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News-Archiv

März 2024

Rechtsformwahl: Was ändert sich 2024 aus steuerlicher Sicht?

Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung. Hier haben sich einige Einflussfaktoren im Jahr 2024 geändert:

  • Der Körperschaftsteuersatz ist von 25 % in 2022, 24 % in 2023 nun auf 23 % in 2024 gesunken.
  • Seit Beginn des Jahres 2024 ist durch die Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH von € 35.000,00 auf € 10.000,00 auch die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. (€ 437,50 pro Quartal) auf € 500,00 p. a. (€ 125,00 pro Quartal) gesunken.
  • Auch der Einkommensteuersatz ist in den letzten beiden Jahren in zwei Stufen gesunken. Zu beachten ist nun, dass Grenzbeträge der Einkommensteuerstufen sowie einige Absetzbeträge jährlich entsprechend der Inflation valorisiert werden („Abschaffung der kalten Progression").
  • Die Obergrenze des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages liegt ab 2024 bei € 33.000,00 (bisher € 30.000,00).
  • Seit 2023 ist für bestimmte Investitionen ein Investitionsfreibetrag steuerlich lukrierbar. Der Investitionsfreibetrag steht sowohl natürlichen Personen wie auch GmbHs zu, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei natürlichen Personen ansetzbar ist.

Auch wenn die genannten Änderungen einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich in den meisten Fällen wohl nicht signifikant verändern werden, sind sie bei Überlegungen zu einer anstehenden Rechtsformwahl zu berücksichtigen. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: The KonG - stock.adobe.com

Wann haben Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben?

Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.

Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung), automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Verpflichtend muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem einreichen, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,00 beträgt und

  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden, oder
  • gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und / oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder
  • bestimmte Absetzbeträge, Freibeträge bzw. das Pendlerpauschale zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder unrichtige Angaben (z. B. bei Familienbonus Plus, Zuschuss zur Kinderbetreuung) getätigt wurden, oder
  • ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde, oder
  • mehr als € 3.000,00 Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde, oder
  • eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde, oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen, oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde, oder
  • die Voraussetzungen für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (bei Sportvereinen) oder für bestimmte Zuschüsse in bestimmten Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe) nicht vorlagen, oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.

Ab der Veranlagung 2024 gilt obiges auch, wenn die Voraussetzungen des steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht vorlagen oder ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.

Weiters bestehen einige Sachverhalte, wo Sie das Finanzamt auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.

Darüber hinaus ist für Arbeitnehmer unter anderem eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.

Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30.4. des Folgejahres oder der 30.6. des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline.

Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitig mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:

Altersgruppe
0-5 Jahre € 340,00
6-9 Jahre € 430,00
10-14 Jahre € 530,00
15-19 Jahre € 660,00
20 Jahre oder älter € 760,00

Stand: 26. Februar 2024

Bild: vejaa - stock.adobe.com

Wo sind Informationen zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen zu finden?

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.

Weiters ist normiert, dass für die entsprechende Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist (zu beachten ist eine Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden).

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in FAQs Antworten zu einigen Zweifelsfragen in folgenden Bereichen gegeben:

  • Allgemeines
  • Begünstigte Umsätze
  • Betreiber
  • Gebäude
  • Sonstiges

Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Themen / Steuern / Für Unternehmer / Umsatzsteuer / Informationen zu finden (Stand Anfang Februar 2024).

Weiters wurden vom BMF Antworten zu Anfragen des Bundesverbandes Photovoltaic Austria und der Landwirtschaftskammer publiziert. Auch wurden Informationen zu Fragen der Wirtschaftskammer in folgenden Bereichen veröffentlicht:

  • Begünstigte Anlagen und Tätigkeiten
  • Begünstigte Nebenleistungen und Zubehör
  • Nachweise, Vertrauensschutz
  • Begünstigte Betreiber

Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Rechtsnews / Steuern-Rechtsnews /Aktuelle Informationen und Erlässe /Fachinformationen-Umsatzsteuer zu finden (Stand Anfang Februar 2024).

Stand: 26. Februar 2024

Bild: drdigitaldesign - stock.adobe.com

Übernahme der Homeoffice-Regelungen ins Dauerrecht

Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden:

Homeoffice-Pauschale

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.

Digitale Arbeitsmittel

Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Deren Bereitstellung ist durch das Homeoffice-Pauschale abgegolten. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.

Ergonomisches Mobiliar

Arbeitnehmer können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit € 300,00 beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.

Lohnzettel

Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen haben.

Ebenfalls ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales am Lohnkonto zu erfassen.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: gstockstudio - stock.adobe.com

Was ist ein Auskunftsbescheid?

Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.

Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:

  • eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • eine Darstellung des Rechtsproblems
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen
  • die Darlegung und Begründung der eigenen Rechtsansicht
  • die Bekanntgabe des Umsatzes für die Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrages

Die Beantwortung im Rahmen des Auskunftsbescheids obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist.

 

Für den im Rahmen der Beantwortung entstehenden Mehraufwand wird seitens des Finanzamts ein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben. Dieser beträgt (im Falle der Bearbeitung) zwischen € 1.500,00 und € 20.000,00 und ist in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers gestaffelt. Im Falle einer Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags beträgt der Verwaltungskostenbeitrag € 500,00.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: blende11.photo - stock.adobe.com

Tipps, wie Mitarbeiter zu einem Spitzenteam werden

Die Unterstützung und Gestaltung von Spitzenteams, die energievoll den Erfolg eines Unternehmens vorantreiben, sind wichtige Aufgaben jeder Führungskraft eines Unternehmens. Hier einige Tipps, wie Sie aus einer Gruppe von Mitarbeitenden ein Spitzenteam gestalten können:

Wesentlich ist es, eine tragfähige Vertrauensbasis zwischen Mitarbeitenden, Teamführung und Unternehmensführung aufzubauen. Der Weg zum Vertrauen zu einer Führungsperson führt über Authentizität, faktenbasierte und nachvollziehbare Entscheidungen und Einfühlungsvermögen. Für eine optimale Teamleitung ist insbesondere die Führungsspanne (Anzahl der Teammitglieder) zu beachten. Ist die Führungsspanne zu groß, so leidet die notwendige Aufmerksamkeit für das einzelne Teammitglied. Es ist Klarheit zu schaffen, was in der aktuellen Woche zu tun ist und darauf zu achten, wo das einzelne Teammitglied Unterstützung braucht.

Stärken Sie laufend die Zusammenarbeit und die Kommunikation im Team. Erst mit einem Wir-Gefühl können gemeinsame Ziele erreicht werden, die auch seitens der Unternehmensführung klar kommuniziert werden müssen.

Ermöglichen Sie Reflexionen im Team:

Was können wir gut? Was können wir nicht? Was brauchen wir, um unsere Ziele zu erreichen? An welche Regeln sollen sich alle halten?

Stand: 26. Februar 2024

Bild: DisobeyArt - stock.adobe.com


Februar 2024

Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?

Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte:

Förderbare Organisationen sind grundsätzlich

  1. Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
  2. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind. Die Verordnung definiert den Begriff NPO und listet eine Reihe von Organisationen auf, die nicht förderfähig sind.

Förderbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für die Energiearten Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:

  1. für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
  2. für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023

Energiemehrkosten sind grundsätzlich die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen. Für die einzelnen Energiearten bestehen gesonderte Bestimmungen.

Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten. Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal € 500 000,00. Beträgt die Summe in einer Förderphase weniger als € 800,00, wird keine Förderung ausbezahlt. Ein Zuschuss, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Für die Phase 1 ist bis zum 30. Juni 2024 ein Antrag zu stellen und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024.

Es sind diverse Auflagen sowie Einsichts- und Kontrollrechte und Aufbewahrungspflichten normiert und eine Reihe von Sachverhalten angegeben, wenn die Förderung zurückzuzahlen ist.

Diese Informationen sind am Stand 21.1.2024. Änderungen sind möglich. Dieser Artikel umfasst nur einige (unvollständige) Eckpunkte. Für die Beantragung der Förderung sind alle Regelungen der Richtlinie zu beachten. Weitere und aktuelle Informationen, die entsprechende Richtlinie und häufige Fragen und Antworten finden Sie unter https://www.ekz-npo.at/.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: photocrew - stock.adobe.com

Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2023, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendlerinnen und Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionistinnen und Pensionisten.

Alleinverdienende / Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 einen Absetzbetrag in Höhe von € 520,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer). Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen.

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30,00 Euro pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000,00 im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt (die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich und für bestimmte Geschäftsbetriebe erfolgen),
  • der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine (im Sportbereich) steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen und
  • der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte (selbständige Arbeit, gewerblich, nicht selbständig oder sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes) von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

Abweichend von den Regelungen zum kleinen Freiwilligenpauschale beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale der bzw. des ehrenamtlich Tätigen € 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000,00 im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen sie/er Tätigkeiten ausübt, die

  • mildtätigen Zwecken (§ 37 der BAO) dienen,
  • wegen bestimmter gemeinnütziger/mildtätiger Zwecke (z. B. bestimmte Sozialdienste) von der Kommunalsteuer befreit sind,
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen oder
  • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.

Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige Einkünfte im Sinne des EStG vor.

Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Daten der Auszahlungen für jeden ehrenamtlich Tätigen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: Debi Kurnia Putra - stock.adobe.com

Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.

Ausweitung der Begünstigung

Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Vereinfachung des Meldeverfahrens

Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.

Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Jahr 2023 in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2023 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden. Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2023 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.

Ein Verein muss für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in 2023 für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerbegünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EstG) ausbezahlt hat, diese dem Finanzamt bis Ende Februar 2024 übermitteln.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2023 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2024 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: stockpics - stock.adobe.com

Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?

Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu leisten. Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben neben dem DB auch einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Es handelt sich beim DZ um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer.

DB und DZ werden von der Summe der Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden, berechnet. Die Höhe des DB ist bundesweit gleich und beträgt grundsätzlich 3,9 % der monatlichen Bruttolohnsumme. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der DB 3,7 % und auch in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften so festgelegt ist.

Die Höhe des DZ ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die Prozentsätze haben sich für 2024 wie folgt reduziert:

  2024 2023
Burgenland 0,40 % 0,42 %
Kärnten 0,37 % 0,39 %
Niederösterreich 0,35 % 0,38 %
Oberösterreich 0,32 % 0,34 %
Salzburg 0,36 % 0,39 %
Steiermark 0,34 % 0,36 %
Tirol 0,39 % 0,41 %
Vorarlberg 0,33 % 0,37 %
Wien 0,35 % 0,38 %

Für DB/DZ/Kommunalsteuer gilt: Ist die Bemessungsgrundlage in einem Kalendermonat nicht höher als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

Mit Finanzplanung Liquiditätsengpässe aufdecken

Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor. Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.

Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) werden die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.

Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis und der Finanzplan wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen, wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital diskutiert werden.

Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: makibestphoto - stock.adobe.com


Jänner 2024

Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?

Der Jahresbeginn 2024 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:

Einkommensteuer

Die dritte Stufe des Einkommensteuertarifes wurde bereits mit 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wurde ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für 2024 beträgt der Steuersatz für diese Stufe 40 %. Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2024 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):

Einkommen in € Praktikerformel Grenzsteuersatz
bis 12.816 0,00 0 %
über 12.816 – 20.818 (Einkommen – 12.816) x 0,2 20 %
über 20.818 – 34.513 (Einkommen – 20.818) x 0,3 + 1.600,40 30 %
über 34.513 – 66.612 (Einkommen – 34.513) x 0,4 + 5.708,90 40 %
über 66.612 – 99.266 (Einkommen – 66.612) x 0,48 + 18.548,50 48 %
über 99.266 – 1 Mio. (Einkommen – 99.266) x 0,5 + 34.222,42 50 %
über 1 Mio. (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 484.589,42 55 %

Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.

Die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wurde auf € 33.000,00 erhöht. Der Kindermehrbetrag wurde von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen wurden angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.

Die Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit (bisher € 1.000,00) und unter anderem die entsprechende Altersgrenze der Kinder von 10 auf 14 Jahren erhöht.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen beträgt unter ganz bestimmten Voraussetzungen 0 % (z. B. Lieferung an den Betreiber, Anlage mit nicht mehr als 35 kWp, Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden).

Gesellschaftsrecht

Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) abgesenkt und die „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform wurde geschaffen (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024).

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wird mit Anfang 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH vermindert sich die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 auf € 500,00 p. a..

Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, die Dienstgeberabgabe um 3 Prozentpunkte erhöht. Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 4,5 % erhöht. Die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat sind 2024 bis zu € 200,00 steuerfrei. Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden auf € 400,00 erhöht. Ein eigenes steuerliches Modell ermöglicht bei Start-ups und KMUs eine Steuerbefreiung bei bestimmten Mitarbeiterbeteiligungen (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024). Gewährt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab dem Jahr 2024 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024).

Gemeinnützigkeit

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 tritt in Kraft und ändert unter anderem mehrere steuerliche Gesetze.

Für einige gesetzliche Änderungen war die Gesetzwerdung bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten.

Stand: 19. Dezember 2023

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Bausparprämie 2024

Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: kamon_saejueng - stock.adobe.com

Wie ändert sich das Pensionsantrittsalter für Frauen ab Jänner 2024?

Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.

Pensionsantrittsalter für Frauen steigt

Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.

Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:

Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsstichtag
bis 31.12.1963 60,0 bis 31.12.2023
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5 2024
1.7.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5 2026
1.7.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5 2028
1.7.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5 2030
1.7.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 1.7.1968 65,0 2033

Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Zerbor - stock.adobe.com

Welche steuerlichen Gesetzesvorhaben wurden im Dezember vom Nationalrat noch beschlossen?

Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.

Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investorinnen / Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen und -gesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.

Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Über einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfes haben wir bereits in den Dezember-News berichtet. Weitere Details folgen in den kommenden Ausgaben.

Stand: 19. Dezember 2023

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Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Stand: 19. Dezember 2023

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Erhöhung bei Verzugszinsen der Sozialversicherung

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Cagkan - stock.adobe.com

Kunde zahlt nicht: Was tun?

Das Wichtigste ist: Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Zahlungseingang, um festzustellen, welche Rechnungen überfällig sind. Ist die Zahlungsfrist einmal abgelaufen, sollten Sie keine Zeit mehr verstreichen lassen.

Zu beachten ist jedenfalls, dass Geldforderungen grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Fälligkeit unterliegen. Unter diese Bestimmung fallen Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb. Wenn die Forderung einmal verjährt ist, kann sie nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden.

Als Gläubigerin bzw. Gläubiger sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu mahnen, bevor Sie eine Zahlung per Gericht einklagen. Bedenken Sie aber: Wenn Sie mahnen, sollten Sie schriftlich mahnen. Es ist auch üblich, vorab eine Zahlungserinnerung zu schicken. Ein Mahnschreiben sollte mit Nachdruck formuliert sein und eine Zahlungsfrist enthalten. Mit dem Eintreiben Ihrer Forderungen kann auch ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Führen diese Maßnahmen nicht zur Zahlung, so ist der nächste Schritt die Forderungseintreibung per Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren erleichtert das Eintreiben von offenen Geldbeträgen. Als Gläubiger können Sie selbst das Verfahren einleiten, in dem Sie eine Mahnklage einbringen.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com


Dezember 2023

Was soll das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringen?

Das Finanzministerium hat das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Im Folgenden haben wir einige wesentliche steuerliche Gesichtspunkte daraus zusammengestellt.

Die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz soll auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 35 oder 37 Bundesabgabenordnung zu betrachten sind. Dies begünstigt insbesondere Bildung und Sport.

Der Zugang zur Spendenbegünstigung soll bereits nach einjährigem Bestand möglich werden und für kleinere Einrichtungen soll statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht werden.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen soll geschaffen werden („Freiwilligenpauschale“). Mit der Einführung des Pauschales soll eine Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Beim „kleinen Freiwilligenpauschale“ sind Einnahmen eines ehrenamtlich Tätigen bis zu € 30,00 pro Kalendertag, höchstens € 1.000,00 im Kalenderjahr, unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Das große Freiwilligenpauschale sieht einen täglichen Höchstbetrag von € 50,00 und jährlichen Höchstbetrag von € 3.000,00 vor.

Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll dauerhaft gelten.

In der Bundesabgabenordnung sollen die Regelungen, welche die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen für Körperschaften festlegen, die nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, modernisiert werden und mehr Rechtssicherheit bringen.

Der Gesetzesentwurf war bei Drucklegung dieses Artikels noch nicht vom Parlament beschlossen. Änderungen sind möglich. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. November 2023

Bild: Markus Mainka - stock.adobe.com

Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland

Als steuerrechtliche Grenzgänger gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Staates ihren Wohnsitz und in einem anderen Staat, ebenfalls in der Nähe der Grenze, ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält eine derartige Grenzgängerregelung, welche vorsieht, dass Grenzgänger ausschließlich in ihrem Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen, auch wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Aufgrund der geänderten Arbeitswelt (Homeoffice) wird diese Grenzgängerregelung nunmehr mit 1.1.2024 wesentlich geändert.

Neuregelung ab 1.1.2024

Die Neufassung der Grenzgängerregelung sieht vor, dass Grenzgänger künftig ihre unselbständige Tätigkeit nunmehr bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen, womit das Erfordernis einer täglichen Rückkehr entfällt. Damit gelten künftig im Homeoffice ausgeübte Arbeitstage nicht mehr als schädliche Tage im Hinblick auf den Grenzgängerstatus. Diese Änderung soll zu einer wesentlichen Vereinfachung und zu mehr Flexibilität für Grenzgänger und deren Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit führen.

Als „grenznah“ gelten künftig Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von 30 km diesseits und jenseits der Grenze liegt. Um hier Klarheit zu schaffen, sollen künftig jene Gemeinden namentlich veröffentlicht werden, welche sich in der entsprechenden Grenzzone befinden.

Abschließend wurde im Rahmen der Neufassung der Grenzgängerregelung auch eine entsprechende Ergänzung aufgenommen und so der Anwendungsbereich mit 1.1.2024 auch auf Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst ausgeweitet.

Stand: 27. November 2023

Bild: pavlofox - stock.adobe.com

Geplante Änderungen für Photovoltaikanlagen, Dienstgeberabgabe und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 soll eine Vielzahl von Gesetzen geändert werden. In diesem Artikel werden daraus zwei Änderungen im Bereich Umsatzsteuer und Lohnverrechnung dargestellt. Das Gesetz war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Photovoltaikanlagen

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, soll 0 % betragen.

Dies soll nur gelten, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (entsprechend der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.

Für die betreffende Photovoltaikanlage darf bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag und Dienstgeberabgabe

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab 2024 um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden (für Lehrlinge künftig 2,3 % und für die übrigen Versicherten 5,9 %). Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere geringfügige Beschäftigte und übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen ohne Sonderzahlungen mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, so hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschale Dienstgerberabgabe zu entrichten. Diese Dienstgeberabgabe soll ab 2024 um 3 Prozentpunkte erhöht werden (ab 2024 19,4 %, bisher 16,4 %).

Stand: 27. November 2023

Bild: Tiko - stock.adobe.com

Last-Minute-Steuertipps

Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch zwei Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel.

Geschenke an Mitarbeiter

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen.

Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Sachgeschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenke bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.

Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer im Sinne des GSVG ist im Jahr 2023 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG versicherter Arzt) mit

  • Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und
  • Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit von nicht mehr als € 6.010,92.

Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2023 bis zum 31.12.2023 beantragt werden, wenn

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet (nicht aber das 60.) wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonaten der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Stand: 27. November 2023

Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com

Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2024

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder
  KRANKENVERSICHERUNG PENSIONSVERSICHERUNG
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 518,44 / Monat
€ 6.221,28 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 7.070,00 / Monat 
€ 84.840,00 / Jahr

Unfallversicherung € 136,20 /Jahr bzw. € 11,35/Monat.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 27. November 2023

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Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei „Zwangstrinkgeldern“

Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“) z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes automatisch verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Die Gesundheitskasse weist unter anderem darauf hin, dass wenn von einem Hotel- oder Gastronomiebetrieb automatisch ein fixer Geldbetrag bzw. ein fixer Prozentsatz vom zu zahlenden Betrag als "Servicezuschlag" aufgeschlagen wird, es sich dabei nicht um Trinkgeld handelt (hier ist oft eine pauschale Abrechnung möglich), sondern mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt.

Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt aber laut Gesetz nur für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist (dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist).

Weiters ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Servicepauschale um ein Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes handelt, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.

Stand: 27. November 2023

Bild: Ladanifer - stock.adobe.com

Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 27. November 2023

Bild: Dilok - stock.adobe.com

Investitionsrechnung: Wo lohnt es sich zu investieren?

Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.

Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Dies alleine kann schon die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.

Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und dynamische Methoden. Zu den statischen Methoden gehören die Kostenvergleichs-, die Gewinnvergleichs-, die Rentabilitätsvergleichs- und die statische Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch zu betrachten.

Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Einzahlungen und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören zum Beispiel die Kapitalwert-, die interne Zinsfuß- und die Annuitätenmethode.

Stand: 27. November 2023

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November 2023

TERMINERINNERUNG: Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen bis 30.11.2023 beantragen!

Wie bereits berichtet, beträgt die Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2022: € 10.000,00 - € 400.000,00) als Pauschalförderung zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.

TERMINERINNERUNG: Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen.

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.11.2023. Alle Voraussetzungen sowie alle detaillierten und aktuellen Infos zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.

Stand: 15. November 2023

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Energiekostenzuschuss II für Unternehmen: Entwurf der Richtlinie veröffentlicht

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II für Unternehmen veröffentlicht. Sie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und kann sich ändern.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte (unvollständige) Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung Entwurf vom 8.11.2023).

Was ist der Fördergegenstand?

Gefördert werden die derzeit hohen Energiekosten von Unternehmen in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.

Was ist der förderfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Jänner 2023 und endet mit 31. Dezember 2023. Dieser Zeitraum teilt sich in zwei Förderungsperioden 1.1.-30.6.2023 und 1.7.-31.12.2023 auf.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Auch bestimmte landwirtschaftlich unternehmerische Tätigkeit ist förderbar, wenn ein beheizbares Gewächshaus betrieben wird. Für die Berechnungsstufen 3 und 4 muss es sich zudem um ein energieintensives Unternehmen handeln.

Im Punkt 8.7 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Energieintensive Unternehmen (für die Berechnungsstufe 3 und 4): Die Energie- und Strombeschaffungskosten des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses) müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen (alternativ: Zeitraum 1.1.-30.6.2022 und 6 %). Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, wie dies zu berechnen ist.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2024 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären und sich zu verpflichten, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an die Eigentümer in einem bestimmten Zeitraum entsprechend der Richtlinie (bis 7 Monate nach Veröffentlichung der finalen Richtlinie) zu beschränken bzw. zu unterlassen (auch kein Rückkauf eigener Aktien, Ausnahmen von bestimmten Ausschüttungen an verbundene Unternehmen). Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer und eine Zweckbindung des Energiekostenzuschuss 2.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 5). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Jahr 2021, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Der Verbrauch kann gedeckelt sein. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Bereits gewährte Energiekostenzuschüsse für Februar 2022 bis September 2022 sowie Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie verbundene Unternehmen sind für die unten angeführten Obergrenzen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert, Regelungen zu verbundenen Unternehmen sind zu berücksichtigen und unter anderem ein Spekulationsverbot ist zu beachten.

Basisstufe (Stufe 1)
Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) sind ein Teil (max. 50 %) der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel des betriebseigenen Verbrauchs in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu weitere Bedingungen, Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom, Erdgas, Wärme und Kälte sowie einen Berechnungsmodus für Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel aus. Auch für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Nicht förderfähige Kosten werden definiert. Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 80.000.000,00 betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss, E/A-Rechnung, Steuererklärung).

Zuschussobergrenze € 2.000.000,00 (€ 250.000,00 pro landwirtschaftlichem Unternehmen, das ein Gewächshaus betreibt). Zuschussuntergrenze € 1.500,00 je Förderungsperiode (6 Monate).

Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Bei einer Zuschusshöhe über € 125.000,00 in einer Förderungsperiode sind die Sonderbestimmungen „Erfordernis des Betriebsverlustes oder EBITDA-Absenkung“ laut Richtlinienpunkt 9.9.3 einzuhalten.

Berechnungsstufen 2 bis 5
Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (Definitionen lt. Richtlinie beachten) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.1. bis 31.12.2023 in einer österreichischen Betriebsstätte (bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Gewächshäuser betreiben, ist Strom nicht förderbar). Auch andere nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert.

Wenn das förderungswerbende Unternehmen insgesamt Energiekostenzuschüsse – also aufgrund von Zuschüssen nach dem EKZ 1 sowie EKZ 2 – über € 2 Mio. bezieht, ist es verpflichtet, eine Belegschaft zu erhalten, die über den Betrachtungszeitraum (1.1.2023 bis 1.1.2025) im Durchschnitt mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Es bestehen eine Reihe von arbeitsrechtlichen Beendigungen, die keine Verpflichtung, den Beschäftigungsstand aufzufüllen, bewirken.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Für die Berechnung in allen Berechnungsstufen (2-5) gilt: Für die förderfähigen Kosten wird jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem 1,5-Fachen des Preises aus 2021 liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Verbrauches aus 2021 gedeckelt. Betriebsverlust oder EBITDA Absenkung ist Voraussetzung.
  • Berechnungsstufe 2: Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 4 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Gefördert werden maximal 65 % der förderfähigen Kosten. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich. Zusätzlich sind ein bestimmtes Energieaudit und Energieintensität Voraussetzung.
  • Berechnungsstufe 4: Gefördert werden maximal 80 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 150 Mio. möglich. Neben der Anforderung eines Energieaudits und der Energieintensität werden nur ausgewählte Branchen unterstützt (Beilage zur Richtlinie).
  • Berechnungsstufe 5: Gefördert werden maximal 40 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 100 Mio. möglich. Zusätzlich ist ein bestimmtes Energieaudit Voraussetzung.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at von 16.10.2023 bis 2.11.2023.
  2. Im von der AWS zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag für beide Förderungsperioden samt aller Bestätigungen, Zusicherungen sowie dem vom Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter erstellten notwendigen Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Alle Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen sind einzuhalten. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
    Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 9. November 2023 bis 7. Dezember 2023. Es kann nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden.
  3. Bei Antrag wird die Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 mit 175 % der auf IST-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1 festgelegt. Für die Förderungsperiode 2 ist auf Basis des zuvor gestellten Antrages eine Abrechnung über den AWS Fördermanager einzureichen. Die Abrechnung der Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 erfolgt im ersten Halbjahr 2024 mit den vorliegenden IST-Daten und ist mit der festgelegten Antragshöhe für die Förderungsperiode 2 begrenzt. Die AWS versendet an alle Unternehmen, die für die Förderungsperiode 1 einen Antrag gestellt haben, eine Information über einen Zeitraum für die formale Abrechnungseinreichung. In diesem Zeitraum ist die Abrechnung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Stufenauswahl für Förderungsperiode 2 kann von jener der Förderungsperiode 1 abweichen.
  4. Förderungsentscheidung und -zusage. Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt vorbehaltliche schriftliche Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmens bis längstens 31. Dezember 2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge bzw. Abrechnungen können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge für das erste Halbjahr und Abrechnungen für das zweite Halbjahr unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  5. Auszahlung durch die AWS als Einmalzahlung je Förderungsperiode.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Den Entwurf zur Förderrichtlinie, umfangreiche FAQ und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website der AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 8.11.2023 und können sich ändern.

Stand: 13. November 2023

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Steuertipps zum Jahresende

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2023 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen, wie beispielsweise PKW und Kombi (außer Fahrschulkraftfahrzeuge und über 80%ige Personenbeförderung).

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.

Hinweis:

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden. Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Zudem ist 2023 zu beachten, dass im Jahr 2024 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.

Daher:

Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2024 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2024 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 aus.

10. Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren

Stand: 25. Oktober 2023

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Welche Änderungen bringt das Progressionsabgeltungsgesetz 2024?

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation (siehe dazu gesonderter Artikel) sind auch weitere Änderungen vorgesehen:

Verlängerung der steuerlichen Regelungen zum Homeoffice

Ist man als Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, so können ein Homeoffice-Pauschale und auch begrenzt Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars steuerlich geltend gemacht werden. Diese bis dato bis Ende 2023 befristeten steuerlichen Regelungen sollen unbefristet verlängert werden.

Begünstigte Überstunden

Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sollen auf € 400,00 (bisher € 360,00) erhöht werden. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können. Ab 2026 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat € 120,00 (bisher € 86,00) betragen.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.

Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuung

Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.

Weiters soll nun in einer eigenen Bestimmung normiert werden, dass auch der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann, von der Einkommensteuer befreit ist.

Gewinnfreibetrag

Auch die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2023

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Wie ist der ORF-Beitrag für Unternehmen ab 2024 geregelt?

Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmen geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.

Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.

Die Höhe des ORF-Beitrags beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:

  1. bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag;
  2. bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge;
  3. bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge;
  4. bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge;
  5. bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge;
  6. über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.

Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.

Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind vom Beitragsschuldner zu melden. Kommt man den Meldepflichten des ORF-Beitragsgesetzes nicht nach, so drohen Strafen bis zu € 2.180,00.

Weitere Bestimmungen sind zu beachten. Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter www.gis.at.

Stand: 25. Oktober 2023

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Was bewirkt die Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif für 2024?

Wie bereits im Vorjahr beschlossen, wurden heuer per Verordnung die Einkommensteuertarifstufen sowie diverse Absetzbeträge um zwei Drittel der Inflation angehoben. Für das letzte Drittel wird mit dem sogenannten Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) das Einkommensteuergesetz geändert. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden.

Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen für 2024:

Tarifstufen 2023 in € Tarifstufen 2024 in € Steuersatz
0,00 bis 11.693,00 0,00 bis 12.816,00 0 %
über 11.693,00 bis 19.134,00 über 12.816,00 bis 20.818,00 20 %
über 19.134,00 bis 32.075,00 über 20.818,00 bis 34.513,00 30 %
über 32.075,00 bis 62.080,00 über 34.513,00 bis 66,612,00 2024: 40 %
2023: 41 %*
über 62.080,00 bis 93.120,00 über 66.612,00 bis 99.266,00 48 %
über 93.120,00 bis 1 Mio. über 99.266,00 bis 1 Mio. 50 %
über € 1 Mio. über € 1 Mio. 55 %
* Mischtarif

Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor und kann sich noch ändern. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2023

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Was ist die Stakeholder-Krise eines Unternehmens?

Krisen eines Unternehmens enden im schlimmsten Fall mit schwindender Liquidität und letztendlich dem Konkurs des Unternehmens. Nur wo und wann beginnen Unternehmenskrisen?

Hier werden in der Literatur oft folgende Phasen dargestellt:

  1. Stakeholder-Krise
  2. Strategische Krise
  3. Rentabilitätskrise
  4. Ertragskrise
  5. Liquiditätskrise

Die Stakeholder-Krise wird dabei als ein möglicher Ausgangspunkt einer Krise beschrieben. Stakeholder eines Unternehmens sind Gesellschafter, Eigentümer, Geschäftsführer, Arbeitnehmer sowie Banken und diverse andere Gläubiger. Der Verlauf einer Stakeholder-Krise ist meist schleichend.

Bei Konflikten zwischen diesen Gruppen entstehen Reibungsverluste sowie verzögerte und verhinderte notwendige Entscheidungen – eine Lähmung des Unternehmens droht. Die Ausrichtung des Unternehmens wird unklar. Weitere typische Merkmale dieser Krise sind Streit unter anderem unter den Führungskräften, steigende Personalfluktuation und abnehmende Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter. Die Gründe sind oft in fehlender und mangelnder Kommunikation zu finden. Die Lösung und Überwindung einer Stakeholder-Krise liegt im Suchen und Finden eines gemeinsamen Konsenses der betroffenen Stakeholder.

Stand: 25. Oktober 2023

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Oktober 2023

Energiekostenzuschuss II (2023): Voranmeldung von 16.10. bis 2.11.2023

Der Energiekostenzuschuss II für Unternehmen umfasst Mehraufwendungen für Energie im Zeitraum 1.1.-31.12.2023.

Möchte ein Unternehmen den Energiekostenzuschuss II beantragen, so ist eine Voranmeldung im Zeitraum 16.10. – 2.11.2023 unbedingt erforderlich. Es wird zwei Förderungsperioden geben: 1.1.-30.6.2023 und 1.7.-31.12.2023. Die Voranmeldung gilt für beide Förderungsperioden.

Nach der Voranmeldung wird ein Antragszeitraum zugewiesen. Es gilt ein „first come, first served”-Prinzip. Die Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen bestimmt die Zuweisung des Antragszeitraumes. Das verfügbare Förderungsbudget wird in der Reihenfolge der vollständigen Anträge vergeben.

Die Voranmeldung hat über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) zu erfolgen.

Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Weitere Informationen zum Energiekostenzuschuss II, wie z. B. FAQ zur Voranmeldung finden Sie auf der Homepage des aws (www.aws.at/energiekostenzuschuss).

Stand: 17. Oktober 2023

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Ab 5.12.2023 ersetzt die ID Austria die Handy-Signatur!

Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handysignatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ab 5.12.2023 ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen. Ab 5.12.2023 wird für die Anmeldung bei Web- und App-Services, für die bisher die Handy-Signatur verwendet wurde, die ID Austria benötigt.

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria unbedingt bis 5.12.2023 vornehmen müssen, um diese Services weiter in Anspruch nehmen zu können.

Die ID Austria mit Basisfunktion umfasst alle Funktionen der Handy-Signatur. Eine Verlängerung der Basis ID Austria ist nicht möglich. Die ID Austria mit Vollfunktion bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden.

Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria und zum Umstieg finden Sie unter www.oesterreich.gv.at/id-austria/.

Stand: 17. Oktober 2023

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Muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf die Verjährung des Urlaubsanspruches hinweisen

Grundsätzlich verjährt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Urlaubsgesetzes nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob diese Verjährung auch stattfindet, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht auf die Verjährung hinweist und ihn zur Konsumation des Urlaubes auffordert.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war als Wildhüter und Gutsverwalter angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung des Dienstnehmers. Der Arbeitgeber berechnete die Urlaubsersatzleistung unter Berücksichtigung der Verjährung. Der Arbeitnehmer begehrte eine höhere Urlaubsersatzleistung unter anderem mit der Begründung, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Arbeitgeber ihn nicht zum Verbrauch des Urlaubs aufgefordert oder auf die drohende Verjährung hingewiesen habe.

Das Erstgericht bestätigte die Verjährung des Urlaubsanspruches. Das Berufungsgericht verpflichtete den Arbeitgeber mit Hinweis auf eine EuGH-Rechtsprechung aber zu einer ergänzenden Urlaubsentschädigung.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Der OGH folgte der Revision des Arbeitgebers nicht und führte in seiner Begründung unter anderem folgendes aus: Das österreichische Arbeitsrecht sieht einen jährlichen Urlaubsanspruch von zumindest 30 Werktagen (fünf Wochen) vor mit den oben angeführten Verjährungsbestimmungen. Nach der Arbeitszeit-Richtlinie der EU gebührt dem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen.

Aufgrund einer Entscheidung des EuGH stehe nunmehr fest, dass der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch (vier Wochen) nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Dass dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.

Stand: 27. September 2023

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Welche steuerlichen Maßnahmen gibt es für Betroffene von Katastrophenschäden?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weist in einer eigenen umfangreichen Information auf steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophen der vergangenen Monate hin. Diese Information umfasst folgende Themenbereiche (ausgewählte Eckpunkte):

  • Verlängerung von Fristen
  • Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen. Möglich ist ein
    • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlungen,
    • Antrag auf Neuverteilung der Ratenzahlung,
    • Antrag von der Geltendmachung von Terminverlusten abzusehen,
    • Antrag auf Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen,
    • Antrag auf Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftssteuer:
    Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag bis 31. Oktober gestellt werden (regulär wäre die Antragsfrist mit 30. September abgelaufen). Dies ist möglich für sowohl unmittelbar von einem Katastrophenschaden Betroffene als auch nicht unmittelbar Geschädigte, die aber mittelbar durch wirtschaftliche Einbußen aus Anlass einer Katastrophe in ihrem Einkommen betroffen sind. Der Antrag ist nur mit den konkreten Umständen, die das Einkommen des Antragstellers im Zusammenhang mit Katastrophenschäden berühren, zu begründen.
  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen, wie
    • Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit Hochwasserschäden,
    • keine Nachversteuerung des Investitionsfreibetrages bzw. des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bei hochwasserbedingten Ausscheiden,
    • Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen,
    • Liebhabereibeurteilung: Hochwasser als Unwägbarkeit.
  • Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden. Umfangreiche Info, wie Kosten für
    • die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen,
    • die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände,
    • die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sein können.
  • Freibetragsbescheide
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer

Die gesamte Info ist auf findok.bmf.gv.at unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.

Stand: 03. Oktober 2023

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Voraussichtliche ASVG-Werte für 2024

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aller unselbstständig beschäftigten Personen in Österreich.

Die Geringfügigkeitsgrenze und die Höchstbeitragsgrundlage werden jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet. Sie beträgt für das Jahr 2024: 1,035.

Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 518,44
Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 777,66

 

Höchstbeitragsgrundlage  
täglich € 202,00
monatlich € 6.060,00
jährlich für Sonderzahlungen € 12.120,00

 

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung € 7.070,00

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 27. September 2023

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Sind Vorgründungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig?

Wird eine unternehmerische Tätigkeit begonnen, so stellt sich in der Vorgründungsphase häufig die Frage, ob die damit im Zusammenhang bereits anfallenden Ausgaben steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch der Vorsteuerabzug bereits zusteht.

Ertragsteuer

Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine Unternehmensgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.

Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden. Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.

Umsatzsteuer

Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt.

Möchte man Vorsteuern geltend machen, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet (nicht in jedem Fall vorteilhaft) und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden. Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.

Stand: 27. September 2023

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Wen trifft die globale Mindestbesteuerung?

Um der geplanten Verschiebung von Unternehmensgewinnen in Niedrigsteuerstaaten einen Riegel vorzuschieben, haben sich im Jahr 2021 135 Staaten auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer im Ausmaß von 15 % geeinigt.

Auch alle EU-Staaten sind dieser Initiative beigetreten. Die globale Mindestbesteuerung gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen. In Österreich wird die Vorlage einer gesetzlichen Umsetzung im Herbst 2023 erwartet.

Wie funktioniert die Mindeststeuer und wer ist betroffen?

Durch die Einführung der globalen Mindeststeuer soll sichergestellt werden, dass Gewinne von international agierenden Unternehmensgruppen künftig zumindest einer effektiven Besteuerung im Ausmaß von 15 % unterliegen.

Betroffen von der globalen Mindeststeuer sind alle Unternehmungen, die über eine beherrschende Beteiligung an einem Tochterunternehmen verfügen oder eine Betriebsstätte im Ausland unterhalten.

Zudem muss der Konzern einen konsolidierten Jahresumsatz von mehr als € 750 Mio. in mindestens zwei der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre aufweisen. Direkt betroffen sind demnach ca. 80 österreichische (Mutter-) Unternehmungen sowie indirekt eine Vielzahl österreichischer Tochtergesellschaften und Betriebsstätten, welche im Rahmen der Erklärungspflichten Finanzdaten an ihre ausländischen Konzernmütter bereitstellen müssen.

Gibt es Ausnahmen?

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind staatliche Unternehmen sowie internationale gemeinnützige Organisationen und Pensionsfonds. Auch gilt die Mindestbesteuerung nicht für Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds, wenn sie an der Konzernspitze stehen.

Ausnahmen bestehen weiters für Unternehmensgruppen, die in einem Staat weniger als € 10 Mio. Umsatz und € 1 Mio. Gewinn erwirtschaften sowie für rein nationale Unternehmen in der Anfangsphase (fünf Jahre) der Aufnahme ihrer internationalen Geschäftstätigkeit.

Stand: 27. September 2023

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Photovoltaikanlagen: Wie wurde die Einkommensteuerbefreiung geändert?

Wie berichtet, stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. In einer eigenen gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz wurden aber ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde diese Bestimmung geändert. Bei der Anlage ist ab der Veranlagung 2023 zu beachten, dass die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschritten wird.

Damit greift die Steuerbefreiung in Zukunft auch, wenn die Engpassleistung bis zu 35 kWp beträgt, wenn gleichzeitig die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung (die Anschlussleistung) den Wert von 25 kWp nicht übersteigt.

Zur Definition der Engpassleistung soll laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung § 5 Abs. 1 Z 14 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) und zur Definition der Anschlussleistung § 7 Abs. 1 Z 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) herangezogen werden.

Stand: 27. September 2023

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Erstellen Sie jetzt das Budget 2024 für Ihr Unternehmen!

Wer ein Unternehmen führt – egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb –, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen und erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder einzelne Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen. Und schon sind Sie einerseits mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung und konkret einem Budget bzw. Plan für Ihre Umsätze und Aufwendungen für das nächste Jahr.

Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert dabei alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. So können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen werden dadurch beherrschbar.

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen im Unternehmenserfolg niederschlagen werden. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Finanzbedarfsplanung, Gewinn- und Verlustplanung und Bilanzplanung gibt es zudem mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.

Stand: 27. September 2023

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September 2023

Abgabenänderungsgesetz 2023: Entnahme von Gebäuden zum Buchwert oder gemeinen Wert?

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.

Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen.

Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktiver Veräußerungserlös), wodurch der Anreiz geschaffen werden soll, ehemalige Betriebsgebäude, die im Betrieb nicht mehr benötigt werden, zu entnehmen und keine neuen Gebäude für den privaten Gebrauch zu errichten.

Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet. Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das

mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, dies kann aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.

Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.

Stand: 29. August 2023

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Wie ist geplant, die neue Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft zu regeln?

Im Entwurf des sogenannten Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt werden. Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz lag bei Drucklegung dieses Artikels als Ministerialentwurf vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Diese Rechtsform soll in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet werden. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ vorgesehen. Dies kann mit „FlexKapG“ abgekürzt werden. Alternativ kann der englische Ausdruck „Flexible Company“ oder die Abkürzung „FlexCo“ verwendet werden.

Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo soll – anders als bei der GmbH – davon abgegangen werden können, dass schriftliche Beschlussfassungen nur zulässig sind, wenn alle Gesellschafter im Einzelfall mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind. Umlaufbeschlüsse können so auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen soll bei der FlexKapG eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich sein. An diesen Verträgen sollen auch künftig berufsmäßige Parteienvertreter, also Notare oder Rechtsanwälte, mitwirken.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ soll möglich werden. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen).

Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Sie sind zur Teilnahme an den Generalversammlungen der Gesellschaft berechtigt und über die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen zu informieren. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Im Laufe der weiteren Gesetzwerdung kann es noch zu Änderungen der Bestimmungen kommen.

Stand: 29. August 2023

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Was ist bis zum 30.9.2023 von Unternehmern besonders zu beachten?

Bis zum 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2022 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KG’s) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2022 ist daher der 30.9.2023 der letzte fristgerechte Abgabetag. Die Sonderfristen durch die COVID-19-Gesetzgebung sind ausgelaufen. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmengericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführern) zu verhängen.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2023 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Dies ist insbesondere relevant, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,38 % (Stand August 2023) beträgt und somit deutlich höher ist als in den Vorjahren.

Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2023 vermieden werden.

Stand: 29. August 2023

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Wie soll die neue Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen ausgestaltet werden?

Nach geltender Rechtslage bestehen Steuerbefreiungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Höhe von € 3.000,00 für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen bzw. € 4.500,00 bei Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen.

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs soll entsprechend einem Gesetzesentwurf – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

Im Folgenden einige (unvollständige) Eckpunkte der geplanten Regelung:

  • Der Arbeitgeber gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile an seinem Unternehmen.
  • Unternehmensgröße Arbeitgeber: nicht mehr als 100 Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
  • Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.
  • Der Arbeitnehmer hält (oder hielt in der Vergangenheit) keine Beteiligung (unmittelbar oder mittelbar) am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr.
  • Vereinbarung, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
  • Die Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn dies der Arbeitnehmer ausdrücklich wünscht (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung).
  • Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetzesentwurf definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn die Anteile vom Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre gehalten wurden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gilt eine Mindestdauer von drei Jahren für die pauschale Besteuerung.

Die entsprechende Gesetzesänderung lag bei Drucklegung dieses Artikels als Ministerialentwurf vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 29. August 2023

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Energiekostenzuschuss für Neue Selbständige

Neue Selbständige entsprechend des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), die im Zeitraum 1.2.2022 bis 31.12.2022 durchgehend in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.615,00) nicht erreicht.

Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1.9.2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.

Der Energiekostenzuschuss ist eine Beitragsgutschrift in Höhe von € 410,00 und wird im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person gutgeschrieben.

Stand: 29. August 2023

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Steuerfreie Teuerungsprämie noch 2023 nutzen

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch diese Bestimmungen erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.

Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine steuerfreie Arbeitnehmergewinnbeteiligung als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen.

Nach Gewährung einer steuerfreien Teuerungsprämie kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Umgekehrt kann nach Gewährung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung eine Teuerungsprämie ebenfalls nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000,00 steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden.

Stand: 29. August 2023

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Wie können Sie Kundenstimmen für Ihr Marketing nutzen?

Kunden müssen Ihrem Unternehmen Vertrauen entgegenbringen, bevor sie Produkte kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ein wichtiges Instrument zur Unterstützung dieses Vertrauens sind Kundenstimmen (Testimonials). Kundenstimmen stärken die Glaubwürdigkeit eines Anbieters und vermitteln Sicherheit.

Wenn Sie Ihr Marketing mit Kundenstimmen unterstützen wollen, beachten Sie folgende Tipps:

  • Etablieren Sie ein System, das Statements von begeisterten Kunden systematisch einsammelt. Am besten klappt dies direkt nach einer erfolgreichen Zusammenarbeit.
  • Unterstützen Sie Ihre Kunden bei der Erstellung des Testimonials mit Fragen wie:
  • Was ist der Unterschied zu anderen Anbietern?
  • Welches Problem konnten wir für Sie lösen?
  • Was war der wichtigste Grund, warum Sie sich für unser Unternehmen entschieden haben?
  • Stellen Sie fest, was üblicherweise die größten Zweifel an einer Zusammenarbeit mit Ihrem Unternehmen auslöst und fragen Sie zufriedene Kunden danach.
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Kundenstimmen nicht zu allgemein gehalten werden. Im Idealfall werden mit dem Testimonial positive Emotionen transportiert.
  • Lassen Sie den Text des Testimonials jedenfalls vom Kunden freigeben.
  • Kundenstimmen mit Foto sind besonders wirksam. Von Kundenstimmen ohne konkreten Namen ist abzuraten.
  • Kundenstimmen können unterschiedliche Formate haben: Statement, Fallstudie, kurzes Video oder z. B. auch Interview in einem Podcast.

Stand: 29. August 2023

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Stromkosten-Ausgleich 2022: Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch bis 30.9.2023 beantragen

Das Risiko der Verlagerung von Produktionstätigkeiten außerhalb der EU soll mittels einer Förderung für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch entsprechend Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) reduziert werden. Die entsprechende Richtlinie zur Förderung wurde veröffentlicht. Ein Antrag beim Austria Wirtschaftsservice ist betreffend des Kalenderjahres 2022 bis 30.9.2023 möglich.

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen, die indirekte CO2-Kosten zu tragen haben und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und die im Jahr 2022 Produkte in bestimmten (Anhang 1 zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022) Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
  • Bestimmte Unternehmen sind entsprechend §5 der Richtlinie ausgeschlossen.

Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.

Die Höhe der Förderung ist für das Kalenderjahr 2022 anhand von bestimmten Formeln im Anhang 2 Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 zu berechnen.

In der Richtlinie sind unter anderem weiters angeführt

  • Voraussetzungen
  • Höhe der Förderung
  • Verfahren, Fördervertrag, Auszahlung
  • Kontrolle, Durchführung, Rückforderung

Der Antrag muss bis spätestens 30.9.2023 über den aws Fördermanager gestellt und abgesendet werden. Die Dokumente zur Antragstellung umfassen diverse (!) Kalkulationen, Berichte und Bestätigungen (von externen Dritten).

Diese Informationen (Stand 26.8.2023) umfassen nur bestimmte Eckpunkte dieser Förderung. Für die Beantragung der Förderung ist die Förderrichtlinie und das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 zu beachten. Detaillierte und aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie samt diversen Übersichten sowie ein Link zum Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 finden Sie auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH www.aws.at.

Stand: 29. August 2023

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August 2023

Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen

Auch Kleinunternehmen sehen sich mit Kostenbelastungen auf Grund steigender Energiepreise konfrontiert. Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtete sich an energieintensive Unternehmen bei einer Förderungsuntergrenze pro Unternehmen von insgesamt € 2.750,00. Die Energiekostenpauschale für Unternehmen soll nun vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen (Umsatz € 10.000,00 - € 400.000,00) unterstützen, die diese Förderungsuntergrenze nicht erreichen. Die Pauschalförderung beträgt zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.

Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Detaillierte Informationen auf www.energiekostenpauschale.at.

Die Förderung muss vom Unternehmen selbst beantragt werden. Der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin kann das Ansuchen nicht stellvertretend für Klienten einreichen. Erforderlich sind ID-Austria/Handysignatur, ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP), die Branchenzuordnung nach ÖNACE und der Umsatz des Jahres 2022. Im USP muss auf der Unterseite „Unternehmensdaten“ im Abschnitt „Haupttätigkeit“ ein ÖNACE-Code hinterlegt sein. Dokumente, Belege, Energieintensitätsnachweise oder Steuerunterlagen müssen nicht gesondert hochgeladen werden. Nach Eingabe der Daten erfolgt eine automatisierte Prüfung. Ist das Ergebnis positiv, soll die Förderung kurz danach ausbezahlt werden.

Auch die Richtlinie zur Energiekostenpauschale für Unternehmen wurde nun veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung einiger Eckpunkte dazu:

  • Gegenstand des Förderungsprogrammes: Abfederung der Kostenbelastung aufgrund steigender Energiepreise des Jahres 2022 von Unternehmen mittels nicht rückzahlbaren Pauschalzuschüssen als Einmalzahlung.
  • Förderungsfähiger Zeitraum: 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022. Wahlrecht zwischen Förderungsperiode 1.2.2022 – 31.12.2022, 1.2.2022 – 30.9.2022 sowie 1.10.22 bis 31.12.2022
  • Förderungsfähige Kosten: fiktive durchschnittliche gesamte Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe, Benzin und Diesel der Unternehmen der förderungsfähigen Branchen.
  • Förderfähige Unternehmen: bestehende Unternehmen, mit Jahresumsatz für das Kalenderjahr 2022 von € 10.000,00 bis € 400.000,00, mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, oder konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne §2 Umsatzsteuergesetz.
  • Umsatz: Summe aus gemeldeten Umsätzen bzw. allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 (lt. FAQ ist die Kennzahl 000 Lieferungen und sonstige Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung heranzuziehen. Die gemeldeten Monats- bzw. Quartalswerte für das Kalenderjahr 2022 müssen addiert werden) sowie – falls vorhanden – der sonstigen Leistungen der Zusammenfassenden Meldung für das Kalenderjahr 2022.
    Sofern der Umsatz unter € 35.000,00 liegt (und lt. FAQ keine UVAs beim Finanzamt eingereicht wurden), ist auf die Erträge bzw. Betriebseinnahmen für das Kalenderjahr 2022 abzustellen (lt. FAQ Kennzahlen 9040 und 9050 für das Kalenderjahr 2022 - Steuererklärungen E1a, E 6a oder K1).
    Lt. FAQ ist als Angabe im Antragsformular die Einordnung in die betreffende Umsatzklasse (siehe unten) ausreichend. Dabei ist für die Einordnung in die Umsatzklasse unabhängig von der gewählten Förderperiode oder dem Bilanzstichtag des Unternehmens der Umsatz für das gesamte Kalenderjahr 2022 relevant.
  • Im Punkt 8.2 der Richtlinie sind eine Reihe von nicht förderfähigen Unternehmen/Sachverhalten angeführt, wie zum Beispiel öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen aus bestimmten Branchen (z. B. Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitäten, Landwirtschaft), Freie Berufe oder Unternehmen, denen für dieselben förderfähigen Kosten bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt wurden.
  • Mittels eines Selbst-Checks auf energiekostenpauschale.at kann geprüft werden, ob man antragsberechtigt ist.
  • Die Zuschusshöhe wird durch Einordnung des Unternehmens in eine der branchenspezifischen Pauschalstufen ermittelt. Die branchenspezifischen Pauschalstufen werden aus den Bereichen nach ÖNACE, den fünf Umsatzklassen und dem entsprechenden pauschalen Fördersatz gebildet. Die Umsatzklassen sind
    Stufe 1: € 10.000,00 – 34.999,99
    Stufe 2: € 35.000,00 – 99.999,99
    Stufe 3: € 100.000,00 – 199.999,99
    Stufe 4: € 200.000,00 – 299.999,99
    Stufe 5: € 300.000,00 – 400.000,00
  • Förderunter- und Förderobergrenzen: Die Zuschusshöhe beträgt für den Zeitraum
    1.2.2022 - 31.12.2022: mindestens € 410,00 und maximal € 2.475,00
    1.2.2022 - 30.9.2022: mindestens € 300,00 und maximal € 1.800,00
    1.10.2022 - 31.12.2022: mindestens € 110,00 und maximal € 675,00
    Zudem sind Kumulierungsbestimmungen zu beachten.
  • Abwicklungsstelle ist die FFG (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung). Ansuchen auf Förderungen sind im Zeitraum von 8. August 2023 bis 30. November 2023 unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen. Pro Förderungswerber kann nur eine Pauschalförderung für einen der möglichen Förderungszeiträume vergeben werden. Nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
  • Die Förderung ist nach Maßgabe der Verfügbarkeit der Bundesmittel zu gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Im Punkt 10.3 der Richtlinie sind eine Reihe von Sachverhalten angeführt, die zu einer Rückzahlungsverpflichtung des fördernehmenden Unternehmens führen.
  • Es kann zu einer Überprüfung im Nachhinein kommen. Sämtliche Unterlagen über die zur Förderungsüberprüfung erforderlichen Nachweise sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Auszahlung der Förderung sicher und geordnet aufzubewahren.
  • Auf Basis dieser Richtlinie können Förderungszusagen bis spätestens 30. November 2023 gewährt werden. Auszahlungen der Energiekostenpauschale müssen bis spätestens 31. Dezember 2023 erfolgen.

Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über einige Eckpunkte. Alle Details der veröffentlichten Förderrichtlinie samt Beilagen sind jedenfalls zu beachten. Informationsstand 8.8.2023, Änderungen sind möglich. Aktuelle Informationen, die Förderrichtlinie, Beilagen, FAQ und Übersichten finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.

Stand: 09. August 2023

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Was ändert sich bei der Umsatzsteuerschuld aufgrund zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer?

Das Umsatzsteuergesetz regelt, dass, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, den er aber nach dem Umsatzsteuergesetz gar nicht schuldet, er diesen Betrag so dennoch aufgrund der Rechnung schuldet, wenn die Rechnung nicht gegenüber dem Abnehmer entsprechend berichtigt wird.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nicht den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag. Im gegenständlichen Fall waren die Kundinnen und Kunden im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher, die hinsichtlich der ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren.

Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld ist dem EuGH zufolge, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wird nun auch das österreichische Umsatzsteuergesetz entsprechend geändert. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall dann nicht erforderlich, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Laut Fachliteratur könnte diese auf den ersten Blick positive Gesetzesänderung in der praktischen Umsetzung jedoch auch zu Problemen führen. Daher sei nochmals auf die Wichtigkeit eines korrekten Ausweises der Umsatzsteuer auf Rechnungen hingewiesen.

Stand: 31. Juli 2023

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Immobilienertragsteuer: Was hat sich bei gemischten Schenkungen geändert?

Wird ein privates Grundstück entgeltlich übertragen, so werden die Einkünfte grundsätzlich mit Einkommensteuer in Höhe von 30 % besteuert. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen, wie bei einer Schenkung, kommt es zu keinem einkommensteuerpflichtigen Vorgang. Somit fällt auch keine Immobilienertragsteuer an. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).

Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) als Rechtsmeinung des Finanzministeriums führen aus, dass eine Schenkung grundsätzlich nur bei Vermögensübertragungen unter (nahen) Angehörigen anzunehmen sei (Fremde pflegen einander gewöhnlich nichts zu schenken). Ertragsteuerlich wird in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch bei einer gemischten Schenkung Unentgeltlichkeit des gesamten Vorgangs angenommen (keine "Teilentgeltlichkeit"), wenn insgesamt Zuwendungsabsicht besteht und der Schenkungscharakter des Geschäftes überwiegt.

Bei einer gemischten Schenkung stellt sich allerdings die Frage, ab welcher Höhe der Gegenleistung noch eine unentgeltliche Übertragung oder eine bereits steuerpflichtige Veräußerung vorliegt.

Herrschende Praxis war, dass für die Abgrenzung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäften entscheidend war, ob die Gegenleistung für die Übertragung des Wirtschaftsguts 50 % oder mehr (dann Entgeltlichkeit) oder weniger als 50 % (dann Unentgeltlichkeit) des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts betrug. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurden nun die EStR geändert. Für die Beurteilung bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt Folgendes:

  • Beträgt die Gegenleistung zumindest 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist davon auszugehen, dass eine Veräußerung vorliegt.
  • Beträgt die Gegenleistung höchstens 25 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.
  • Beträgt die Gegenleistung mehr als 25 % aber weniger als 75 % des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.

Dieser Raster wurde grundsätzlich in den EStR auch für die Themen Übertragung von Unternehmen und Erbauseinandersetzungen übernommen. Zudem wurden in den EStR unter anderem auch Regelungen für Übertragungen vor dem 16.11.2021 mit einer Gegenleistung zwischen 50 % und 75 % des Verkehrswerts aufgenommen.

Stand: 26. Juli 2023

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Was sind wesentliche steuerliche Fragen für die Rechtsformwahl?

Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung.

Wesentliche Entscheidungskriterien, ob beispielsweise eine Personengesellschaft / Einzelunternehmen oder eine GmbH das bessere "steuerliche Kleid" für Ihr Unternehmen in der Zukunft ist, sind unter anderem folgende Fragen:

  • Wie hoch wird der Gewinn der Personengesellschaft bzw. der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Investitionen sein?
  • Wie hoch werden die Geschäftsführerbezüge bei der GmbH sein?
  • Wie hoch werden die Ausschüttungen bzw. Privatentnahmen sein?

Für die Beantwortung dieser Fragen wird es erforderlich sein, die Entwicklung Ihres Unternehmens für die kommenden Jahre möglichst genau zu planen.

Beispielrechnungen zeigen, dass GmbHs bei hohem Einkommen und wenig Ausschüttungen Vorteile bieten. Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften hingegen können bei geringerem Einkommen und bei voller Nutzung des Gewinnfreibetrags einen Vorteil lukrieren.

Die geänderten Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuersätze sowie die Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages haben die Situation nun etwas geändert.

Auch andere Rechtsformen und Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. GmbH & Co KG) bieten steuerliche Vorteile. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.

Stand: 26. Juli 2023

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Welche Anlagen sind entsprechend der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen?

Vom Investitionsfreibetrag sind bestimmte Wirtschaftsgüter ausgenommen. Eine dieser Ausnahmen betrifft die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht).

Diese Anlagen wurden nun in der sogenannten Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ wie folgt aufgezählt:

  1. Energieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  2. Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern, wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge.
  3. Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden, wenn dabei fossile Energieträger genutzt werden können, wie beispielsweise Ölkessel und Gasthermen.
  4. Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % oder eine Treibhausgasreduktion von 25 000 t CO2 pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.
  5. Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen.
  6. Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2. Kraftfahrgesetz (KFG) – das sind Lastkraftwagen der Klasse N –und Zugmaschinen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.5. KFG, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  7. Luftfahrzeuge und Schiffe, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
  8. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery), sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“ oder im Rahmen des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“ gefördert werden; für diese kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10 % geltend gemacht werden.
  9. Nicht-kranbare Sattelanhänger.

Stand: 26. Juli 2023

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Was ändert sich beim Progressionsvorbehalt für Nicht-Ansässige ab der Veranlagung 2023?

Personen, die in Österreich über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, unterliegen hier mit ihrem gesamten Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht. Basierend auf diesem innerstaatlichen Besteuerungsanspruch werden auch ausländische Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts für Zwecke der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes herangezogen, wenn Österreich vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Ansässigkeitsstaat qualifiziert wird.

Bis dato wurde die österreichische Verwaltungspraxis stets so gelebt, dass der Progressionsvorbehalt nur dann schlagend wird, wenn Österreich vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auch als Ansässigkeitsstaat qualifiziert wird.

Neue Rechtsauslegung ab Veranlagung 2023

Basierend auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurden die Einkommensteuerrichtlinien nun dahingehend geändert, dass der Progressionsvorbehalt ab der Veranlagung 2023 auch bei all jenen Personen schlagend wird, welche zwar in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, jedoch abkommensrechtlich als im Ausland ansässig gelten.

Besonders für Personen, die zwar im Ausland ansässig sind, jedoch auch über einen österreichischen Wohnsitz verfügen, kann dies zu einer deutlichen Steuermehrbelastung in Österreich führen.

Gemäß den Einkommensteuerrichtlinien gilt diese neue Auslegung nicht für jene Personen, die in den Anwendungsbereich der Zweitwohnsitzverordnung fallen und dementsprechend keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen.

Stand: 26. Juli 2023

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Wie hoch ist der Klimabonus 2023?

Auch 2023 wird es wieder einen Klimabonus geben. Die Höhe des Klimabonus ist abhängig vom Hauptwohnsitz und beträgt € 110,00, € 150,00, € 185,00 oder € 220,00 für Erwachsene. Die Höhe ist davon abhängig, ob eine Region eine gute Infrastruktur und ein gut ausgebautes Netz an öffentlichen Verkehrsmittel hat (geringer Bonus) oder nicht (hoher Bonus).

Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.

Mit Eingabe der Postleitzahl auf www.klimabonus.gv.at können Sie vorab feststellen, wie hoch Ihr Klimabonus sein wird. Ausbezahlt wird der Klimabonus wieder entweder per Überweisung aufs Konto oder als Gutschein per Post.

Weitere Informationen wie z. B. zu Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.

Stand: 26. Juli 2023

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Wie hoch ist der Zinssatz bei der Finanz?

Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 21.6.2023 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 5,38 %.

Stand: 26. Juli 2023

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Tipps zur Umstellung eines Firmenwagens auf Elektro-Mobilität

Die Nutzung von Elektroautos als Firmenwagen im Unternehmen bietet – wie berichtet – sowohl für das Unternehmen wie auch für Mitarbeitende steuerlich einige Vorteile. Allerdings ist auch organisatorisch einiges zu beachten. Hier einige Tipps dazu:

Welches Fahrzeug soll angeschafft werden?

Wollen Sie für Mitarbeitende einen Firmen-PKW mit Elektromotor anschaffen, stellt sich die Frage, welches Fahrzeug angeschafft werden soll. Hier ist wie bisher auf notwendige Größe und Ausstattung und insbesondere auf das mögliche Budget zu achten. Beim Elektrofahrzeug ist jedenfalls auch die benötigte Reichweite und die unterschiedlichen Ladezeiten der Modelle zu erheben und in die Entscheidung mit einzubeziehen. Zieht man aufgrund von größerer Reichweite einen Hybridantrieb in Betracht, so ist zu berücksichtigen, dass viele steuerliche Vorteile für diese Fahrzeuge nicht gelten. Beachten Sie auch, dass für die Lieferung von manchen Elektrofahrzeugen mit langen Lieferzeiten zu rechnen ist.

Wo kann das Elektroauto aufgeladen werden?

Auch die erforderliche Ladeinfrastruktur sollte vor Anschaffung des Elektroautos geklärt werden. Für das Aufladen bieten sich mehrere Möglichkeiten:

  • Aufladen am Standort des Unternehmens
  • Aufladen beim Mitarbeiter zu Hause
  • Aufladen an öffentlichen Ladesäulen

Auch hier sind, wie berichtet, unterschiedliche steuerliche Situationen zu berücksichtigen.

Stand: 26. Juli 2023

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Juli 2023

Was regelt die neue Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung?

Mit der Ökosozialen Steuerreform hat der österreichische Gesetzgeber zahlreiche Maßnahmen geschaffen, durch die Steuerpflichtige finanziell entlastet werden sollen. Als eine solche Maßnahme kann der Investitionsfreibetrag genannt werden, der mit Wirksamkeit per 1.1.2023 für weitere Investitionsanreize sorgen soll.

Hierzu treten nun zusätzlich begünstigend die Regelungen der Verordnung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für Zwecke des Investitionsfreibetrags dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist (sog. Öko-Investitionsfreibetrag-VO; kurz: Öko-IFB-VO) und die mit 24.5.2023 kundgemacht wurden.

Die Öko-IFB-VO sieht im Allgemeinen vor, dass abweichend vom gesetzlichen Investitionsfreibetrag, dem zufolge grundsätzlich 10 % der Investitionssumme von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen, der Investitionsfreibetrag im Bereich der Ökologisierung sogar 15 % beträgt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des erhöhten Investitionsfreibetrags ist, dass Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind. Um etwaige Unklarheiten auszuschließen, nimmt die Öko-IFB-VO eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.

Besonders relevant erscheinen in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter:

  1. Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen;
  2. Fahrräder, Transporträder sowie Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;
  3. Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
  4. Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.

Ausdrücklich festgehalten wird zudem, dass die Bestimmungen der Öko-IFB-VO erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2022 anzuwenden sind.

Stand: 27. Juni 2023

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Welche Unterlagen unterliegen einer Lohnkontrolle?

Mitunter wird im Rahmen einer GPLB-Prüfung (Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) beanstandet, dass angeforderte Lohnunterlagen unvollständig oder nicht korrekt geführt sind. Um hier teure Strafen zu vermeiden, empfiehlt es sich, nachfolgende Unterlagen stets vollständig und korrekt zu führen:

Lohnkonto

Jeder Dienstgeber ist verpflichtet, für bei ihm beschäftigte Dienstnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Rahmen des Lohnkontos sind neben den persönlichen Daten des Dienstnehmers die Höhe der empfangenen Bezüge sowie die abgeführten Lohnabgaben und deren beitragsrechtliche Grundlagen anzuführen. Die Pflichtangaben des Lohnkontos sind der Lohnkontenverordnung zu entnehmen. Kann das Lohnkonto im Prüfungsfall nicht vorgelegt werden, so stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Strafen bis zu € 5.000,00 geahndet wird.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Dienstgeber sind verpflichtet, für alle vom Arbeitszeitgesetz erfassten Dienstnehmer Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit auch die tägliche und wöchentliche Ruhezeit hervorgehen. Werden Dienstnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit, der Ersatzruhe oder der Feiertagsruhe beschäftigt, sind Ort, Dauer und Art der Beschäftigung zu vermerken. Beginn und Ende der Ruhepausen sind ebenfalls zu erfassen. Bei Durchrechnung der Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit) müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsaufzeichnungen liegt dabei stets beim Dienstgeber.

Weitere relevante Unterlagen

Neben dem Lohnkonto und den Arbeitsaufzeichnungen werden für Prüfungszwecke häufig unter anderem nachfolgende Unterlagen angefordert:

  • Dienst- und Lehrverträge oder Dienstzettel
  • Allenfalls vorliegende Betriebsvereinbarungen
  • Urlaubs-, Krankenstands- und andere Abwesenheitsaufzeichnungen
  • Überstunden-, Provisions-, Akkord- und sonstige leistungsabhängige Lohnaufzeichnungen
  • Branchenspezifische Unterlagen (z. B. Abrechnungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse etc.)
  • Fahrtenbücher und Reisekostenabrechnungen

Stand: 27. Juni 2023

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Steuerliche Behandlung von bestimmten Gutschriften von Krankenversicherungsbeiträgen

Das Finanzministerium hat sich im Zuge einer Anfragebeantwortung zur steuerlichen Behandlung der Gutschrift von bestimmten Krankenversicherungsbeiträgen geäußert. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung dazu:

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen bei geringer Beitragsgrundlage

Ab dem Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer Beitragsgrundlage entsprechend den besonderen Regelungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) eine Gutschrift zu.

Diese Gutschrift stellt dem Grunde nach eine Betriebseinnahme dar. Wird im Rahmen der Berücksichtigung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben nur der nach Verrechnung mit der Gutschrift verringerte Betrag berücksichtigt, ist das korrekte steuerliche Ergebnis sichergestellt, sodass die Gutschrift nicht als Betriebseinnahme erfasst werden muss.

Außerordentliche Gutschrift auf Grund von Teuerung nur in 2022

Im Kalenderjahr 2022 steht krankenversicherten Personen mit geringer und mittlerer Beitragsgrundlage entsprechend den Regelungen des GSVG und BSVG eine außerordentliche Gutschrift zwecks Teuerungsausgleich zu.

Diese außerordentliche Gutschrift ist steuerfrei bzw. nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Sozialversicherungsbeiträge bleiben ungekürzt abzugsfähig, auch wenn die automatische Verrechnung mit vorgeschriebenen Beträgen zu einer Verringerung des Zahlungsbetrages im Umfang der außerordentlichen Gutschrift führt.

Im Rahmen der Gewinnermittlung ist die außerordentliche Gutschrift nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Die ungekürzten Krankenversicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Das Einkommensteuergesetz sieht allerdings eine Hinzurechnung zur Steuerbemessungsgrundlage bei einem Einkommen im Zuflussjahr von über € 24.500,00 vor. Dies erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch. Eine erfolgte Datenübermittlung ist in FinanzOnline ersichtlich. Vom Empfänger der außerordentlichen Gutschrift sind dazu keine Maßnahmen zu setzen.

Stand: 27. Juni 2023

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Wie wird die Handy-Signatur von ID Austria abgelöst?

Schon bisher konnte man mit der Handy-Signatur oder der Bürgerkarte unterschiedlichste digitale Angebote nutzen. Die ID Austria stellt eine Weiterentwicklung der Handy-Signatur bzw. der Bürgerkarte dar und wird diese ablösen. Mit der ID Austria können sich Menschen online ausweisen und digitale Services nutzen.

Welche Anwendungen sind mit der ID Austria möglich?

  • Digitale Behördenservices, wie z. B. An- und Abmeldungen des Hauptwohnsitzes oder Wahlkarte beantragen über oesterreich.gv.at oder der App „Digitales Amt“
  • Elektronisches Postamt für behördliche Schriftstücke bei elektronischer Zustellung
  • Elektronische rechtssichere Unterschrift von Verträgen
  • Digitale Ausweise: Basis zur digitalen Ausweisplattform – z. B. digitaler Führerschein mit der App eAusweis am Smartphone

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) weist darauf hin, dass z. B. Dienstgeber, Geschäftsführer oder Steuerberater bei Nutzung der e-Services (z. B. WEBEKU, ELDA) der ÖGK via Unternehmensserviceportal die Umstellung auf die ID Austria vornehmen werden müssen, um diese Services weiter in Anspruch zu nehmen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick, wie dieser Umstieg erfolgen kann.

Die ID Austria mit Basisfunktion umfasst alle Funktionen der Handy-Signatur. Signaturen mittels SMS-TAN sind möglich. Eine Verlängerung der Basis ID Austria ist nicht möglich.

Die ID Austria mit Vollfunktion bietet zusätzliche Services (z. B. Ausweisfunktion am Mobiltelefon), die auch künftig erweitert werden. Signaturen mit SMS-TAN sind nicht möglich.

Wie erfolgt der Umstieg von Handy-Signatur auf ID Austria?

  • Bestehende Handy-Signatur wurde von einer Behörde (z. B. über FinanzOnline) registriert: Diese kann in der App „Digitales Amt“ auf eine ID Austria mit Vollfunktion aufgewertet werden.
  • Bestehende Handy-Signatur wurde nicht von einer Behörde (z. B. bei Postamt oder Gesundheitskasse) registriert: In der App wird ein Umstieg auf die Basisfunktion der ID Austria möglich sein. Anmeldedaten und Gültigkeitsdauer der Handy-Signatur werden übernommen. Möchte man auch die Vollfunktion nutzen, so ist eine Registrierung bei einer Behörde erforderlich. Eine Verlängerung der ID Austria mit Basisfunktion ist nicht möglich.

Wenn Sie noch keine Handy-Signatur besitzen, ist der Besuch einer Registrierungsbehörde erforderlich. Wer in Zukunft einen österreichischen Reisepass beantragt, wird automatisch die ID Austria erhalten, außer man lehnt es ausdrücklich ab.

Weitere detaillierte Informationen zur ID Austria und eine Liste der Registrierungsbehörden finden Sie unter www.oesterreich.gv.at/id-austria.

Stand: 27. Juni 2023

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Wie soll das Mindeststammkapital bei GmbHs abgesenkt werden?

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) beträgt zur Zeit € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH kann für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden.

Das zur Begutachtung versandte Gesellschaftsrechts – Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) per 1.11.2023. Die Gründungsprivilegierung soll entsprechend entfallen.

Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die sogenannte Mindestkörperschaftsteuer haben. Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten. Somit würde die Mindestkörperschaftsteuer von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr sinken.

Mit dem GesRÄG 2023 soll auch eine sogenannte „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform etabliert werden, die sich insbesondere für Start-ups und andere innovative Unternehmen eignen soll. Auch soll eine Flexible Kapitalgesellschaft sogenannte Unternehmenswert-Anteile ausgeben können. Eine Änderung im Einkommensteuergesetz soll Steuervorteile bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen bringen.

Die Gesetzesänderungen waren bei Drucklegung dieses Artikels in Begutachtung. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. Juni 2023

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Familienbeihilfe: Wieviel können Studierende dazuverdienen?

Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge.

Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 27. Juni 2023

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Wie kann ein Anforderungsprofil bei der Personalsuche helfen?

Personalsuche ist ein wesentlicher Bestandteil des Erfolgs jedes Unternehmens. Ein effektiver Weg, um dies zu erreichen, besteht darin, ein Anforderungsprofil zu schreiben (eine Liste der Fähigkeiten und Qualifikationen sowie anderer relevanter Merkmale, die Sie von Ihren potenziellen Bewerbern erwarten). Einerseits hilft dies bei der Personalsuche, indem man eine Idee bekommt, wo man neue Mitarbeiter ansprechen kann, die auf dieses Profil passen. Andererseits braucht das Unternehmen bestimmte Kompetenzen – diese können fachlich wie auch sozial sein. Von einem Anforderungsprofil zu unterscheiden, ist eine Stellenbeschreibung, die insbesondere auch die zu besetzende Position in der Organisation des Unternehmens definiert.

Folgendes sollte unter anderem in einem Anforderungsprofil enthalten sein:

  • Fachliche Kompetenzen, wie z. B. bestimmte IT- oder Sprachkenntnisse
  • Formale Anforderungen, wie z. B. erforderliche Ausbildung oder Berufserfahrung
  • Soziale Kompetenzen, wie z. B. Teamfähigkeit oder Verhandlungsgeschick
  • Methodenkompetenz, wie z. B. Kommunikationsfähigkeiten

Auch sollten jene Eigenschaften definiert werden, die zwingend vorhanden sein müssen (MUSS-Kriterien) und jene, die für die Erfüllung der Aufgabe hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich sind (KANN-Kriterien).

Stand: 27. Juni 2023

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Juni 2023

Mehr Transparenz für die Finanz bei Inseraten auf Onlineplattformen

Viele Leute nutzen Onlineplattformen zum Verkauf von nicht mehr benötigten Gegenständen oder inserieren über diese Plattformen persönliche Dienstleistungen oder die Vermietung von Immobilien.

Im Zuge des mit 1.1.2023 in Kraft getretenen „Digitalen Plattformen-Meldepflichtgesetzes“ (DPMG) mussten sich meldepflichtige Plattformbetreiber registrieren und haben der Finanzbehörde bis Ende Jänner des Folgejahres (für 2023 somit bis Ende Jänner 2024) personenbezogene Daten und Transaktionen ihrer Anbieter zu melden.

Dadurch erlangt die Finanzverwaltung Kenntnis über allfällige Umsätze der Anbieter und kann in der Folge nicht versteuerte Einkünfte leichter aufdecken. Einer Meldepflicht durch den Plattformbetreiber unterliegen nachfolgende Transaktionen:

Verkauf von körperlichen Waren

Nur der Verkauf von körperlichen Waren unterliegt der Meldepflicht. Der Verkauf von unkörperlichen Waren ist hingegen nicht von der Meldepflicht betroffen.

Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Ebenfalls umfasst die Meldepflicht Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen wie Wohnungen, Gewerbeimmobilien oder Ferienimmobilien.

Vermietung von Verkehrsmitteln

Eine Meldepflicht besteht zudem für die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel wie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, die der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Erbringung von Dienstleistungen

Auch von der Meldepflicht umfasst sind persönlich erbrachte Dienstleistungen durch natürliche Personen, die über Plattformen angeboten und abgewickelt werden.

Ausnahmebestimmungen

Das Gesetz sieht diverse Ausnahmen für Plattformbetreiber vor, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell der Plattform ohne meldepflichtige Anbieter konzipiert ist. Zudem müssen Kleinstanbieter (weniger als 30 Transaktionen und Umsatz < € 2.000,00) nicht gemeldet werden.

Stand: 29. Mai 2023

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Wie ist die Rechtsmeinung des Finanzministeriums zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen?

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz stellen grundsätzlich – abgesehen insbesondere von Liebhaberei – Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Steuerfrei sind ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Das Finanzministerium hat nun in der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien seine Rechtsmeinung zu diesem Thema dargelegt. Im Folgenden finden Sie daraus einige Ausführungen:

Als Engpassleistung gilt bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak). Die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Hinsichtlich der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist auf den Zählpunkt abzustellen. Die Befreiung gilt sowohl für Voll- als auch Überschusseinspeisung.

Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Für die übersteigende Menge ist grundsätzlich der darauf entfallende Preis heranzuziehen. Ist dieser aus der Abrechnung nicht ersichtlich, kann aus Vereinfachungsgründen auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden.

Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Steht eine Anlage im wirtschaftlichen Eigentum von mehreren Personen, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch bei mehreren Eigentümern.

Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu. Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird. – Sie steht somit nicht betriebsbezogen zu.

Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insbesondere von einem (Ehe)Paar betrieben wird und das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich ist.

Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind dem-/denjenigen zuzurechnen, dem/denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist. Nur für diese/n greift auch die Steuerbefreiung (eine "Vervielfachung" für sämtliche im gleichen Haushalt lebende Personen ist daher nicht möglich).

Für die Frage der Einkünftezurechnung ist nicht maßgeblich, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat.

Die Steuerbefreiung bezieht sich sowohl auf positive als auch negative Einkünfte.

Weiters finden sich Beispiele und weitere Ausführungen in Bezug auf Land- und Forstwirtschaft in den Einkommensteuerrichtlinien.

Stand: 29. Mai 2023

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Kann ein Investitionsfreibetrag auch für klimafreundliche Heizungssysteme geltend gemacht werden?

Der Gesetzgeber hat kürzlich eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschlossen, die einen Investitionsfreibetrag (IFB) für klimafreundliche Heizungssysteme bei Anschaffung oder Herstellung ab 1.1.2023 ermöglicht.

Aufgrund des im EStG geregelten Gebäudeausschlusses kann ein Investitionsfreibetrag bisher für Wirtschaftsgüter, die als Teil eines Gebäudes anzusehen sind, nicht geltend gemacht werden.

Die Beurteilung, ob ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein Teil eines Gebäudes vorliegt, hat laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach der Verkehrsauffassung zu erfolgen.

Nach der Verkehrsauffassung gehören bei Gebäudeeinbauten typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Sämtliche typische Gebäudeteile sind nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können.

Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbständige Wirtschaftsgüter zählen z. B. auch Heizungsanlagen. Auch Aufwendungen für einen Fernwärmeanschluss (Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Fernwärme) sind dem Gebäude zuzuordnen.

Vor diesem Hintergrund kann nach der geltenden Rechtslage für die Umstellung auf klimafreundliche Heizungssysteme (z. B. Anschaffung einer Wärmepumpe) kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, weil diese nach der Verkehrsauffassung in der Regel dem Gebäude zuzuordnen sein werden.

Durch die Neuregelung kann für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden jedenfalls ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden. Derartige Anlagen sollen – bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum IFB – auch dann IFB-fähig sein, wenn sie in Zusammenhang mit einem Gebäude stehen.

Die betroffenen Wirtschaftsgüter sind taxativ genannt und umfassen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. -kältetauscher, Fernwärme- bzw. -kälteübergabestationen und Mikronetze in Zusammenhang mit Gebäuden.

Stand: 29. Mai 2023

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Welche Änderungen sind durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 in der Einkommensteuer geplant?

Das Finanzministerium hat das Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Das umfangreiche Gesetzespaket umfasst punktuelle Änderungen in 19 Einzelgesetzen.

Im Einkommensteuergesetz sind unter anderem Änderungen zu folgenden Themen geplant:

  • Bestimmte Entschädigungen, die an Wahlbeisitzer geleistet werden, sollen bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe steuerfrei werden.
  • Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Daher soll auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe entfallen.
  • Besteuerung von Kapitalvermögen: Bestimmungen zu einer „Digitalen Befreiungserklärung“, die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien sollen normiert werden.
  • Eine Generalnorm für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten soll eingeführt werden.
  • Einkünfte von Ärzten für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten, die unter das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen, sollen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit darstellen.
  • Anpassungen bei der Besteuerung von Kryptowährungen.
  • Regelungen für Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in eine Personengesellschaft.

Die weitere Gesetzwerdung dieses Begutachtungsentwurfes war bei Drucklegung noch abzuwarten.

Stand: 29. Mai 2023

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Was bringt die steuerliche Forschungsprämie?

Eine steuerliche Forschungsprämie kann geltend gemacht werden für

  • eigenbetriebliche Forschung und
  • Auftragsforschung.

Die Prämie beträgt 14 % der Forschungsaufwendungen (Ausgaben). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden (gilt erstmalig für Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 erstmalig beantragt werden).

Unter eigenbetrieblicher Forschung ist Forschung und experimentelle Entwicklung im eigenen Betrieb zu verstehen, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

Beantragt ein Steuerpflichtiger eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung, hat er zwingend ein (kostenloses) Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. In diesem Gutachten wird die Qualität der Forschung beurteilt. Das Gutachten kann über FinanzOnline beantragt werden.

Auftragsforschung umfasst die in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung. Es dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die auch mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR gelegen ist. Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört. Die Forschungsprämie kann bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen von höchstens € 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr (wenn dieses zwölf Monate umfasst) geltend gemacht werden. Die Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben worden sein.

Bereits beim Vertragsabschluss sollte mit dem beauftragten Forscher vereinbart werden, wer die Forschungsprämie beantragt. Die Prämie darf nur einmal geltend gemacht werden.

Dies sind nur einige Eckpunkte zur Forschungsprämie. Weitere Regelungen sind zu beachten.

Stand: 29. Mai 2023

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Wie können Konflikte in Teams gelöst werden?

Wo Menschen zusammenarbeiten, lassen sich Konflikte nicht vermeiden. Falls diese aber überhandnehmen und so Kraft und Arbeitszeit in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß binden, sind Führungskräfte aufgerufen, zur Konfliktlösung beizutragen. Hier einige Tipps dazu:

  • In einem ersten Schritt ist es effektiv, sich einen Überblick zu verschaffen und festzustellen, worin der Kern des Konfliktes besteht. Wer sind die Konfliktparteien? Was ist passiert? Falls erforderlich, bieten Sie Schutz, indem Sie z. B. die Streitparteien räumlich trennen.
  • Versuchen Sie, durch Fragen ein tieferes Verständnis für die Beweggründe des Konfliktes zu gewinnen. Worin liegt die Sachebene und worin die Beziehungsebene des Konfliktes?
  • Führen Sie mit den einzelnen Parteien Konfliktgespräche.
  • Nehmen Sie als Führungskraft die Rolle eines Mediators ein und vermitteln Sie zwischen den einzelnen Konfliktparteien. Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die für alle Parteien positiv angenommen werden kann. Dies kann bei Bedarf auch von einem externen Mediator unterstützt werden (insbesondere, wenn die Führungskraft selbst im Konflikt involviert ist).

Achten Sie als Führungskraft laufend auf die aktuelle Stimmung im Team, um so möglichst frühzeitig Konflikte in Ihrem Team zu erkennen und entsprechend zu handeln. Dabei ist die Kommunikation mit Ihren Teammitgliedern und zwischen den Teammitgliedern von besonderer Bedeutung.

Stand: 29. Mai 2023

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Mai 2023

Neue Regelungen zur SV-Pflicht bei grenzüberschreitendem Homeoffice

Durch die Covid-19-Pandemie und die mit ihr verbundenen Reisebeschränkungen war eine Vielzahl von Dienstnehmern gezwungen, ihre Tätigkeit nicht mehr am Sitzort des Arbeitgebers, sondern in Form von Telearbeit im Homeoffice auszuüben.

Um hier einen Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit hin zum Wohnsitzstaat des Dienstnehmers zu verhindern, hat die EU-Verwaltungskommission eine Sonderregelung zur grenzüberschreitenden Telearbeit geschaffen, wonach eine vorübergehende Telearbeit im Homeoffice zu keiner Änderung der Sozialversicherungszuständigkeit führen soll und die Sozialversicherungszugehörigkeit dementsprechend weiterhin im Arbeitgeberstaat besteht. Diese Sonderregelung wird nunmehr mit 30. 6. 2023 auslaufen.

Besteht keine Sondervereinbarung und leistet eine Person künftig einen wesentlichen Anteil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat, so unterliegt sie entsprechend der Grundregel ab 1.7.2023 dort der Sozialversicherungspflicht. Als wesentlicher Anteil gilt dementsprechend ein Anteil von mindestens 25 %, gemessen auf die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt. Für den Arbeitgeber hat dies zur Konsequenz, dass, sofern ein Dienstnehmer künftig mehr als 25 % seiner Arbeitszeit im ausländischen Homeoffice leistet und keine Sondervereinbarung vorliegt, der Dienstnehmer ausschließlich im Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei wurden abseits der Grundregel Sondervereinbarungen abgeschlossen, welche ab 1.7.2023 zu wirken beginnen. Entsprechend dieser Vereinbarungen kann der Dienstnehmer in der Sozialversicherung des Arbeitgeberstaates verbleiben, wenn das im ausländischen Homeoffice geleistete Ausmaß der Telearbeit nicht mehr als 40 % (= im Schnitt zwei Tage pro Woche) der Gesamtarbeitszeit beträgt. Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Dienstnehmer in seinem Wohnsitzstaat der Sozialversicherungspflicht.Neben Deutschland, Tschechien und der Slowakei sollen vergleichbare Vereinbarungen auch mit weiteren Staaten abgeschlossen werden.

Stand: 26. April 2023

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Was ist die Zusammenfassende Meldung?

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) hat jeder Unternehmer einzureichen, der

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchführt oder
  • als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft (zweiter Unternehmer in der Kette) steuerpflichtige Lieferungen tätigt oder
  • Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung verbringt (und andere Sachverhalte in diesem Zusammenhang) oder
  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet.

Unter dem Begriff Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind

  • innergemeinschaftliche Lieferungen mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer und
  • das innergemeinschaftliche Verbringen

zu verstehen.

In die ZM sind auch alle Dienstleistungen im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die sogenannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und es zum Übergang der Steuerschuld kommt. Die Angaben sind in diesen Fällen für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die Ausgabe einer entsprechenden Datei mit den notwendigen Informationen erfolgt meist aus der Buchhaltungssoftware.

Die in der ZM enthaltenen Informationen tauschen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus. Eine ZM ist monatlich abzugeben, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt. Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es auch bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Die ZM für den Monat Mai ist also zum Beispiel bis spätestens 30. Juni zu übermitteln.

Die ZM gilt als Steuererklärung. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200,00).

Zu beachten ist unter anderem auch, dass es eine der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, dass der Unternehmer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist, oder sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet hat.

Stand: 26. April 2023

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Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2022 bis 30.6. beantragen!

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.

Erstattung aus Drittländern

Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2023 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2023 die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2022 ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2023 gestellt werden.

Stand: 26. April 2023

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Umsatzsteuer: Wo ist eine sonstige Leistung steuerbar?

Werden sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten erbracht, so ist es wichtig festzustellen, in welchem Land der Umsatz steuerbar ist.

Hier ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist (B2B – Business-to-Business-Leistungen) oder Nicht-Unternehmer (B2C - Business-to-Customer-Leistungen).

Als Unternehmer für diese Fragestellung gilt entsprechend dem Umsatzsteuergesetz (UStG),

  • wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt und eine Einnahmenerzielung verfolgt (Unternehmer im Sinne des § 2 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen. Dazu zählen z. B. auch (USt-)pauschalierte Land- und Forstwirte oder Kleinunternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken.
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit einer UID-Nummer wie z. B. ein gemeinnütziger Verein mit UID-Nummer.

Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, so regelt die Generalklausel, dass die sonstige Leistung an jenem Ort steuerbar ist, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Wird die Leistung an einen Nicht-Unternehmer erbracht, so gilt der Ort, an dem der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Diese Grundregel ist immer anzuwenden, außer es handelt sich um eine sonstige Leistung, für die eine Sonderregel vorhanden ist, wie zum Beispiel für

  • Vermittlungsleistungen,
  • Grundstücksleistungen,
  • Personen- und Güterbeförderung,
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Tätigkeiten,
  • Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind,
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände,
  • Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen,
  • Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen,
  • Vermietung eines Beförderungsmittels,
  • Telekommunikations- bzw. Rundfunkdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen,
  • bestimmte Leistungen (Katalogleistungen), wenn der Empfänger der Leistung eine Privatperson im Drittland ist.

Dieser Artikel bietet nur einen Überblick über die diesbezüglichen, zum Teil sehr komplexen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten empfiehlt es sich jedenfalls eine konkrete individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 26. April 2023

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Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2023 – Neue Sachbezugswerte ab 2024

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetzes bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2023 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich:

Bundesland Richtwert pro m² Wohnflächenausmaß

Neu ab 1.4.2023
Für Sachbezugswerte ab 2024

gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023
Für Sachbezugswerte 2023

Burgenland € 6,09 € 5,61
Kärnten € 7,81 € 7,20
Niederösterreich € 6,85 € 6,31
Oberösterreich € 7,23 € 6,66
Salzburg € 9,22 € 8,50
Steiermark € 9,21 € 8,49
Tirol € 8,14 € 7,50
Vorarlberg € 10,25 € 9,44
Wien € 6,67 € 6,15

Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswertes – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

Stand: 26. April 2023

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Wie hoch sind die Jahreskosten eines Nettogehalts?

In Mitarbeitergesprächen wird oft auch das Gehalt thematisiert. Der Mitarbeiter denkt dabei oft an den Betrag, der monatlich auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft eine Grobberechnung der Jahreskosten in 2023 bei bestimmten Nettogehältern:

Netto Brutto Jahreskosten
1.000,00 1.180,00 21.400,00
1.200,00 1.430,00 25.900,00
1.400,00 1.720,00 31.200,00
1.600,00 2.090,00 37.800,00
1.800,00 2.460,00 44.600,00
2.000,00 2.810,00 50.900,00
2.200,00 3.160,00 57.200,00
2.400,00 3.550,00 64.300,00
2.600,00 3.960,00 71.800,00
2.800,00 4.380,00 79.400,00
3.000,00 4.790,00 86.900,00
3.200,00 5.200,00 94.400,00
3.400,00 5.620,00 101.900,00
3.600,00 6.000,00 108.400,00
3.800,00 6.350,00 113.700,00
4.000,00 6.740,00 119.600,00

(Grobberechnung für Angestellte für das Jahr 2023. Brutto auf die nächsten vollen 10 € aufgerundet. Jahreskosten auf die nächsten 100 € aufgerundet. Je Bundesland können die Dienstgeber Jahreskosten etwas variieren. Keine Berücksichtigung von Prämien, Sachbezügen, Pendlerpauschalen, individuellen Absetzbeträgen und ähnliches. Bitte kontaktieren Sie uns für eine konkrete individuelle Berechnung.)

Stand: 26. April 2023

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Wie hoch ist der Zinssatz bei der Finanz?

Aufgrund einer weiteren Zinssatzerhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 22.3.2023 für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ein Zinssatz von 4,88 %.

Stand: 26. April 2023

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Wie kann Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden?

Wie Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden kann, hängt vom jeweiligen Entwicklungsstand der Buchhaltung ab, da sich der Controlling-Gedanke meistens als Weiterentwicklung der Finanzbuchhaltung ergibt. Außerdem beeinflussen die Branche, der Entwicklungsstand der Organisation sowie spezielle Wünsche des Managements die jeweilige Vorgehensweise. Hier einige Tipps zur Einführung des Controllings:

  • Definieren Sie klare Ziele, die Sie mit dem Controlling erreichen möchten, wie z. B. die Verbesserung von Effizienz, Rentabilität oder Liquidität.
  • Als erster Schritt eignet sich oft die Einführung einer Vorschau-Rechnung bzw. einer Planung samt Soll/Ist-Vergleichen auf Basis der Zahlen der Finanzbuchhaltung.
  • Bei Einführung einer Kosten- bzw. Deckungsbeitragsrechnung ist branchenabhängig auf eine genügend genaue Differenzierung der variablen Kosten zu achten, um damit eine Deckungsbeitragsrechnung für die Beurteilung von Produkten, Kunden und Regionen betreiben zu können.
  • Wesentlich ist auch die kontinuierliche Verbesserung des Controlling-Systems und die Überprüfung der Relevanz neuer Fragestellungen aus dem internen wie auch externen Bereich für das Controlling-System.
  • Der gesamte Prozess ist durch unternehmensinterne Überzeugungsarbeit zu unterstützen.

Stand: 26. April 2023

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Richtlinie für den Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss 1 für Unternehmen (für das 4. Quartal 2022) veröffentlicht. Die Richtlinie gilt vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission (Stand 24.4.2023).

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung vom 17.4.2023). Es sei darauf hingewiesen, dass bei Antragstellung alle Details der veröffentlichten Richtlinie zu berücksichtigen sind.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende, energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, energieintensive konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie energieintensive gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten.

Im Punkt 8.4 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Sofern der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der letztverfügbaren Einkommenssteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung nicht € 700.000,00 übersteigt, ist die Energieintensität keine Voraussetzung für den Erhalt eines Energiekostenzuschusses der Basisstufe (Stufe 1). Für vor dem 31.12.2021 erfolgte Neugründungen gelten eigene Regelungen.

Energieintensive Unternehmen: Die Energie- und Strombeschaffungskosten müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Kalenderjahres 2021 – bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses. Einnahmen-Ausgabenrechner können die E/A-Rechnung als Basis heranziehen.

In der Basisstufe (Stufe 1) werden für die Ermittlung der Energieintensität auch bestimmte Treibstoffbeschaffungskosten und Heizstoffe, Wärme Kälte und Dampf unabhängig vom Verwendungszweck zu den Energiebeschaffungskosten hinzugerechnet (Details in der Beilage zur Richtlinie). Für Stufe 1 kann die Ermittlung der relevanten Kenngrößen – alternativ zu den oben angeführten Grundlagen – auf entsprechende Werte im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2022 bezogen werden.

Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf. Bei E/A-Rechner ist keine Vorratsveränderung zu berücksichtigen. Für die Stufe 1 können zur Feststellung des Produktionswerts anhand des Zeitraumes 1.1.2022 bis 31.12.2022 die Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt gelassen werden.

Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, welche Erzeugnisse zur Ermittlung der Energieintensität herangezogen werden und wie die Energie- und Strombeschaffungskosten für die Energieintensität festgestellt wird.

Was ist der förderfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1.10.2022 und endet mit 31.12.2022. Ab den Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4) kann die Förderung auch für eine beliebige Anzahl von Monaten innerhalb dieses Zeitraums beantragt werden, wobei diese Monate zeitlich nicht miteinander zusammenhängen müssen.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (betrifft nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 30.6.2023 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären. Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer.

Bei Zuschussobergrenzen (siehe unten) sind auch Regelungen zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen – insbesondere mit dem Energiezuschuss I für Februar bis September 2022 – sind formuliert (mit Verweis auf den befristeten Krisen-Beihilferahmen der EU-Kommission).

Auch ein Spekulationsverbot besteht: Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen der Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderfähig.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die Förderung besteht in einem nichtrückzahlbaren Zuschuss.

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 4). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Vorjahr die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Basisstufe (Stufe 1)

Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 16 Mio betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss bzw. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Einkommensteuererklärung oder Körperschaftssteuererklärung).

Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen (max. 30%) für Strom, Erdgas, Treibstoffe und Wärme/Kälte (extern bezogene Wärme, Kälte und Dampf, die/der direkt aus Strom oder Erdgas gewonnen wurde) des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom und Erdgas sowie bei Wärme und Kälte aus. Für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Auch nicht förderfähige Kosten werden definiert (z.B. Lagerung von Energie, selbst geförderte/erzeugte Energie).

Zuschussobergrenze € 400.000,00, Zuschussuntergrenze € 750,00. Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 7.500,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Berechnungsstufen 2 bis 4

Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (siehe oben) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 in einer österreichischen Betriebsstätte. Treibstoffe werden nicht gefördert. Auch nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert (siehe oben). Der Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte einer Berechnungsstufe kann nicht mit einem Energiekostenzuschuss der Basisstufe oder einer anderen Berechnungsstufe) kombiniert werden. Sollte der Förderungswerber die Voraussetzung mehrerer Stufen erfüllen, so hat er bei der Antragsstellung zu wählen, für welche Stufe er den Energiekostenzuschuss beantragt.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Berechnungsstufe 2: Die relevanten Preise müssen sich verdoppelt haben. Für die förderfähigen Kosten wird auch nur jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem Doppelten des Vorjahrespreises liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Vorjahresverbrauches gedeckelt. Gefördert werden maximal 30 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 2 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Die förderungsfähigen Unternehmen müssen derart von der Energiekrise betroffen sein, dass bei ihnen Betriebsverluste entstehen. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 2. Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 % des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum begrenzt. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich. Die Gewährung eines Energiekostenzuschusses der Berechnungsstufe (Stufe 3) setzt voraus, dass das förderungswerbende Unternehmen ein bestimmtes Energieaudit durchführt bzw. durchgeführt hat.
  • Berechnungsstufe 4: In dieser Stufe werden neben der Anforderung von Betriebsverlusten und Energieaudit nur ausgewählte Branchen unterstützt. Die Branchen sind in der Beilage zur Richtlinie angeführt. Die Berechnungsformel der förderfähigen Kosten ist ähnlich wie bei Stufe 3. Gefördert werden aber maximal 70 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at ab 29.3.2023 bis 14.4.2023. Der Zeitpunkt des Absendens der Voranmeldung ist für die Zuteilung eines Zeitraumes für die rechtsgültige Antragstellung maßgeblich, stellt jedoch selbst keinen rechtsverbindlichen Antrag dar. Daraufhin weist die AWS dem Unternehmen einen bestimmten Zeitraum zur Antragstellung zu.
  2. Im zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag samt aller Bestätigungen und Zusicherungen sowie den am Antragsformular angegebenen Hinweis auf die von den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter (siehe weiter unten) getroffenen Feststellungen und den darüber erstellten Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 17.4.2023 bis 3.7.2023, kann im Einzelfall jedoch kürzer sein. Im Zuge der Antragstellung erklärt der Förderungswerber und sichert unter anderem zu, dass die Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen eingehalten werden. Pro Förderungswerber kann im Antragszeitraum nur ein Antrag, der alle zur Förderung beantragten Energieformen umfasst, eingebracht werden. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
    Feststellungen/Bericht von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter:
    Der Bericht hat unter anderem folgende Punkte zu umfassen:
    - Feststellung der Übereinstimmung der Branche mit Angaben lt. Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung
    - Für Anträge, bei denen das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens Voraus-setzung ist, die Feststellung, dass die den WP/StB/BiBu von diesen vorgelegten Daten des Rechnungswesens, sonstigen Unterlagen oder Nachweise der vom Förderungswerber vorgenommenen Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich zu Grunde liegen.
    - bei gemeinnützigen Rechtsträgern: Feststellung, dass die angeführten Kosten dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind
    - Feststellung, dass die vom Förderungswerber vorgelegten Daten des Rechnungswesen, Unterlagen oder Nachweise den im Antrag angeführten Kosten entsprechend der Richtlinie zu Grunde liegen.
    - Bei Stufe 3 oder 4: bestimmte Feststellungen zur Betriebsverlustermittlung
    Eine Verpflichtung zur Ausfolgung des Berichts an die AWS besteht nur auf deren Aufforderung.
  3. Förderungsentscheidung und -zusage. Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmen bis längstens 30.9.2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  4. Auszahlung durch die AWS als Einmalzahlung.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Die Förderrichtlinie, detaillierte FAQs und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website des AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 24.4.2023.

Stand: 26. April 2023

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