiert.

Als Betriebsausgaben gelten ab der Veranlagung 2022 explizit auch die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel (z. B. Klimaticket), soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Laut Erläuterungen zu dieser Gesetzesänderung sind Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen), für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sowie Aufpreise für die Nutzung der 1. Klasse für Einzelfahrten von dieser Pauschalregelung nicht erfasst. Es ist aber auch weiterhin möglich, die tatsächlichen Kosten für Netzkarten anzusetzen. In diesem Fall ist der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht muss für den Vorsteuerabzug die tatsächliche unternehmerische Nutzung nachgewiesen werden. Gemischt genutzte Leistungen können jedoch zu 100 % dem Privatvermögen zugeordnet werden und kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50 % der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inklusive USt als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Stand: 28. Juli 2022

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Was bedeutet die Aufhebung der Indexierung von Familienbeihilfe und Steuerabsetzbeträgen?

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die in Österreich seit 2019 geltende Indexierung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR/Schweiz aufhalten, nicht mit dem EU-Recht konform ist. Dies gilt auch für bestimmte familienbezogene Absetzbeträge.

Diese Indexierung bedeutet

  • für Kinder in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern geringere Beihilfen und
  • für Kinder in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich höhere Beihilfen

als für jene Kinder, die sich in Österreich aufhalten.

Diese Regelung entfällt nun im Bereich der Familienbeihilfe und für den Kinderabsetzbetrag rückwirkend per 1.1.2019. Für Kinder, für die geringere Beihilfen bezogen wurden, kommt es zu einer automationsunterstützten Nachzahlung von Familienbeilhilfe und Kinderabsetzbetrag. Bei fehlenden Daten (z. B. keine aktuelle Kontonummer) kann ein Antrag gestellt werden. Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge für Kinder, für die höhere Beihilfen geltend gemacht wurden, gelten bis zum 30.6.2022 als rechtmäßig zuerkannt und sind nicht zurückzubezahlen.

Auch für die familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher, Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag und Kindermehrbetrag) entfallen die Bestimmungen der Indexierung. Wurden bei der Veranlagung 2019 – 2021 niedriger indexierte Beträge angewendet, so werden die Bescheide rückwirkend geändert und die Differenz wird überwiesen.

Die neue Regelung ist 2022 bereits in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (bis spätestens 30.9.2022 ist eine Aufrollung durchzuführen). Bei höher indexierten Beträgen gelten die neuen Regelungen ganzjährig ab 2023. In der Lohnverrechnung müssen bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge verwendet werden und danach die nicht indexierten Beträge. Auch bei der Veranlagung 2022 kommt es dann zu einer analogen Aufteilung.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen wurden im österreichischen Parlament bereits beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war aber bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Stand: 28. Juli 2022

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Wie ist die neue Steuerbefreiung für Energieeinspeisung von Photovoltaikanlagen geregelt?

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von € 730,00 überschritten wird. Durch die gestiegenen Energiepreise wären viele private Photovoltaikbesitzer mit der Abgabe von Steuererklärungen konfrontiert.

Durch eine gesetzliche Änderung im Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Die Erläuterungen zur Gesetzesänderung führen dazu unter anderem aus, dass bei Überschreiten der 12.500 kWh eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommt (im Sinne eines Freibetrages). Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.

Stand: 28. Juli 2022

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Wie sich Unternehmen bei potenziellen neuen Mitarbeitern bewerben können

Auf Grund des sich mehr und mehr zuspitzenden Fachkräftemangels suchen Unternehmen immer neue Wege, um zu qualifizierten Mitarbeitern zu kommen. Eine Möglichkeit ist das sogenannte Reverse Recruiting. Dabei bewirbt sich nicht der Bewerber auf eine offene Stelle eines Unternehmens, sondern das Unternehmen bewirbt sich bei potenziellen Kandidaten.

Die Kandidaten legen auf einer Plattform ein Profil mit Lebenslauf, Fähigkeiten, gewünschtem Job und Arbeitsort an. Dies ist oft für die Kandidaten kostenlos. Das Unternehmen kann nun (meist) kostenpflichtig nach geeigneten potenziellen neuen Mitarbeitern suchen. Die Daten der Kandidaten sind zu Beginn noch anonymisiert. Das suchende Unternehmen tritt nun über die Plattform in Kontakt mit dem Kandidaten und stellt sich vor. Nun kann sich der Kandidat entscheiden, ob er die Anfrage annimmt und sein Profil freigibt.

Insbesondere die jüngere Generation fühlt sich von dieser Art des Recruitings angesprochen.

Als Unternehmen sollte man auf Folgendes achten:

  • Legen Sie besonderes Augenmerk auf Ihre erste Kontaktaufnahme. Es gibt keine zweite Chance für den ersten Eindruck.
  • Vermeiden Sie Standardanschreiben. Gehen Sie auf die Informationen und Wünsche im Kandidaten-Profil ein.

Stand: 28. Juli 2022

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Juli 2022

Wie ist die neue Kurzarbeit ab Juli 2022 geregelt?

Das ursprünglich bis Ende Juni befristete Kurzarbeitsmodell wurde im Rahmen der Phase 6 bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Die ab 1. Juli 2022 gültige Kurzarbeitsrichtlinie sieht dabei Änderungen im Antragsverfahren sowie bei den Vergütungszuschlägen vor.

Verfahrensablauf:

  • Mindestens drei Wochen vor Beginn der geplanten Kurzarbeit ist die regional zuständige AMS Geschäftsstelle über die Kurzarbeitsabsicht zu informieren (e-AMS).
  • In Folge der Anzeige führt das AMS ein Beratungsverfahren mit dem Unternehmen und Sozialpartnern durch, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie alternative Abfederungsmaßnahmen (z.B. Urlaubsabbau etc.) zu prüfen. Das Ergebnis des Beratungsverfahrens wird im Rahmen des Beratungsprotokolls festgehalten.
  • Soll die Kurzarbeit in Anspruch genommen werden, so sind der Kurzarbeitsantrag, die Sozialpartnervereinbarung (Version 11.0) sowie das Beratungsprotokoll über das eAMS-Konto vor Beginn der geplanten Kurzarbeit hochzuladen.
  • Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal entscheidet das AMS über den Kurzarbeitsantrag.

Beihilfe:

Analog zur bisherigen Regelung werden die kurzarbeitsbedingten Mehrkosten abzüglich eines Selbstbehalts von 15 % ersetzt.

Mindestarbeitszeit:

Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt mindestens 50 % der vorherigen Normalarbeitszeit betragen. Eine Unterschreitung ist nur mit besonderer Begründung (nach Genehmigung der Beilage 2) möglich.

Entgeltanspruch während der Kurzarbeit:

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 80 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 16 % auf das Mindestbruttoentgelt laut Entgelt-Tabelle nach § 37b Abs. 6 AMSG. Jene Arbeiternehmer oder Arbeitnehmerinnen, die in die Kategorie 85 % fallen, erhalten einen Zuschlag von 9 %.

Informationspflicht:

Arbeitgeber, welche Kurzarbeit in Anspruch nehmen, müssen nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen individuell und nachweislich über die abgerechneten Ausfallsstunden informieren.

Stand: 05. Juli 2022

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Welche Änderungen bringt das Teuerungsentlastungspaket?

Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p.a. bzw. € 650,16 p.a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.
    • Auch die Negativsteuer (SV Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon, nur wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2% auf 1,1% abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2 Emissionen wird anstatt mit 1. Juli 2022 mit 1. Oktober 2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt werden.
  • Bestimmte Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängigen – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzliche einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus soll bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei sein. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.

Die entsprechenden Gesetze zu obigen Änderungen wurde im Parlament bereits beschlossen. Entsprechend dem Vortrag an den Ministerrat sind noch folgende Schritte geplant (bei Onlinestellung noch keine Gesetzesvorlage):

  • Eine Strompreiskompensation soll 2022 für Unternehmen einen Teil der indirekten CO2-Kosten rückvergüten. Zudem sollen Unternehmen, die besonders unten den hohen Energiekosten leiden, für 2022 einen Zuschuss zu den Mehrkosten erhalten.
  • Die sogenannte „kalte Progression“ soll ab 2023 insofern abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55 % Stufe - sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von ein Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 01.01.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden.
  • Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % abgesenkt werden.

Stand: 06. Juli 2022

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Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden für die Ukraine steuerlich abzugsfähig?

Die aktuelle humanitäre Katastrophe in der Ukraine hat auch in Österreich eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Dabei stellt sich in der Folge häufig die Frage, ob Geld- oder Sachspenden, sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich, von der Steuer abgesetzt werden können. Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat diesbezüglich im Rahmen einer Information jüngst Stellung bezogen.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Geld- oder Sachspenden aus dem Betriebsvermögen sind dann abzugsfähig, wenn diese entweder gemäß § 4a Einkommensteuergesetz (EStG) für begünstigte Einrichtungen oder gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG in Katastrophenfällen mit Werbezweck geleistet werden. § 4a EStG knüpft die Abzugsfähigkeit (Deckelung mit 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags) daran, dass die Spende zweckgebunden an eine begünstigte Einrichtung geleistet wird. Die konkret begünstigten Einrichtungen sind einerseits direkt im Gesetz angeführt oder andererseits Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und somit in der Liste der begünstigten Spendenempfänger beim BMF geführt werden.

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 haben Unternehmen zudem die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen. Als Katastrophenfall kommen dabei unter anderem kriegerische Ereignisse in Betracht. Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist allerdings die primäre Werbewirksamkeit der Ausgabe, weshalb auch inhaltlich keine Zuwendungen oder Spenden vorliegen, sondern Werbeaufwendungen. An die Werbewirksamkeit der Aufwendung selbst werden hier jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt, sodass beispielweise Berichte in Lokal- und Branchenmedien, Schreiben an Kunden oder auch diesbezügliche „Werbung“ auf der eigenen Homepage als ausreichend zu erachten wären.

Spenden aus dem Privatvermögen

Bei Privatpersonen können Spenden an begünstigte Einrichtungen als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Von dieser Steuerbegünstigung sind allerdings nur Geldspenden und keine Sachspenden erfasst, wobei das Ausmaß der Geltendmachung mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres beschränkt ist. Die begünstigten Spenden werden in der Folge direkt von der Spendenorganisation an die Finanzverwaltung gemeldet und fließen dann automatisch in die Veranlagung des Spenders mit ein.

Stand: 28. Juni 2022

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Verfassungsgerichtshof kippt Abzugsverbot für Abfertigungszahlungen aus Sozialplänen

Im Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist, weil diese nicht mit individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigungen gleichgesetzt werden können.

Aufhebung des Abzugsverbots für Abfertigungszahlungen

Im Bestreben überdimensionierte freiwillige Abfertigungen und Abfindungen möglichst unattraktiv zu gestalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.3.2014 komplexe Regelungen zur Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Entgelt- und Abfertigungszahlungen eingeführt. Während gesetzliche Abfertigungen voll abzugsfähig sind, ist die Abzugsfähigkeit von sogenannten freiwilligen Abfertigungen, wozu entsprechend dem Gesetzeswortlaut auch solche im Rahmen von Sozialplänen gehören, mit dem Ausmaß des beim Zahlungsempfänger lohnsteuerbegünstigten Betrages (Besteuerung mit 6 %) bzw. fiktiv begünstigten Betrages (im Hinblick auf die Abfertigung Neu) begrenzt.

Im Rahmen einer jüngst ergangenen Entscheidung hat der VfGH diese Gleichsetzung von Sozialplanabfertigungen und freiwilligen individualvereinbarten Abfertigungen nunmehr als gleichheitswidrig erkannt. Begründet wird dies damit, dass die wesentlich ungleichen Sachverhalte einer individuell vereinbarten freiwilligen Abfertigung im Rahmen einer Arbeitgeberkündigung einerseits und Sozialplanabfertigungen im Zuge einer Betriebsänderung andererseits nicht gleich behandelt werden können. Der VfGH hat daher entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Sozialplanabfertigungen gegen den Gleichheitssatz verstößt, da die Regelung zu sachlich nicht begründbaren Differenzierungen führt.

Die Entscheidung des VfGH entfaltet, abgesehen von bereits anhängigen Fällen, allerdings erst zukünftig Wirkung, weil dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist zur Änderung der maßgeblichen Bestimmung bis 31.12.2022 eingeräumt wurde.

Stand: 28. Juni 2022

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Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31.10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetz bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2022 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2023 maßgeblich:

Bundesland Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß
Neu ab 1.4.2022
Für Sachbezugswerte ab 2023
Alt seit 1.4.2019
Für Sachbezugswerte 2020 bis 2022
Burgenland € 5,61 € 5,30
Kärnten € 7,20 € 6,80
Niederösterreich € 6,31 € 5,96
Oberösterreich € 6,66 € 6,29
Salzburg € 8,50 € 8,03
Steiermark € 8,49 € 8,02
Tirol € 7,50 € 7,09
Vorarlberg € 9,44 € 8,92
Wien € 6,15 € 5,81

Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswerts – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

Stand: 28. Juni 2022

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Ist eine Pendlerpauschale bei Kostenübernahme des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber möglich?

Seit 1.7.2021 schon kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (z. B. auch das Klimaticket) steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Es fallen dafür keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Kommunalsteuer an und auch im Bereich der Sozialversicherung gilt Beitragsfreiheit für die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Das Finanzministerium hat auf seiner Homepage in Form von häufigen Fragen und Antworten und in der Wartung der Lohnsteuerrichtlinien 2021 seine Rechtsmeinung zu einigen Fragen veröffentlicht. Hier eine Zusammenfassung von einigen wesentlichen Punkten zum Thema Pendlerpauschale und Kostenübernahme des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber:

Wird dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist. Wird dem Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket vom Arbeitgeber gezahlt bzw. zur Verfügung gestellt, das nicht den gesamten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst, ist die nicht vom Öffi-Ticket umfasste Wegstrecke so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) begrenzt.

Auch wenn ein Arbeitnehmer überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers durch Zahlung bzw. Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert wird, steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale nicht zu. Dies liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer ein Öffi-Ticket für mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum (bezahlt bzw. zur Verfügung gestellt) bekommt und dieses Ticket die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst. Dabei ist für jeden Kalendermonat das Überwiegen zu beurteilen, ob an mehr als der Hälfte der Arbeitstage ein Öffi-Ticket zur Verfügung steht (z. B. bei Monatskarte mit Gültigkeit von 10.5. bis 10.6. kein Pendlerpauschale für Mai, für Juni hingegen schon).

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt nicht, wenn das Öffi-Ticket eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellt. In diesem Fall ist ein Kostenbeitrag des Arbeitnehmers bis maximal zur Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. Der Pendlereuro steht nicht zu.

Zu beachten ist auch, dass für den Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 die monatlichen Pauschbeträge des Pendlerpauschales sowie auch die Beträge des Pendlereuros erhöht wurden.
Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht zum Thema Öffi-Ticket und Pendlerpauschale gesetzliche Änderungen ab 2023 vor. Die Gesetzwerdung war bei Onlinestellung dieses Artikels noch abzuwarten.

Stand: 28. Juni 2022

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Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse beschlossen

Der Nationalrat hat am 19.5.2022 eine Verlängerung der bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes hinsichtlich der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse) beschlossen.

Die Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von neun auf zwölf Monate. Die Frist für die generelle Aufstellung des Jahresabschlusses (Aufstellungsfrist) wird von fünf auf neun Monate erstreckt.

In Anlehnung an die bisherige Regelung soll auch für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen, wonach die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ebenfalls am 31.12.2022 endet. Ab dem Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten, sofern die 12-Monatsfrist bis dahin nicht im Dauerrecht verankert wird. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.9.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022 endet.

Stand: 28. Juni 2022

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Wie wurde der Familienbonus Plus erhöht?

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und vermindert direkt die zu zahlende Einkommensteuer. Mit der Steuerreform wurden ab 1.7.2022 die Absetzbeträge je Kind und Monat erhöht. Mit dem Teuerungsentlastungspaket wird diese Erhöhung nun rückwirkend per 1.1.2022 durchgeführt. Der Arbeitgeber hat für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

  bis 31.12.2021 ab 1.1.2022
für Kinder bis 18 Jahre € 125,00/Monat € 166,68/Monat
für volljährige Kinder € 41,68/Monat € 54,18/Monat

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird, und dass es sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder, die sich in Drittländern aufhalten, steht kein Familienbonus zu.

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge per Verordnung des BMF auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus indexiert. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu angepasst.

Der Familienbonus Plus kann entweder während des Jahres in der laufenden Lohnverrechnung (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt werden.

Stand: 05. Juli 2022

Bild: JackF - stock.adobe.com

Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden

Egal wie gut die eigene Verkaufsmannschaft ist, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist ein Weiterempfehler. Er ist vertrauenswürdig und von Ihren Angeboten glaubhaft überzeugt. Wenn sein Kollege, Partner oder Freund mit Ihren Leistungen weniger zufrieden ist, ist er in gewisser Weise daran beteiligt. Deshalb werden nur wirklich hochzufriedene Kunden ein Unternehmen weiterempfehlen.

Daher das Wichtigste beim sogenannten Empfehlungsmarketing: Leisten Sie gute Arbeit! Kompetenz, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit sind für Ihre Kunden wichtig. Auch entscheidend ist es, guten Service anzubieten: Das können z. B. komfortable, gut beschilderte Parkplätze vor Ihrem Geschäft oder eine gut gestaltete Webseite mit wertvollen Inhalten sein.

Auch gutes Beschwerdemanagement sorgt für gutes oder schlechtes Image. Wer einen verärgerten Klienten alleine lässt, wird schnell schlechten Ruf ernten – insbesondere in den sozialen Medien. In einem ersten Schritt gilt es daher, dem Kunden Raum zu geben, dass er seinem Ärger Luft macht. Danach müssen Sie ihm glaubhaft vermitteln, dass Sie alles daransetzen, ihn trotzdem zufriedenstellen zu können. Gelingt das, so wird im Idealfall aus einem Fehler sogar eine Weiterempfehlung.

Stand: 28. Juni 2022

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Juni 2022

Wie ist der neue Investitionsfreibetrag ab 2023 geregelt?

Die Steuerreform brachte auch eine Wiedergeburt des sogenannten Investitionsfreibetrages (IFB), mit dem Unternehmensinvestitionen steuerlich gefördert werden sollen.

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ab 2023 ein IFB als Betriebsausgabe unter Beachtung folgender Regelungen geltend gemacht werden:

  • Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies wird noch in einer Verordnung genauer geregelt.
  • Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Aliquotierung bei Rumpfwirtschaftsjahren).
  • Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
  • Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.

Ein IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

  • eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
  • inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der IFB nicht geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km,.
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Ausgenommen vom IFB bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Dies wird noch genauer in einer Verordnung geregelt.

Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der IFB bereits von aktivierten Teilbeträgen geltend gemacht werden.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU/des EWR – verbracht, gilt Folgendes:

  • Der IFB ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
  • Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
  • Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

Voraussetzungen für die Geltendmachung sind:

  • Der IFB wird in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen.
  • Bei Wirtschaftsgütern, für die der IFB geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis auszuweisen

Stand: 25. Mai 2022

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Wann begründet ein Firmenparkplatz einen Sachbezug?

Ab 1.3.2022 greift nunmehr neben vielen österreichischen Städten auch in fast ganz Wien flächendeckend die Parkraumbewirtschaftung. Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen dem Arbeitnehmer zur Verfügung, so ergibt sich hieraus ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis, welcher im Rahmen eines Sachbezuges zu berücksichtigen ist.

Firmenparkplatz als Sachbezug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzte Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.

Einer individuellen Zuordnung eines Garagen- oder Abstellplatzes an einen konkreten Arbeitnehmer bedarf es hierfür nicht. Steht beispielsweise ein Parkplatz mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung, so ist der Vorteil jedes Arbeitnehmers mit € 14,53 monatlich zu bewerten. Auch ist ein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer das Kfz für berufliche Fahrten benötigt oder wenn der Arbeitnehmer den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt.

Parkplatz in Wohnungsnähe als Sonderfall

Wird dem Arbeitnehmer ein Abstell- oder Garagenplatz in der Nähe seiner Wohnung gewährt, der ständig auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden kann, so fällt eine derartige Bereitstellung nicht unter die allgemeine Sachbezugsregelung, sondern ist individuell zu bewerten. Wird beispielsweise ein Parkplatz in Wohnungsnähe angemietet, ist die Miete des Dienstgebers als Sachbezug heranzuziehen. Befindet sich der Parkplatz im Eigentum des Dienstgebers, so kann eine ortsübliche Miete als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers

Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so vermindern diese den anzusetzenden Sachbezug. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass über den Sachbezugswert hinausgehende Kostenersätze nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Stand: 25. Mai 2022

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Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?

Während Unternehmer in sehr vielen Fällen, wie beispielsweise beim Bezug betrieblicher Einkünfte und vorliegender Buchführungspflicht, ihr Einkommen im Rahmen einer Steuererklärung erklären müssen, können auch Arbeitnehmer, welche an sich einem Lohnsteuerabzug unterliegen, verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.

Erklärungspflicht für Arbeitnehmer

Die Steuer von Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten. Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Freiwillig kann eine Veranlagung durch Stellung eines Antrages bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Kalenderjahres (für 2021 demnach bis 2026, in 2022 letztmalig für 2017) beantragt werden. Verpflichtend muss eine Veranlagung jedoch erfolgen, wenn

  • das Jahreseinkommen mehr als € 12.000,00 beträgt und
  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden oder
  • gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden oder
  • ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde oder
  • bestimmte Bezüge zugeflossen sind (z. B. Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds, …) oder
  • unrichtige Angaben (z. B. Falschangaben zum Familienbonus Plus) getätigt wurden oder
  • Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder
  • NEU: Ein Homeoffice-Pauschale von mehreren Arbeitgebern wurde in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen.
  • Darüber hinaus ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.

Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30. April des Folgejahres oder der 30. Juni des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline. Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitige mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30. September des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.

Erklärungspflicht für Unternehmer

Personen, welche ein Unternehmen in Form einer Land- und Forstwirtschaft, als Freiberufler, Künstler, Gewerbetreibender betreiben, oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, müssen ab einem jährlichen Einkommen von über € 11.000,00 (ab € 12.000,00 bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Unabhängig von der Höhe des Einkommens müssen buchführende Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfiehlt sich zudem auch bei Vorliegen eines Verlustes, da dieser dadurch dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig für Zwecke des Verlustvortrags bescheidmäßig festgesetzt wird. Die Erklärungsfristen entsprechen jenen bei Arbeitnehmern, wobei eine spätere Abgabe durch einen begründeten Antrag oder bei steuerlicher Vertretung möglich ist.

Stand: 25. Mai 2022

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Familienbeihilfe: Wieviel können Studierende dazuverdienen?

Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaige zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:

Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.

Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 25. Mai 2022

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Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2021 bis 30.6. beantragen!

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2022 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je nach Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2022 die Rückerstattung der im Jahr 2021 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt beantragen.

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) müssen die Anträge elektronisch bis zum 30.9.2022 gestellt werden.

Stand: 25. Mai 2022

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Welchen Nutzen bringt Ihr Produkt Ihren Kunden?

Das wesentliche Entscheidungskriterium für einen Kauf ist im Regelfall die Frage: Was bringt mir das Produkt? Verkäufer neigen häufig dazu, vor allem über die Eigenschaften und die Vorteile des Produktes zu sprechen. Stattdessen sollte der Nutzen für den Kunden klar im Vordergrund stehen. Erwähnen Sie gezielt eine besondere Eigenschaft Ihres Produktes und erzählen Sie Ihrem Kunden konkret, welchen Vorteil er dadurch hat.

Egal ob Unternehmer oder Endverbraucher – beide wollen emotional angesprochen werden. Allerdings sind sehr wohl unterschiedliche Faktoren für den Kauf ausschlaggebend.

Ist der mögliche Kunde Unternehmer, so will er beispielsweise folgende Fragen beantwortet hören:

  • Wie macht das Produkt ein Unternehmen wettbewerbsfähiger?
  • Wie arbeiten meine Mitarbeiter dadurch produktiver, effizienter, Zeit sparender?
  • Welche Probleme löst das Produkt oder wird das unternehmerische Risiko vermindert?
  • Welche Kosten kommen nach dem Kauf auf das Unternehmen zu?

Kunden, die keine Unternehmer sind, interessieren sich z. B. für:

  • Welchen Nutzen bzw. Unterhaltungswert hat das Produkt? Steht der Preis dazu im vernünftigen Verhältnis?
  • Wie wird mein Leben dadurch einfacher?
  • Erfolgen Produktion und Handel fair und ökologisch?

Stand: 25. Mai 2022

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Mai 2022

Verlängerung der Antragsfristen für FKZ 800.000 und Verlustersatz

Mittels Verordnung vom 20. April 2022 hat das BMF die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 sowie den Verlustersatz verlängert. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden, wobei nachfolgende Fälle von der gewährten Verlängerung betroffen sind:

Fallgruppe 1: Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben:

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum 25. April – 30. Juni den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 einbringen.

Fallgruppe 2: Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben:

Diese Fristverlängerung richtet sich an jene Unternehmen, welche die Auszahlung des FKZ 800.000 in Tranchen in Anspruch genommen haben. Begünstigt durch diese Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Diese Unternehmen können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern.

Fallgruppe 3: Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben:

Analog zur Vorgehensweise im Rahmen der zweiten Tranche des FKZ 800.000 können Unternehmen auch im Hinblick auf die zweite Tranche des Verlustersatzes den noch fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen oder diese abändern. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung im Zusammenhang mit der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.

Stand: 12. April 2022

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Was soll sich aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten im Einkommensteuergesetz ändern?

Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten sollen das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wie folgt geändert werden:

Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen des Pendlerpauschales sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):

Kleines Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich
  • mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich

Großes Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 2 km bis 20 km: € 15,50 (insgesamt € 46,50) monatlich
  • mehr als 20 km bis 40 km: € 61,50 (insgesamt € 184,50) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 107,00 (insgesamt € 321,00) monatlich
  • mehr als 60 km: € 153,00 (insgesamt € 459,00) monatlich

Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von € 0,50 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.

Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.

Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und für Lohnzahlungszeiträume von Mai 2022 bis Juni 2023 oben genannte Beträge noch nicht berücksichtigt wurden, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31.8.2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Die Gesetzwerdung dieser geplanten Änderungen war bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 28. April 2022

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Maßnahmenpaket gegen steigende Energie- und Lebenskosten

Um die hohen Kosten für Strom, Gas und den täglichen Bedarf abzufedern, hat die Regierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen, welche neben heimischen Haushalten auch die Industrie entlasten sollen. Das Maßnahmenpaket sieht dabei neben unmittelbaren Zuschüssen zur Abfederung von Preissteigerungen auch indirekte Maßnahmen wie Förderungen und Energieberatungen vor. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

Energiekostenausgleich (€ 150,00 Zuschuss)

Im Rahmen des Energiekostenausgleichs erhält jeder Einpersonenhaushalt bzw. jeder Mehrpersonenhaushalt mit einem Jahreseinkommen von max. € 55.000,00 bzw. max. € 110.000,00 (Mehrpersonenhaushalt) einen einmaligen abgabenfreien Zuschuss in Höhe von € 150,00, welcher unmittelbar von der Energieversorgerrechnung abgezogen werden kann. Der Zuschuss erfolgt in Gutscheinform und wird an jede Adresse versandt, welche bis 15.3.2022 als Hauptwohnsitz gemeldet war.

Teuerungsausgleich (€ 150,00 bzw. € 300,00 Zuschuss)

Um die durch die hohe Inflation hervorgerufene Teuerung auszugleichen, erhalten bestimmte Personengruppen einen Zuschuss. Mindestpensionsbezieher und Langzeitbezieher von Kranken- oder Rehabilitationsgeld erhalten eine Zahlung von € 150,00. Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss oder Umschulungsgeld erhalten einen Zuschuss von € 150,00. Pensionierte Bezieher von Ergänzungszulagen erhalten zweimal € 150,00. Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbezieher sowie Empfänger von Studienbeihilfe werden mit einer Einmalzahlung von € 300,00 unterstützt.

Aussetzung des Ökostrompauschales (ca. € 100,00 Entlastung)

Die Ökostrom-Beiträge für private Haushalte und Betriebe werden im Jahr 2022 auf null gesetzt. Dies bringt einem durchschnittlichen Haushalt eine zusätzliche Entlastung von rund € 100,00.

Anhebung der Vorausvergütung für Energieabgaben

Mit der Energieabgabenvergütung werden energieintensive Produktionsbetriebe, deren Schwerpunkt in der Güterherstellung liegt, entlastet. Diese Betriebe können einen Teil der bezahlten Energieabgaben vom Finanzamt refundiert bekommen. Die Vorausvergütung beträgt derzeit 5 % der Vergütung des letzten Jahres und wird nunmehr auf 25 % angehoben. Die Neuregelung wird erstmals für Anträge auf Vorausvergütung für 2022 anwendbar sein.

Stand: 28. April 2022

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Reverse Charge für ausländische Vermieter ab 1.1.2022

Noch bis Ende letzten Jahres galt die Rechtsansicht, dass ausländische Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück steuerpflichtig vermieten, hinsichtlich dieser Vermietungsumsätze als inländische Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer zu behandeln sind und diese Umsätze daher im Veranlagungsverfahren zu erklären haben. Im Zuge der Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien wurde die bisherige Regelung an die europäischen Vorgaben angepasst und dahingehend ergänzt, dass ab 1.1.2022 eine vermietete Liegenschaft nur dann als umsatzsteuerliche Betriebsstätte des ausländischen Vermieters gilt, wenn dieser entsprechendes Personal zuzurechnen ist. Ist dies nicht der Fall, so hat die Abrechnung der Vermietungsumsätze durch den ausländischen Unternehmer im unternehmerischen Bereich zwingend im Reverse-Charge-Verfahren zu erfolgen. Bei Vermietungen an Privatpersonen ist hingegen eine Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgeschlossen, da hier keine Übernahme der Steuerschuld erfolgen kann.

Rechnungslegung durch ausländische Vermieter

Sofern ausländische Unternehmer über kein inländisches Personal im Zusammenhang mit der Vermietung im Inland verfügen und zur Steuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert haben, so hat die Abrechnung an Unternehmer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens zu erfolgen. Stellt der ausländische Unternehmer fälschlicherweise Umsatzsteuer in Rechnung, so wird diese kraft Rechnungslegung geschuldet, wobei der inländische Mieter jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

Geltendmachung von Vorsteuern

Die Neuregelung bewirkt, dass Vorsteuern des ausländischen Vermieters bei Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nunmehr ausschließlich im Erstattungsverfahren geltend gemacht werden können. Damit eine Refundierung dieser im Erstattungsweg erfolgen kann, muss der ausländische Unternehmer aber über eine gültige UID-Nummer oder eine Unternehmerbestätigung seines Ansässigkeitsstaates verfügen.

Übergang der Steuerschuld

Im Rahmen des Übergangs der Steuerschuld ist auf Seiten eines unternehmerischen Mieters zu prüfen bzw. ein Nachweis anzufordern, dass der ausländische Vermieter über keine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung verfügt, da dies andernfalls die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausschließen würde.

Stand: 28. April 2022

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Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine

Der Krieg in der Ukraine führt dazu, dass viele geflüchtete Menschen aus der Ukraine nach Österreich kommen, um hier in der Folge auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Um geflüchtete Personen aus der Ukraine in Österreich legal beschäftigen zu können, brauchen diese eine blaue Aufenthaltskarte für Vertriebene und eine vom Arbeitgeber beantragte Beschäftigungsbewilligung.

Blaue Aufenthaltskarte („Ausweis für Vertriebene“)

Menschen, die in der Folge des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, können in Österreich einen Ausweis für Vertriebene beantragen und so einen temporären Aufenthaltstitel erlangen. Antragsberechtigt sind alle Personen, welche die Ukraine am oder nach dem 24.2.2022 verlassen haben und

  • Staatsangehörige der Ukraine sind, die bis 24.2.2022 in der Ukraine wohnten, und deren Familienangehörige.
  • Staatenlose oder Drittstaatsangehörige sind, denen vor dem 24.2.2022 in der Ukraine internationaler Schutz gewährt wurde, und deren Familienangehörige.

Darüber hinaus können auch Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, der jedoch nicht verlängert oder entzogen wurde sowie Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.2.2022 in Österreich rechtmäßig aufhältig waren, deren Visum oder visumspflichtiger Aufenthalt abläuft, einen Ausweis für Vertriebene erhalten. Die Ausstellung des Ausweises für Vertriebene erfolgt automatisch im Zuge der Registrierung in Österreich und begründet ein temporäres Aufenthaltsrecht in Österreich, welches vorläufig bis 3.3.2023 gilt.

Beschäftigungsbewilligung

Sobald die blaue Aufenthaltskarte ("Ausweis für Vertriebene") vorliegt, kann ein potenzieller Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung für die jeweilige Person in einem vereinfachten Verfahren bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle beantragen. Damit diese erteilt wird, bedarf es arbeitgeberseitig der Einhaltung nachfolgender Kriterien:

  • Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
  • Arbeitsaufnahme erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung
  • keine unbewilligten Beschäftigungen binnen der Jahresfrist vor Antragstellung
  • Verständigung des Betriebsrates
  • eine Arbeitskräfteüberlassung ist nicht zulässig

Eine Anrechnung der Beschäftigungsbewilligungen für Vertriebene auf die Saisonkontingente im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nicht.

Stand: 28. April 2022

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Herabsetzung von Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiekosten

Wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Steuerpflichtiger vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen ist, so können laut Information des Finanzministeriums die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorausauszahlungen herabgesetzt werden.

Vom Vorliegen dieser Voraussetzung kann in folgenden Fällen ausgegangen werden:

  1. Wenn für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht.
  2. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3 % beträgt (Berechnung analog zur Härtefallregelung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes, basierend auf Vorjahreswerten).

Sofern einer dieser beiden Bedingungen nicht bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die Auswirkungen der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50 % des bisher festgesetzten Betrages.

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist allerdings ein substantiierter Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist.

Stand: 28. April 2022

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SVS-Sicherheitshunderter: Bis zu € 100,00 zurück bei Investitionen in Ihre Sicherheit

Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) unterstützt alle Gewerbetreibenden, Neuen Selbständigen und Freiberufler sowie alle landwirtschaftlichen Betriebsführer, die bei der SVS unfallversichert sind, mit bis zu € 100,00 („Sicherheitshunderter“) pro Jahr, wenn Sie in die eigene Sicherheit investieren.

Den Sicherheitshunderter kann man bei Teilnahme an Kursen und Praxistrainings bei einem Sicherheitspartner der SVS in Anspruch nehmen. Eine Liste der möglichen Partner findet sich auf der Homepage der SVS. Sicherheitspartner gibt es aus den Bereichen:

  • Erste Hilfe
  • Fahrsicherheit
  • Arbeitspsychologie
  • Technik
  • Ergonomie
  • Arbeitsmedizin

Den SVS-Sicherheitshunderter erhält man, indem man nach der Teilnahme an einem Kurs oder Praxistraining einen entsprechenden Antrag (inkl. Kopie der Rechnung und Zahlungsbestätigung) online bei der SVS stellt. Sollte der Rechnungsbetrag weniger als € 100,00 betragen, wird nur der Rechnungsbetrag erstattet.

Neben dem Sicherheitshunderter leistet die SVS auch zum Thema Gesundheit in den Bereichen Ernährung, Bewegung, Seelische Gesundheit und Rauchfrei mit einem eigenen Gesundheitshunderter Unterstützung. Mit dem Programm „Geimpft Gesünder“ erhalten krankenversicherte Selbständige einen einmaligen Bonus von € 100,00, wenn bestimmte Impfungen (in Anlehnung an die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums) in Anspruch genommen wurden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der SVS: www.svs.at.

Stand: 10. Mai 2022

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Führen Sie Mitarbeitergespräche?

Zumindest einmal pro Jahr sollten Sie sich als Führungskraft oder Unternehmer die Zeit nehmen, ein ausführliches Gespräch mit Ihren Mitarbeitern zu führen.

Das Mitarbeitergespräch bietet dem Mitarbeiter

  • eine formelle Plattform "gehört" zu werden und sich einbringen zu können,
  • sich über Zielsetzungen der Abteilung/des Unternehmens zu erkundigen,
  • Feedback der persönlichen Stärken und Schwächen aus Sicht der Führungskraft zu bekommen.

Das Mitarbeitergespräch bietet der Führungskraft

  • eine offizielle, formelle Möglichkeit sich vom Mitarbeiter Feedback einholen zu können,
  • eine höhere Akzeptanz der Leistungserwartung durch gemeinsam definierte Arbeitsplanung,
  • Initiative und Verantwortungsbereitschaft des Mitarbeiters zu fördern,
  • konsequente Ausbildungsplanung durchzuführen.

Einige Beispiele für Fragestellungen für das Gespräch

  • Auf welche Erfolge waren Sie stolz im vergangenen Jahr?
  • Wo liegen Ihre Stärken und wo sehen Sie Verbesserungspotenzial?
  • Wie läuft die Zusammenarbeit aus Ihrer Sicht mit mir als Führungskraft/Chef und mit Ihren Kollegen?
  • Haben Sie Anregungen und Vorschläge?
  • Welche Wünsche/Vorstellungen/Ziele haben Sie hinsichtlich Ihrer beruflichen Weiterentwicklung?

Stand: 28. April 2022

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April 2022

Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ab jetzt beantragbar

Was ist der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus:

Bei dem Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich gemäß § 37e Arbeitsmarktservicegesetz um einen einmaligen Zuschuss von 500 Euro zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Zuschuss kann unmittelbar von betroffenen Personen beantragt werden, welche während der Covid-19-Pandemie für einen längeren Zeitraum in Kurzarbeit waren und dadurch Einkommensverluste erlitten haben. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer in den Bereichen:

  • Gastronomie
  • Hotellerie
  • Luftfahrt
  • Sport und Freizeit
  • Kultureinrichtungen etc.

Wer hat Anspruch:

Anspruchsberechtigt sind jene Arbeitnehmer, die sich von 1. März 2020 bis 30. November 2021 für mindestens 10 Monate und im Dezember 2021 mindestens einen Tag in Kurzarbeit befunden haben. Voraussetzung ist außerdem, dass das Einkommen (sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage) des jeweiligen Arbeitnehmers im Dezember 2021 höchstens 2.775 Euro brutto betragen hat.

Wie erfolgt die Antragstellung:

  • Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes.
  • Die elektronische Antragstellung ist seit 11. April 2022 möglich und kann bis längstens 31. Dezember 2022 vorgenommen werden. Für die authentifizierte elektronische Antragstellung benötigen Antragsteller eine Handy-Signatur, ID Austria oder Bürgerkarte. Zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich im Juni 2022) ist auch eine Antragstellung mit persönlicher Benachrichtigung per Post vorgesehen.
  • Bei dem Langzeit-Kurzarbeits-Bonus handelt es sich um eine personenbezogene Beihilfe. Das heißt, die Beantragung erfolgt durch den betroffenen Arbeitnehmer selbst und nicht über den Arbeitgeber. Die Antragstellung muss dabei persönlich erfolgen und es ist keine stellvertretende Antragstellung möglich.

Stand: 13. April 2022

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Wie ist die neue lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung geregelt?

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu € 3.000,00 im Kalenderjahr sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, wobei die Zahlung nicht aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgen darf. Eine innerbetriebliche Vereinbarung steht der Steuerbefreiung aber nicht entgegen.
  • Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer liegt jährlich bei maximal € 3.000,00. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z. B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht allerdings keine Steuerfreiheit. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erfolgt die Anknüpfung an den Vorjahresgewinn. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung dabei nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns gelten.

Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten.

Stand: 30. März 2022

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Verkürzung der Vorsteuerkorrektur bei Übertragung von Wohnungseigentum

Die nunmehr beschlossene Ökosoziale Steuerreform sieht neben diversen steuerlichen Neuregelungen wie der CO2-Bepreisung auch eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer vor. Dabei handelt es sich um eine Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums bei der Übertragung von Wohnungseigentum.

Übertragung von Wohnungseigentum

Immobilienveräußerungen durch Unternehmer sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Bei der Steuerbefreiung der Veräußerung handelt es sich jedoch um eine sogenannte „unechte“ Steuerbefreiung, wonach damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig sind. Im Falle eines steuerfreien Verkaufs sind in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuern innerhalb eines gesetzlich definierten Zeitraums zu korrigieren. Von der Korrekturverpflichtung betroffen sind dabei vor allem geltend gemachte Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen.

Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraums

Zur Förderung der Eigentumsbildung wurde nunmehr neu geregelt, dass es bei der Übertragung von Genossenschaftswohnungen (Rechtsanspruch nach § 15c WGG) nach Ablauf von zehn Jahren (bis dato 20 Jahre) zu keiner Vorsteuerkorrektur mehr kommen soll. Erfasst davon sind Fälle, in denen vermietete Wohnungen nach dem Stichtag 31. 3. 2022 steuerfrei an die Mieter übertragen werden. Diese Bestimmung ist ausschließlich auf Wohnraum beschränkt und findet bei Geschäftsräumlichkeiten keine Anwendung.

Beispiel: Ein Unternehmer errichtet ein Wohngebäude und vermietet die Wohnungen seit dem Jahr 2013 durchgängig für Wohnzwecke. Im Jahr 2023 werden die Wohnungen unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung (unecht steuerfrei) an die bisherigen Mieter verkauft. Da der Verkauf der Wohnungen nach dem 31.3.2022 ausgeführt wird, beträgt der Vorsteuerberichtigungszeitraum zehn Jahre. Der steuerfreie Verkauf der Wohnungen findet außerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums statt, und es kommt zu keiner Vorsteuerberichtigung (statt bisher 10/20).

Stand: 30. März 2022

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Wie sind bestimmte Gewinne aus Schulderlässen steuerlich begünstigt?

Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, gelten für die Steuerfestsetzung der Einkommensteuer in bestimmten Fällen besondere Regelungen (im Körperschaftsteuergesetz sind ähnliche Regelungen normiert).

Aus einem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

  1. Erfüllung eines Sanierungsplans der Insolvenzordnung oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung (neu ab der Veranlagung 2021),
  2. Erfüllung eines Zahlungsplans oder
  3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens.

Mit einer speziellen Berechnung wird die Steuer im Wesentlichen auf die aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne nur im Ausmaß der zu leistenden Quote festgesetzt.

Bis zur Veranlagung 2020 sind für diese steuerliche Begünstigung Gewinne aus Schulderlässen infolge einer außergerichtlichen Sanierung im Gesetz nicht umfasst. Allerdings konnte nach der Verwaltungspraxis die Abgabenbehörde dennoch in ähnlicher Weise von der Abgabenfestsetzung Abstand nehmen, wenn der außergerichtliche Schulderlass zum Zweck der Sanierung erfolgt. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine steuerliche Begünstigung des außergerichtlichen Sanierungsgewinns bestand jedoch nicht. Hier wurde eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ab der Veranlagung 2021 geschaffen.

Somit sind unter anderem auch Sanierungen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens von der Neuregelung umfasst. Von einer Vergleichbarkeit wird laut Erläuterungen zum Gesetz insbesondere dann auszugehen sein, wenn Gläubiger, die zumindest 50 % des Gesamtobligos vertreten, an der außergerichtlichen Sanierung teilnehmen.

Stand: 30. März 2022

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Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen in der Umsatzsteuer

Mit Wirksamkeit ab 1.1.2022 erfolgte eine umfangreiche Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen. Bis dato war lediglich bei Reiseleistungen an Nichtunternehmer nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten, die sogenannte Marge, der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Bestimmung wurde nunmehr auch auf unternehmerische Leistungsempfänger ausgerollt. Die wesentlichen Änderungen betreffend Reiseleistungen in der Umsatzsteuer umfassen zudem nachfolgende Bereiche:

Ausweitung der Leistungsempfänger

Die sogenannte Margenbesteuerung, wonach nur die Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungen der Umsatzsteuer unterliegt, findet seit 1.1.2022 auch bei Unternehmern als Leistungsempfänger Anwendung, womit diese Regelung beispielsweise auch bei Betriebsausflügen anwendbar sein kann. Damit die Bestimmung allerdings greift, bedarf es einer Inanspruchnahme von Reisevorleistungen durch den leistenden Unternehmer, für welche diesem allerdings kein Vorsteuerabzug zusteht.

Definition einer Reiseleistung

Damit eine Reiseleistung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist es erforderlich, dass der die Reise erbringende Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beherbergungs- und Beförderungsleistung umfasst. Eine einzelne Leistung genügt für das Vorliegen einer Reiseleistung nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt. Als Reiseleistungen gelten jedenfalls:

  • Beförderung von Reisenden zu Reisezielen, Transfers und Rundreisen
  • Beherbergung in Hotels, Pensionen oder Ferienhäusern
  • Nebenleistungen, wie Führungen, Rundfahrten oder Besichtigungen

Wegfall der Schätzungsvereinfachung

Ebenfalls wurde im Rahmen der Neuregelung die bis dato bestehende Schätzungsvereinfachung gestrichen. Entsprechend dieser Bestimmung konnte die der Umsatzsteuer unterliegende Marge wahlweise mit 10 % des Reiseverkaufspreises inkl. Umsatzsteuer geschätzt werden. Diese Vereinfachung ist nunmehr seit 1.1.2022 nicht mehr anwendbar, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer jedenfalls aus der Differenz zwischen dem Reiseverkaufspreis und den bezogenen Reisevorleistungskosten ergibt.

Stand: 30. März 2022

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Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?

Die Frage, ob Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig, 50 % abzugsfähig und zur Gänze nicht abzugsfähig) der Abzugsfähigkeit zu unterscheiden, wobei jeweils am Bewirtungsbeleg die Anzahl der bewirteten Personen und der Grund der Bewirtung anzuführen sind.

Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten

Die Bewirtungskosten sind zur Gänze steuerlich abzugsfähig, wenn

  • die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,
  • die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder
  • die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel: Ein Seminarveranstalter übernimmt die Verpflegung seiner Teilnehmer während des Seminars. Die Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.

Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %

Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und diese nur eine untergeordnete Repräsentationskomponente aufweist.

Beispiel: Ein Unternehmer lädt einen Kunden im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses zum Abendessen ein.

Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.

Beispiel: Ein Unternehmer lädt seine Geschäftsfreunde im Anschluss an eine Theatervorführung zu einem gemeinsamen Abendessen in ein Innenstadtlokal ein.

Stand: 30. März 2022

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Wie wird die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen Heizungssystemen steuerlich gefördert?

Die Steuerreform brachte auch die Möglichkeit ab 2022 mit neuen Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren und somit Steuern zu sparen. Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Neu ist nun, dass Ausgaben für

a) die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder
b) den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem

unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind:

  • Förderung des Bundes entsprechend dem Umweltförderungsgesetz (3. Abschnitt)
  • Die entsprechende Datenübermittlung ist erfolgt.
  • Die Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen € 4.000,00 (für lit. a) bzw. € 2.000,00 (für lit. b).

Die Ausgaben werden beim Empfänger der Förderung für fünf Jahre durch einen Pauschbetrag von € 800,00 (für lit a.) bzw. € 400,00 jährlich (für lit b.) berücksichtigt.

Diese Sonderausgaben sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,

a) für welche nach dem 30.6.2022 eine bestimmte Förderung des Bundes ausbezahlt wurde,
b) sofern das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht wurde.

Stand: 30. März 2022

Bild: Tryfonov - stock.adobe.com

Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation?

Nicht jeder Unternehmer muss das Rad wieder neu erfinden. Durch geschickte Unternehmenskooperationen kann man auf das Know-how von anderen zurückgreifen. So wird das eigene Unternehmen schlagkräftiger und stärker.

Nicht jedes Unternehmen ist der perfekte Partner. Die beteiligten Personen und Unternehmen müssen zueinander passen. Ein guter Kooperationspartner hat keine Bedenken, dass der Partner ihm schaden könnte. Meiden Sie Kooperationen, wenn Konkurrenzdenken und eine Wettbewerbshaltung vorherrschen. Nur durch Transparenz, Offenheit, Ehrlichkeit und Fairness – von beiden Seiten – gelingt eine Kooperation.

Vor dem Start müssen die gemeinsamen Ziele niedergeschrieben werden – nur so können die gegenseitigen Erwartungen erfüllt werden. Der Vorteil muss für beide Seiten klar erkennbar sein. Sind die Unternehmen gleich stark oder ergänzen sie sich so, dass es für beide Seiten eine Win-Win-Situation ist?

Kooperationen scheitern, wenn Sie sich zu wenig Zeit dafür nehmen. Vor allem in der Anfangsphase müssen die Mitarbeiter und die verantwortlichen Führungskräfte genügend Zeit für den Aufbau der Zusammenarbeit haben.

Beenden Sie die Kooperation rechtzeitig. Der richtige Zeitpunkt ist gekommen, wenn die Partnerschaft für Sie keinen Nutzen mehr bringt oder Sie sich nicht mehr damit identifizieren können.

Stand: 30. März 2022

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