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News-Archiv

Februar 2026

Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt

Die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen sollte mit 1.1.2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Aufgrund des medialen Drucks hat sich die Regierung jedoch buchstäblich in letzter Minute vor dem Jahreswechsel noch auf eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge geeinigt. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.

Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt

Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hatte das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibetrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.

Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Luxusimmobilien im Fokus

Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde unter anderem eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer beschlossen, welche die Vermietung von sogenannten „Luxusimmobilien“ betrifft. Während die gewerbliche Vermietung von Grund und Boden grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist – sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde – unterliegt die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke der Umsatzsteuer in Höhe von 10 %. Diese Umsatzsteuerpflicht hat zur Konsequenz, dass der Vermieterin bzw. dem Vermieter bei einer Vermietung für Wohnzwecke hier auch ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zusteht.

Vermietung von Luxusimmobilien nunmehr unecht befreit

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde die allgemeine Befreiungsbestimmung für die Vermietung von Grundstücken bzw. Gebäuden (ausgenommen für Wohnzwecke) dahingehend angepasst, dass auch die Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ (Luxusimmobilien) für Wohnzwecke nunmehr von dieser Umsatzsteuerbefreiung miterfasst ist, jedoch ohne die Möglichkeit, hier zur Steuerpflicht zu optieren. Dementsprechend ist nunmehr bei einer derartigen Vermietung auch für den Vermieter die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ausgeschlossen.

Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als € 2 Mio. betragen. Bei Vermietungsobjekten wie Zinshäusern ist für die Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand separat abzustellen und nicht auf das gesamte Objekt.

Inkrafttreten der Neuregelung

Die Neuregelung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie ab dem 1.1.2026 angeschafft bzw. hergestellt wurde.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: spuno - stock.adobe.com

Verschärfte Auslegung des VwGH zum Mantelkauftatbestand

Verlustvorträge sind bei Körperschaften grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Um einen Missbrauch dieser Bestimmung zu vermeiden, sieht das Körperschaftsteuerrecht den Mantelkauftatbestand vor. Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des Verlustverwertungsrechts, wenn die steuerrechtliche Identität einer Körperschaft basierend auf einer entgeltlichen Übertragung und einer damit einhergehenden wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen sowie der Gesellschafterstruktur nicht mehr gegeben ist.

Dadurch soll vermieden werden, dass Verluste auch dann noch verrechnet werden können, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt deren Verwertung zu einer gravierenden Änderung der Identität der Körperschaft gekommen ist. In den Körperschaftsteuerrichtlinien findet sich dazu die Aussage, dass von einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auszugehen ist, wenn sich 75 % der vorherigen Gesellschaftsstruktur ändern.

Entscheidung des VwGH vom 24.6.2025 (Ro 2023/15/0031)

Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einem Fall, im Rahmen dessen der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer über wesentliche Verlustvorträge verfügenden GmbH 55 % seiner Anteile veräußerte. Das BFG verneinte hier zunächst das Vorliegen eines Mantelkaufs, da es zu keiner Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von 75 % kam.

Der VwGH hob diese Entscheidung in der Folge allerdings als rechtswidrig auf und stellt klar, dass auch die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile in Kombination mit einer zudem ausgeprägten Einflussnahme der neuen Gesellschafter auf die organisatorische und wirtschaftliche Struktur den Tatbestand des Mantelkaufs erfüllen kann.

Damit unterstreicht der VwGH wieder einmal, dass eine Überprüfung der Kriterien des Mantelkaufs nicht isoliert, sondern stets auf Basis des Gesamtbildes der Verhältnisse zu erfolgen hat.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: chokniti - stock.adobe.com

Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte

Wird Personal grenzüberschreitend für eine Arbeitgeberin bzw. für einen Arbeitgeber im ausländischen Homeoffice tätig, so stellt sich dabei die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland begründet wird. Viele Staaten, wie auch Österreich, folgen diesbezüglich den Aussagen der OECD zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs. Am 19.11.2025 hat die OECD die aktuelle Fassung des OECD-Musterkommentars veröffentlicht und hierzu wesentliche Klarstellungen vorgenommen.

Update des OECD-Musterabkommens 2025

  • Keine Betriebsstätte ist anzunehmen, wenn eine natürliche Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für ihren Arbeitgeber von ihrem Homeoffice aus gearbeitet hat.
  • Verrichtet eine Person mindestens 50 % (d. h. 50 % oder mehr) ihrer Arbeitszeit für einen Arbeitgeber vom Homeoffice aus, so ist eine Betriebsstätte nur dann anzunehmen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für die Nutzung von Homeoffice besteht. Als wirtschaftlich begründet gelten beispielsweise Kundengespräche, die Identifikation neuer Auftraggeber oder Lieferanten, der Betrieb eines Call-Centers oder im Homeoffice ausgeübte Schulungs- und Reparaturleistungen.
  • Kein wirtschaftlicher Grund liegt ausdrücklich vor, wenn die Nutzung des Homeoffice lediglich zur Arbeitnehmerbindung oder zur Kostenreduktion dient (z. B. Reduktion von Büroflächen). In diesen Fällen begründet das Homeoffice keine ertragsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers im anderen Staat, sofern nicht besondere Umstände auf etwas anderes hinweisen.

Das österreichische BMF hat sich in seiner Auslegung den aktualisierten Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte bereits angeschlossen und am 4.1.2026 eine entsprechende Information dazu in der Findok veröffentlicht.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: rh2010 - stock.adobe.com

Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren

Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:

  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteresse (kridaträchtiges Handeln oder Verhalten);
  • Haftung für die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife – Masseverkürzung;
  • Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
  • Haftung für Abgaben und SV-Beiträge bei schuldhafter Pflichtverletzung;
  • Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfungspflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.

Schutzmaßnahmen für Geschäftsführungsorgane

Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:

  • Laufende Liquiditätsplanung
  • Frühzeitige Sanierungsprüfung
  • Umfassende Dokumentation wichtiger Geschäftsentscheidungen
  • Vermeidung selektiver Zahlungen
  • Rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages
  • Abschluss einer D&O-Versicherung

Stand: 27. Januar 2026

Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com

Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen

Im Rahmen der Nationalratssitzung vom 10.12.2025 wurden im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte:

Erhöhung der Umsatzgrenze

Für Umsätze im Freien gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht (sogenannte „Kalte-Hände-Regelung"). Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 30.000,00 netto im Freien (Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für Almhütten, Buschenschanken (unter bestimmten Bedingungen) und Kantinen gemeinnütziger Vereine.

Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000,00 wurde mit 1.1.2026 auf € 45.000,00 angehoben.

Klarstellung zur elektronischen und digitalen Belegerteilung

Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgte auch eine Klarstellung im Bereich der elektronischen bzw. digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich der Kundin bzw. des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Bildschirmanzeige).

Im Rahmen des „Auslesens“ wird es demnach ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen" des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.

Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbeleges mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.

Das Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt mit 1.10.2026.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: phonlamaiphoto - stock.adobe.com

Achtung: Check aller geringfügigen Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn

Für das Jahr 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Unterschreitet der monatliche Bezug die Geringfügigkeitsgrenze, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügen allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht, was zu entsprechenden Beitragsabzügen auch für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung führt.

Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten

Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.

Handlungsempfehlung

Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:

  • Überprüfen Sie etwaige geringfügige Dienstverhältnisse stets im Zuge von kollektivvertraglichen Erhöhungen.
  • Reduzieren Sie im Bedarfsfall das Arbeitszeitausmaß rechtzeitig, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben.
  • Informieren Sie betroffene Arbeitnehmer frühzeitig und dokumentieren Sie etwaige Änderungen stets schriftlich.

Stand: 27. Januar 2026

Bild: NINENII - stock.adobe.com


Jänner 2026

Wichtige Neuerungen zum Jahresbeginn

Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen.

Einkommensteuertarif

Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist von der Inflationsanpassung ausgenommen. Daraus ergibt sich für 2026 nachfolgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):

Einkommen in € Praktikerformel Grenzsteuersatz
bis 13.539 0,00 0 %
über 13.539 – 21.992 (Einkommen – 13.539) x 0,2 20 %
über 21.992 – 36.458 (Einkommen – 21.992) x 0,3 + 1.690,60 30 %
über 36.458 – 70.365 (Einkommen – 36.458) x 0,4 + 6.030,40 40 %
über 70.365 – 104.859 (Einkommen – 70.365) x 0,48 + 19.593,20 48 %
über 104.859 – 1 Mio. (Einkommen – 104.859) x 0,5 + 36.150,32 50 %
über 1 Mio. (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 483.720,82 55 %

Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen

Wird einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist dafür bis zu einem Darlehensbetrag von € 7.300,00 (Freibetrag) kein Sachbezug anzusetzen.

Wird dieser Betrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse für 2026 mit 3 % festgelegt.

Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert

Für das Jahr 2026 wird die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ausgesetzt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt damit wie im Jahr 2025 bei € 551,10.

Pendlereuro wird angehoben

Ab 1.1.2026 wird der Pendlereuro von bisher € 2,00 auf € 6,00 pro Kilometer (einfache Fahrtstrecke Wohnort – Arbeitsstätte) angehoben.

Damit bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung erfolgen kann, ist ein gültiger Ausdruck des Pendlerrechners (Formular L34 EDV) dem Arbeitgeber vorzulegen.

Verpflichtende Angabe der Normalarbeitszeit im Zuge der Anmeldung

Wird Personal im Unternehmen aufgenommen, so ist dieses durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit anzugeben.

Neue Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmer

Mit 1.1.2026 sind neue Kündigungsfristen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kraft getreten. Im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wurde verankert, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur mehr unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann.

Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.

Dies gilt ausschließlich für nach § 4 Abs. 4 ASVG versicherte arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer. Neue Selbständige und Gewerbetreibende bleiben von der Neuregelung hingegen unberührt.

Ausweitung der Schwerarbeitsverordnung auf Pflegeberufe

Ab 2026 gelten alle Bereiche der Pflege und Betreuung als besonders belastende Tätigkeiten. Dadurch werden alle Personen, welche eine Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) absolviert haben – Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger – in den Anwendungsbereich der Schwerarbeitsverordnung aufgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegetätigkeit zu mehr als 50 % in direktem Kontakt mit zu betreuenden Personen erfolgt. Ein Monat gilt als Schwerarbeitsmonat, wenn die Pflegetätigkeit an mindestens 15 Tagen bzw. an 12 Schichttagen in diesem Monat ausgeübt wurde.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com

BMF-Information zur gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn

Üblicherweise erfolgen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Unter einer sogenannten gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn versteht man hingegen eine Konstellation, bei welcher Gewinne nur an bestimmte Gesellschafter ausgeschüttet werden, während den anderen Gesellschaftern ein entsprechendes Gewinnvorrecht für kommende Jahre eingeräumt wird. Anders als bei der „typischen“ alinearen Gewinnausschüttung erfolgt die rechnerische Aufteilung des Gewinns bei der gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn nicht abweichend von den Stammeinlagen, sondern lediglich die Auszahlung des Gewinns wird zeitlich versetzt vorgenommen. Unklar war bis dato, welche Voraussetzungen an die steuerliche Anerkennung derartiger gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn zu stellen sind.

BMF-Information vom 14.5.2025 zur steuerlichen Anerkennung

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerlich anzuerkennen, wenn deren Vornahme gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. Von einer wirtschaftlichen Begründung kann insbesondere ausgegangen werden, wenn jenen Gesellschaftern, an die im jeweiligen Jahr keine Gewinne ausgeschüttet werden, entsprechende Gewinnvorrechte in den Folgejahren eingeräumt werden und die Thesaurierung der Gewinne aus in der Sphäre der ausschüttenden Gesellschaft liegenden Gründen nachvollziehbar ist (z. B. aufgrund von Liquiditätserfordernissen im Hinblick auf künftige Investitionen). Eine Einarbeitung dieser Information ist im Rahmen der nächsten Körperschaftsteuer-Richtlinienwartung geplant.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: stroblowski - stock.adobe.com

Kündigungsfristen: Ende des Saisonprivilegs mit 1. Jänner 2026

Im Oktober 2025 wurde eine Änderung der Kündigungsbestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) im Nationalrat beschlossen, welche auch ein Ende des Saisonprivilegs ab 1.1.2026 mit sich bringt.

Angleichung der Kündigungsfristen

Bereits seit dem Jahr 2021 gelten sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Angestellte weitestgehend einheitliche Kündigungsfristen.

Eine Ausnahme bestand nur für überwiegende Saisonbranchen, wo die Möglichkeit bestand, abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren.

Problematisch war diese Regelung dahingehend, dass gesetzlich nicht klar definiert war, welche Branchen überhaupt als „überwiegende Saisonbranchen“ gelten, wodurch in der Praxis ein hohes Maß an Unsicherheit gegeben war.

Zudem hat auch der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, wenn sich die Kollektivvertragspartner einfach einig sind, eine Branche als Saisonbranche zu definieren. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, ist mit 1.1.2026 die Abschaffung des Saisonprivilegs in Kraft getreten, womit die allgemeinen Kündigungsfristen nunmehr für alle Branchen (auch für Saisonbranchen) gelten. Diese betragen je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 1 bis 5 Monaten und können auf maximal 6 Monate verlängert werden.

Abweichende KV-Regelungen

Abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen sind nur mehr gültig, wenn sie bereits zwischen 1.1.2018 und 1.2.2025 in den KV aufgenommen und kundgemacht wurden. Solche bestehenden KV-Regeln dürfen nicht verschlechtert werden und müssen mindestens eine Woche Kündigungsfrist vorsehen; nachträgliche Ausweitungen auf neue Bereiche sind ausgeschlossen.

Als Branche, welche unter anderem von den bestehenden Regelungen weiterhin Gebrauch machen kann, gilt beispielsweise das Baugewerbe.

Die finale Gesetzwerdung dieser Änderung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: Zerbor - stock.adobe.com

Mehrfachsachbezug bei der Nutzung mehrerer Firmenautos?

Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Nutzt ein Arbeitnehmer jedoch nicht nur ein Fahrzeug, sondern mehrere Fahrzeuge (z. B. aus einem Fahrzeugpool) auch für Privatfahrten, so stellt sich diesbezüglich die Frage, ob hierfür für jedes Fahrzeug ein eigener „gesonderter“ Sachbezug anzusetzen ist.

Ansicht des Finanzamts in einem aktuellen Fall

In einem aktuellen Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass für jedes auch privat genutztes Firmenfahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Eine Reduktion auf den halben Sachbezugswert wurde seitens des Finanzamts abgelehnt, weil im vorliegenden Fall keine Nachweise vorlagen, dass eine Privatnutzung der einzelnen Fahrzeuge weniger als 500 km pro Monat bzw. 6.000 km pro Jahr betrug. Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte im Verfahren (BFG vom 6.10.2025 RV/7106417/2016) die Auffassung des Finanzamts in allen Punkten und unterstrich, dass für jedes Fahrzeug, welches einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung zur Verfügung steht, ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Aufgrund der Bedeutung des Falls für die laufende Lohnverrechnungspraxis ließ das BFG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, dessen Entscheidung dazu allerdings noch offen ist.

Auswirkungen für die Praxis

Erlaubt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer die Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge für private Zwecke, so sollte beachtet werden, dass dies mitunter dazu führen kann, dass für jedes Fahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Um dies zu vermeiden, sollte die Privatnutzung stets auf ein Fahrzeug eingeschränkt werden und zudem ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: Kadmy - stock.adobe.com

Haftet ein GmbH-Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden für Abgabenschulden weiter?

Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihr bzw. ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen auferlegten Pflichten zählen nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, sondern auch die Erfüllung von Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Kann die vertretene Gesellschaft eine Abgabe nicht bedienen, so kann der Geschäftsführer im Rahmen der Vertreterhaftung für diese haftbar gemacht werden, wenn

  • eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt,
  • diese Pflichtverletzung zu einem Abgabenausfall geführt hat (Kausalität),
  • der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

Strittig ist mitunter die Frage, ob die Vertreterhaftung auch dann noch schlagend werden kann, wenn die Festsetzung der Abgabe erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers erfolgt.

Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs

Der maßgebliche Zeitraum, für welchen die Vertreterhaftung schlagend werden kann, ist der Zeitraum des Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit der Bestellung des Geschäftsführers und endet mit dessen Abberufung.

Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode, so kann der Geschäftsführer unter den oben angeführten Umständen für diese zur Haftung herangezogen werden.

Dies gilt auch für nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers festgesetzte Abgaben, soweit diese jedoch auf seine aktive Funktionsperiode entfallen.

VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Geplante Verschärfungen bei der Auftraggeberhaftung ab 1.1.2026

Um den Sozial- und Abgabenbetrug in der Baubrache einzuschränken, kann im Falle der Erbringung von Bauleistungen ein auftraggebendes Unternehmen zur Haftung für nicht abgeführte lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen seines Auftragnehmers herangezogen werden. Das generelle Ausmaß dieser als „Auftraggeberhaftung“ bezeichneten Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers beträgt 5 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und weitere 20 % des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen. Damit die Haftung schlagend werden kann, bedarf es der Erbringung von Bauleistungen im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Begriffsdefinition, welche neben der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken auch die Überlassung von Arbeitskräften umfasst, sofern die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung, so sollen ab 1.1.2026 nachfolgende erhöhte Haftungssätze gelten:

  • 8 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und
  • 32 % des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen

Die Haftung kann auch hier analog zur bisherigen Regelung nur entfallen, wenn entweder das beauftragte Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder das auftraggebende Unternehmen die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse abführt.

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com


Dezember 2025

Last-Minute-Steuertipps für das Jahr 2025

Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch einige Last-Minute-Tipps, wie Sie Ihre Steuerlast noch vor dem Jahreswechsel effektiv senken können:

Geschenke an Mitarbeiter

Für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche das steuerpflichtige Ergebnis. Für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber grundsätzlich um steuerpflichtige Sachzuwendungen. Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen sind allerdings bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenke bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Geldgeschenke sind jedoch immer steuerpflichtig.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind oder die in der Liste des Bundesministeriums für Finanzen aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf?20251001).

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.

Spenden können als Sonderausgaben bis zur Höhe von maximal 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Jahres abgesetzt werden. Dabei sind Spenden aus dem Betriebsvermögen einzurechnen.

Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer im Sinne des GSVG mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als € 55.000,00 und Einkünften von nicht mehr als € 6.613,20 können unter ganz bestimmten Voraussetzungen bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2025 bis zum 31.12.2025 beantragen.

Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Stand: 25. November 2025

Bild: A - stock.adobe.com

Nationalrat beschließt Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nunmehr hat der Nationalrat am 15.10.2025 diese befristete Erhöhung beschlossen.

Anhebung des Investitionsfreibetrages

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, wurde nunmehr im Nationalrat beschlossen, den Investitionsfreibetrag befristet für Investitionen im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 wie folgt zu erhöhen:

  • 20 % (bis dato 10 %) für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens
  • 22 % (bis dato 15 %) für Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind

An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr, ändert sich nichts.

Keine Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Investitionsfreibetragssätze ist, dass die Anschaffung oder Herstellung tatsächlich erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Erfolgt eine Anschaffung/Herstellung vor oder nach dem begünstigten Zeitraum, so sind nur jene Teilbeträge der Investitionssumme mit den erhöhten Investitionsfreibetragssätzen zu berücksichtigen, die im begünstigten Zeitraum (1.11.2025-31.12.2026) aktiviert wurden und die den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.

Um zudem eine optimale Ausnutzung der Höchstgrenze des Investitionsfreibetrages zu ermöglichen, wurde für Anschaffungen und Herstellungen im Zeitraum November und Dezember 2025 auch die Möglichkeit eines Rück- bzw. Vortrages geschaffen. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten nämlich den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667,00 (Anteil an € 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate), kann der übersteigende Teil wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (als begünstigte Investition mit 20 % bzw. 22 %) zugerechnet werden.

Stand: 25. November 2025

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Neuerungen für freie Dienstnehmer ab 1. Jänner 2026

Am 16.10.2025 wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Nationalrat beschlossen, welcher neben gesetzlich geregelten Kündigungsfristen für freie Dienstnehmer auch die Möglichkeit vorsieht, diese in den Anwendungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Die Änderungen fokussieren sich dabei auf nachfolgende zwei Kernbereiche:

Kündigungsfristen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst entschieden, dass die im ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) verankerten Kündigungsbestimmungen nur auf „echte“ Dienstverhältnisse anzuwenden sind. Damit bestehen keine gesetzlich geregelten Kündigungsbestimmungen für freie Dienstnehmer. Um dieses Ungleichgewicht zu beheben, wurde das ABGB dahingehend ergänzt, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann. Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.

Kollektivverträge

Die vorgenommenen gesetzlichen Änderungen sehen zudem vor, dass ab 1.1.2026 auch der Abschluss von Kollektivverträgen für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer ermöglicht werden soll. Entsprechend dieser Änderung könnte es zum Abschluss eigener Kollektivverträge nur für freie Dienstnehmer kommen

Stand: 25. November 2025

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Weiterbildungsbeihilfe als Nachfolgeregelung zur Bildungskarenz beschlossen

Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. Nunmehr wurde die Nachfolgeregelung im Nationalrat (16.10.2025) und im Bundesrat (23.10.2025) beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt.

Ausgestaltung und Zuschusspflicht für Arbeitgeber

  • Die neue Weiterbildungsbeihilfe ist als Beihilfe ausgestaltet, weshalb seitens eines Arbeitnehmers kein Rechtsanspruch auf diese besteht, sondern es stets einer Bewilligung dieser durch das AMS bedarf. Für die neue Weiterbildungsbeihilfe stehen insgesamt € 150 Mio. pro Jahr an Budgetmitteln zur Verfügung.
  • Die Mindestbeschäftigungszeit beträgt ununterbrochen 12 Monate vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme (im Saisonbetrieb drei Monate), wozu auch Zeiten des Bezuges von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld zählen – allerdings nicht jene, die in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme liegen. Damit ist eine Verlängerung der Elternkarenz in Form der neuen Weiterbildungszeit ausgeschlossen.
  • Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (bzw. 16 Wochenstunden bei Kinderbetreuungspflichten). Im Falle eines Studiums ist pro Semester ein Nachweis über 20 ECTS-Punkte (bzw. 16 ECTS-Punkte bei Kinderbetreuungspflichten) beizubringen.
  • Bei Beschäftigten, die brutto zumindest die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2026 = € 3.465,00) verdienen, hat der Arbeitgeber mindestens 15 % der Weiterbildungsbeihilfe zu übernehmen. Dieser Arbeitgeberzuschuss zur Weiterbildungszeit ist steuerfrei. Die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vom AMS übernommen.
  • Die Weiterbildungsbeihilfe ist der Höhe nach gestaffelt, wovon vor allem Geringverdiener im Zuge einer Weiterbildung profitieren sollen. Für die Höhe der Beihilfe sieht das Gesetz eine Bandbreite zwischen € 40,40 und € 67,94 pro Tag vor.
  • Eine Beantragung ist frühestens drei Monate vor Beginn der geplanten Bildungsmaßnahme beim AMS möglich.

Die zugehörige AMS-Richtlinie lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Stand: 25. November 2025

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Einschränkung des Zuverdiensts während der Arbeitslosigkeit

Bis dato konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt.

Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:

  • Personen, die bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen.
  • Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
  • Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen, erhalten eine unbefristete Ausnahmeregelung.
  • Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.

Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.

Stand: 25. November 2025

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Klarstellungen zur Grenzgängerregelung im DBA-Deutschland

Im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland findet sich eine Sonderregelung für die steuerliche Behandlung sogenannter Grenzgänger. Entsprechend der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung verbleibt das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmerbezügen beim Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) des Steuerpflichtigen, wenn sich sowohl der Hauptwohnsitz des Grenzgängers als auch sein Arbeitsort im anderen Staat, an welchem der Grenzgänger üblicherweise tätig wird, jeweils in unmittelbarer Nähe der Grenze befinden. Im Verhältnis zu Deutschland wurde vereinbart, dass als Grenznähe eine Zone von je 30 km beiderseits der Grenze (Luftlinie) gilt. Wohnsitz und Arbeitsort des Grenzgängers müssen dementsprechend innerhalb dieses Radius liegen.

Arbeitstage im Ausmaß von über 45 Tagen im Kalenderjahr (bzw. 20 % bei unterjährigem Beginn), die außerhalb der Grenzzone verbracht werden (z. B. Dienstreisen in Drittstaaten oder Arbeitstage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone), sind hingegen schädlich und führen zum Verlust des Grenzgängerstatus.

Klarstellung zur deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung

Im Rahmen zweier EAS-Auskünfte hat nun das österreichische BMF Klarstellungen zur Auslegung der deutsch-österreichischen Grenzgängerregelung getätigt. So ist nach Ansicht des BMF die Grenzgängereigenschaft für jedes Beschäftigungsverhältnis isoliert zu betrachten (EAS 3450).

Zudem hat das BMF klargestellt, dass Tage, an denen die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber in Drittstaaten zur Arbeitsleistung entsandt wird, bei der Ermittlung der 45-Tage bzw. 20-%-Grenze zu berücksichtigen sind und dementsprechend als sogenannte "schädliche Nichtrückkehrtage“ gelten (EAS 3455).

Stand: 25. November 2025

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Einsehbarkeit staatlicher Förderleistungen im Transparenzportal

Mit 1.9.2025 ist in Österreich das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Behörden und andere öffentliche Stellen sind im Zuge dessen verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse zu veröffentlichen bzw. auf Anfrage Auskünfte zu erteilen. Im Zusammenhang damit kommt es auch zu umfassenden Änderungen im Bereich des Transparenzportals. Das Transparenzportal (www.transparenzportal.gv.at) ist ein zentrales Onlineportal in Österreich, das Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Informationen über öffentliche Leistungen und Förderungen zur Verfügung stellt.

Im Transparenzportal sind seit September 2025 auch sämtliche staatliche Förderleistungen, die nicht an Privatpersonen gehen und über dem Schwellenwert von € 1.500,00 liegen, öffentlich einsehbar. Eine namentliche Veröffentlichung des Förderempfängers je Leistung erfolgt, sofern die an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger ausbezahlte oder gewährte Summe im jeweiligen Kalenderjahr € 1.500,00 oder mehr beträgt. Die veröffentlichten Daten werden monatlich aktualisiert. Rückzahlungen bereits ausbezahlter Förderungen werden nicht veröffentlicht.

Förderungen an Privatpersonen und andere Empfänger, durch deren Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit droht, sind von der namentlichen Veröffentlichung hingegen ausgeschlossen. Dies gilt auch in Bezug auf Empfänger, deren Veröffentlichung einen erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden einer Gebietskörperschaft nach sich ziehen könnte.

Stand: 25. November 2025

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November 2025

Steuertipps zum Jahresende

Um beruhigt ins neue Jahr starten zu können, empfiehlt es sich, vor Jahresende nochmals kurz seine steuerliche Situation zu klären und etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu überprüfen. Hier eine (unvollständige) Auswahl einiger Steuertipps zum Jahresende:

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen: das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2025 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 33.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.950,00).

Übersteigt der Gewinn € 33.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Dieser beträgt:

  • für die nächsten € 145.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • darüber hinaus: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 46.400,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere. Zu beachten ist auch, dass, sofern einzelne Anschaffungen zur Deckung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden, bei diesen Anschaffungen der Investitionsfreibetrag (IFB) hier nicht mehr berücksichtigt werden kann.

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 (netto) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2026 ohnehin geplant ist.

Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2025, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

Die AfA beträgt für 2024 - 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „Klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der Anschaffungs- bzw. der Herstellkosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.

Achtung: Um die Konjunktur zu beleben, hat die Bundesregierung angekündigt, den Investitionsfreibetrag auf 20 % (anstelle von bis dato 10 %) bzw. 22 % (anstelle von bis dato 15 %) für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 anzuheben. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bei Investitionen bis zur finalen Gesetzwerdung dieser Regelung daher steuerlich von Vorteil sein.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2026 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2026 fertig gestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 aus.

10. Mitarbeiterprämie

Für das Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, € 1.000,00 pro Arbeitnehmer an steuerfreier Mitarbeiterprämie zuzuwenden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Befreiung nur im Bereich der Lohnsteuer, nicht allerdings im Bereich der Sozialversicherung sowie der Lohnnebenkosten wirkt.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Stand: 28. Oktober 2025

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Wie ist die neue Teilpension geregelt?

Als erster Teil der geplanten Pensionsreform wurde heuer die neue Teilpension beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt. Ziel der neuen Teilpension ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. 

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf die neue Teilpension haben ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:

  • reguläre Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr)
  • Schwerarbeiterpension (ab 60 Jahren)
  • Langzeitversicherungspension (ab 62 Jahren)
  • Korridorpension

Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird. 

Höhe und Berechnung der neuen Teilpension

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:

Vorgenommene Arbeitszeitreduktion

Anteil an der fiktiven Gesamtpension

25 bis 40 %

25 %

41 bis 60 %

50 %

61 bis 75 %

75 %

Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:

Pensionsart

Abschlag pro Monat

Abschlag pro Jahr

Korridorpension

0,425 %

5,1 %

Langzeitversicherungspension

0,35 %

4,2 %

Schwerarbeiterpension

0,15 %

1,8 %

Ablauf und Antragstellung

  • Für die Teilpension bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in welcher die Dauer sowie das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind.
  • Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV).
  • Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Arbeitszeitreduktion) geschlossen – aus diesem Teil wird die Teilpension berechnet und bezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.

Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.

Stand: 28. Oktober 2025

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Laufende Kontrolle des Postfaches im Unternehmensserviceportal

Bereits seit dem Jahr 2020 sind Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, an der elektronischen Zustellung (eZustellung) von Behörden teilzunehmen.

Im Zuge der eZustellung werden behördliche Nachrichten (RSa, RSb-Schreiben, Fensterkuvert-Sendungen) über das elektronische Postfach "Mein Postkorb" im Unternehmensserviceportal (USP) zugestellt.

Ausgenommen von der elektronischen Zustellung sind jene Unternehmer, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Unternehmer mit Zugang zu FinanzOnline werden in der Regel automatisch im USP registriert. 

Direkte Zustellung und Zugriffsrechte einer steuerlichen Vertretung

Wird einer steuerlichen Vertretung eine Vollmacht inkl. Zustellvollmacht erteilt, so ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung dennoch in wenigen Fällen Schriftstücke nicht an die steuerliche Vertretung, sondern direkt an den Empfänger zustellt. Eine direkte Zustellung erfolgt in nachfolgenden Fällen:

  • Aufforderungen zur Einhebung von Abgaben (Mahnungen, Sicherungsaufträge, Vollstreckungsbescheide) werden direkt an den Zahlungspflichtigen zugestellt
  • Vorabinformationen im Einziehungsverfahren
  • Vorladungen

Auch ist zu beachten, dass eine steuerliche Vertretung selbst bei vorliegender Zustellvollmacht keinen Zugriff auf das Postfach ihrer Klienten im Unternehmensserviceportal hat, weshalb hier selbst eine regelmäßige Kontrolle dieses notwendig ist.

Aktivierung der E-Mail-Benachrichtigung

Um laufend über Zustellungen im elektronischen Postfach des Unternehmensserviceportals informiert zu werden, ist es empfehlenswert, eine gültige E-Mail-Adresse zu hinterlegen sowie die Benachrichtigungsfunktion im Unternehmensserviceportal zu aktivieren.

Stand: 28. Oktober 2025

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Voraussichtliche SV-Werte 2026

Die Österreichische Gesundheitskasse hat die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2026 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 beträgt 1,073. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jedoch nicht angehoben und bleibt gleich.

Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage 

Geringfügigkeitsgrenze monatlich

€ 551,10

Grenzwert für die Dienstgeberabgabe

€ 826,65

Höchstbeitragsgrundlage monatlich

€ 6.930,00

Höchstbeitragsgrundlage täglich

€ 231,00

Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen

€ 13.860,00

Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen

€ 8.085,00

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen betragen ab 1.1.2026:

bis € 2.225,00

0 %

über € 2.225,00 bis € 2.427,00

1 %

über € 2.427,00 bis € 2.630,00

2 %

über € 2.630,00

2,95 %

Ebenso angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:

bis € 2.225,00

0 %

über € 2.225,00 bis € 2.427,00

1 %

über € 2.427,00

1,15 %

Monatliche Beitragsgrundlage

für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten

€ 1.113,60
(täglich € 37,12)

für Zivildiener

€ 1.566,00
(täglich € 52,20)

Sonstige Werte

Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener monatlich

€ 7,35

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 28. Oktober 2025

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Klarstellungen des BMF zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Aufgrund jüngster Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) sowie zahlreicher damit einhergehender Anfragen und Auslegungsfragen in der Praxis werden im Rahmen der nächsten Wartung die Rz. 92d und 92f der Lohnsteuerrichtlinien entsprechend wie folgt klarstellend ergänzt:

Ortsüblichkeit empfangener Trinkgelder (Rz. 92 d LStR)

Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jeder einzelnen Arbeitnehmerin bzw. jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.

Trinkgeldverteilsysteme (Rz. 92 f LStR)

Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z. B. Zahlkellnern) oder von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (z. B. im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.

Stand: 28. Oktober 2025

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Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit – künftig auch weiterhin möglich?

Bis dato konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 = € 551,10 pro Monat) dazuverdienen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu verlieren. Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdienstes neben dem Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe massiv eingeschränkt, sodass dies künftig nur noch in wenigen Ausnahmefällen weiterhin möglich ist.

Neuregelung ab 1.1.2026

Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in nachfolgenden Ausnahmefällen möglich:

  • Personen, die bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit geringfügig beschäftigt waren und diese Beschäftigung fortführen.
  • Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
  • Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass besitzen, erhalten eine unbefristete Ausnahmeregelung.
  • Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dauernder Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) können für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.

Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine geringfügige Beschäftigung rechtzeitig beendet werden, damit ab Jänner 2026 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht.

Stand: 28. Oktober 2025

Bild: FotoBob - stock.adobe.com

Nationalrat beschließt Erhöhung des Investitionsfreibetrages

Die Bundesregierung hat bereits Anfang September angekündigt, den Investitionsfreibetrag im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 auf 20 % bzw. 22 % anzuheben. Nun hat der Nationalrat am 15. Oktober 2025 diese befristete Erhöhung beschlossen. Nach Vorlage an den Bundesrat und dessen Zustimmung erfolgt noch die finale Veröffentlichung des Gesetzes.

Anhebung des Investitionsfreibetrages:

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um die Konjunktur zu beleben, wurde im Nationalrat beschlossen, den Investitionsfreibetrag befristet für Investitionen im Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 wie folgt zu erhöhen:

  • 20 % (bis dato 10 %) für begünstigte Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens.
  • 22 % (bis dato 15 %) für Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind.

An den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags, wie dem Ausschluss bestimmter Wirtschaftsgüter und der gesetzlich verankerten Obergrenze von € 1 Mio. pro Jahr, ändert sich nichts.

Keine Voraussetzung für die Anwendung der erhöhten Investitionsfreibetragssätze ist, dass die Anschaffung oder Herstellung tatsächlich erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet. Erfolgt eine Anschaffung bzw. Herstellung vor oder nach dem begünstigten Zeitraum, so sind nur jene Teilbeträge der Investitionssumme mit den erhöhten Investitionsfreibetragssätzen zu berücksichtigen, die im begünstigten Zeitraum (1.11.2025-31.12.2026) aktiviert wurden und die den aliquoten Jahreshöchstbetrag nicht übersteigen.

Um zudem eine optimale Ausnutzung der Höchstgrenze des Investitionsfreibetrages zu ermöglichen, wurde für Anschaffungen und Herstellungen im Zeitraum November bis Dezember 2025 auch die Möglichkeit eines Rück- bzw. Vortrages geschaffen. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten nämlich den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667,00 (Anteil an € 1 Mio. Höchstgrenze aliquotiert auf zwei Monate), kann der übersteigende Teil wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (als begünstigte Investition mit 20 % bzw. 22 %) zugerechnet werden.

Stand: 28. Oktober 2025

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Oktober 2025

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung geeinigt und ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 29.7.2025 im Nationalrat eingebracht. Die neue Trinkgeldregelung, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt, sieht vor, dass Trinkgelder auch weiterhin von der Steuer befreit sind, in der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings bundesweit einheitliche beitragspflichtige Pauschalen eingeführt werden.

Ausgestaltung in der Sozialversicherung

Entsprechend der Neuregelung werden für einzelne Erwerbszweige bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt, welche im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Der Ansatz der Pauschalen erfolgt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Dienstnehmer, die an innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystemen beteiligt sind. Die künftigen Trinkgeldpauschalen sind betraglich gedeckelt. Liegt das tatsächlich empfangene Trinkgeld über der Pauschale, so werden von den die Pauschale übersteigenden Geldern keine Beiträge eingehoben, womit nachträgliche Beitragsvorschreibungen künftig ausgeschlossen sind. Liegen die tatsächlich empfangenen Trinkgelder hingegen nachweislich unter der Pauschale, so können die tatsächlich vereinnahmten Gelder als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Die im Erwerbszweig Hotellerie und Gastgewerbe vorgesehenen Pauschalbeträge sollen wie folgt gestaffelt sein:

Jahr Mitarbeiter mit Inkasso Mitarbeiter ohne Inkasso
2026 € 65,00 € 45,00
2027 € 85,00 € 45,00
2028 € 100,00 € 50,00

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten (Stand: Ministerialentwurf).

Stand: 24. September 2025

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Stellt die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung dar?

Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Anders als die Vorgängerregelung besteht die Befreiung allerdings nur im Bereich der Lohnsteuer, sodass die Mitarbeiterprämie 2025 vollständig der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten unterliegt.

Vor allem im Bereich der Sozialversicherung ist die Mitarbeiterprämie 2025 mit zahlreichen Zweifelsfragen behaftet. So ist beispielsweise bis dato strittig, ob diese einen laufenden Bezug oder eine Sonderzahlung darstellt.

Ist die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung?

Die ÖGK hält in ihren jüngsten Aussagen dazu fest, dass diese Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Voraussetzung für die Wertung als Sonderzahlung ist, dass ein Bezug nicht einmalig gewährt wird, sondern dass mit einer Wiedergewährung in größeren Zeiträumen zu rechnen ist. Inhaltlich liegt bei der Mitarbeiterprämie 2025 grundsätzlich eine Einmalzahlung vor, welche bisher nicht gewährt wurde, womit es damit an der erforderlichen Wiederkehr fehlen würde. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber in Aussicht stellt, auch künftig aus „sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ eine Mitarbeiterprämie – unabhängig von der steuerlichen Befreiung – zu leisten. Diesfalls könnte von einer Sonderzahlung ausgegangen werden. Dies gilt auch hinsichtlich neu eingetretener Arbeitnehmer, wenn diesen auch künftig die Prämie in Aussicht gestellt wird.

Eine entsprechende schriftliche Information durch die ÖGK soll diesbezüglich noch heuer im Herbst erfolgen.

Stand: 24. September 2025

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Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline

Mit 29.8.2025 wurde eine Änderung der FinanzOnline-Verordnung veröffentlicht, welche umfangreiche Änderungen in der finanzbehördlichen Zustellung bewirkt. Mit Inkrafttreten ab 1.9.2025 werden sämtliche finanzbehördliche Schriftstücke (Bescheide, Mitteilungen etc.) an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ein "Herausoptieren" ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ausnahmen von der elektronischen Zustellung bestehen nur für Unternehmer, welche nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind oder welche nur aufgrund einer übernommenen Steuerschuld (Reverse-Charge) oder einer falsch oder zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben. Um über etwaige Zustellungen in FinanzOnline via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in FinanzOnline in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung.

Zustellung und Fristenlauf beachten

Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. Ob die in FinanzOnline zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich abgerufen (geöffnet) werden, hat für den Fristenlauf in der Folge keine Bedeutung.

Geänderter Einstieg in FinanzOnline

Um ohne Einschränkung auf seine Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.

Stand: 24. September 2025

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Mitarbeiterrabattregelung gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Im Einkommensteuergesetz findet sich eine Befreiung, wonach die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen an seine Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auslöst.

Die Befreiung ist an die Erfüllung nachfolgender Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
  • Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
  • Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20 % (bezogen auf den üblichen Endverkaufspreis) nicht übersteigt.
  • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt 20 %, sind Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerfrei, als ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 (Freibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigt.

In den Lohnsteuerrichtlinien wird dazu die Aussage vertreten, dass die Befreiung nur auf „aktive“ Arbeitnehmer Anwendung findet und damit ehemalige Beschäftigte wie beispielsweise Pensionisten von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Anwendung auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH v. 27.05.2025, Ro 2025/15/0004) hat nunmehr in seiner Entscheidung bestätigt, dass die Befreiung auch auf ehemalige Arbeitnehmer angewendet werden kann. Als Begründung führt der VwGH an, dass sich die Befreiung auf alle Arbeitnehmer bezieht. Als Arbeitnehmer gelten alle natürlichen Personen, die Bezüge aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis beziehen, weshalb die Steuerfreiheit auch auf ehemalige Arbeitnehmer in Pension Anwendung finden kann.

Stand: 24. September 2025

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Was ist ein Werkvertrag?

Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen Vertragstyp, bei welchem sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z. B. Dienstleistung) gegen eine vorab vereinbarte (Pauschal- )Vergütung an die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu erbringen (Zielschuldverhältnis). Abzugrenzen ist der Werkvertrag vor allem gegenüber dem freien Dienstvertrag, im Rahmen dessen lediglich die Arbeitskraft während eines bestimmten Zeitraumes bereitgestellt wird, ohne eine konkrete Leistung zu schulden. Auch ist der Werkvertrag gegenüber einer Arbeitskräfteüberlassung abzugrenzen, im Rahmen derer lediglich die Bereitstellung von qualifiziertem Fachpersonal geschuldet wird, ohne darüber hinaus ein konkretes Werk zu schulden.

Aufbau und Inhalte eines Werkvertrags

Damit ein Werkvertrag im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung auch als solcher anerkannt wird, sollte dieser zumindest nachfolgende Punkte berücksichtigen:

  • Leistungsgegenstand inkl. Beschreibung
  • Laufzeit und Leistungszeitraum
  • Leistungsdurchführung und Weisungsfreiheit
  • Entgelt aufgeteilt auf Liefer- und Leistungsanteile
  • Fälligkeit und Zahlungskonditionen
  • Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
  • Rechte und Pflichten des Auftraggebers
  • Haftung
  • Gewährleistungsklausel
  • Kündigung
  • Schlussbestimmungen

Besonderes Augenmerk ist im Rahmen eines Werkvertrages auf die Gewährleistungsklausel zu legen, da diese sowohl im Rahmen eines freien Dienstvertrages als auch eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages fehlt und dementsprechend ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal darstellt. Auch ist wichtig, dass die vereinbarten vertraglichen Parameter in der Praxis tatsächlich so gelebt werden und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vertrages entsprechen.

Stand: 24. September 2025

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Unterliegt die Rückzahlung von Ausbildungskosten der Umsatzsteuer?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber investieren mitunter viel Zeit und Geld in die Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Nimmt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach absolvierter Ausbildung in der Folge einen Jobwechsel vor, so sehen viele Dienstverträge innerhalb einer gewissen Frist eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber vor.

Unklar war aus Sicht der Umsatzsteuer bis dato, ob diese Rückzahlung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber nicht als Leistungstausch zu sehen ist und damit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Diese Frage ist vor allem dort von Bedeutung, wo ein Arbeitgeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. Banken, Ärzte, Versicherungen etc.), da es hier unter Umständen zu einer Doppelbelastung mit der Umsatzsteuer kommen kann.

Klarstellung des BMF zur Umsatzsteuerpflicht

Um die Frage der Umsatzsteuerpflicht final zu klären, hat die Wirtschaftskammer Tirol eine Anfrage dazu an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gerichtet. Das BMF qualifiziert in seiner Antwort die Rückzahlung von Ausbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber als nicht steuerbaren Schadenersatz, welcher nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten an einen ehemaligen Arbeitgeber um Entschädigungszahlungen für den beim Arbeitgeber entstandenen finanziellen Schaden der verlorenen Ausbildungskosten handelt.

Damit ist klargestellt, dass Arbeitgeber keine Umsatzsteuer auf getätigte Ausbildungsrückzahlungen abzuführen haben, welche ehemalige Arbeitnehmer infolge ihres Ausscheidens leisten.

Um sich auf diese Rechtsauslegung berufen zu können, ist es jedoch wichtig, dass etwaige Rückzahlungen von Ausbildungskosten auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhen.

Stand: 24. September 2025

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September 2025

Erhöhung des Investitionsfreibetrages auf 20% bzw. 22% geplant

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) kann mittels bestimmter getätigter Investitionen die betriebliche Steuerlast gesenkt werden. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Bisher war es möglich unter bestimmten Voraussetzungen einen IFB in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend zu machen.

Die Bundesregierung hat nun Anfang September angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20% bzw. 22% im Zeitraum 1. November 2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Die notwendigen Voraussetzungen sind zu beachten.

Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.

Stand: 09. September 2025

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Warnung der Finanz: Vorsicht vor Internetbetrug!

Betrügerische E-Mails, SMS oder Telefonanrufe werden nicht nur im Namen von Banken oder Paketzustellern getätigt, sondern auch im Namen der österreichischen Finanz. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt regelmäßig vor gefälschten E-Mails und Anrufen von vermeintlichen Finanzbediensteten.

Mit sogenannten Phishing-Mails wird seitens der Betrügerinnen und Betrüger dazu aufgefordert, persönliche Daten einzugeben, um zum Beispiel Steuerrückzahlungen zu erhalten oder Steuerrückstände zu bezahlen. Diese E-Mails können auch Anhänge und Links enthalten, die Schadsoftware installieren oder zu gefälschten Websites (täuschend ähnlich jener von FinanzOnline nachempfunden) oder Formularen führen, um Benutzerinnen und Benutzer zu verleiten, vertrauliche Daten einzugeben. Betrügerische Nachrichten können zum Beispiel auch die Ankündigung einer vermeintlichen Betriebsprüfung enthalten.

Internetbetrüger geben sich auch am Telefon als Finanzbedienstete aus und versuchen unter dem Vorwand einer fiktiven Steuerschuld den Gesprächspartner zu verleiten, eine Geldüberweisung durchzuführen. Dabei wird durch einen technischen Trick die Telefonnummer der österreichischen Finanzämter angezeigt.

Das BMF weist darauf hin, dass Bürgerinnen und Bürger niemals per E-Mail, Telefon oder SMS dazu aufgefordert werden, vertrauliche Daten bekannt zu geben oder Geldbeträge zu überweisen. Aktuelle Warnungen und einen eigenen Folder zu diesem Thema veröffentlicht das BMF auf www.bmf.gv.at.

Stand: 09. September 2025

Bild: BullRun - Adobe Stock.com

Was ändert sich bei Basis- und Vorsteuerpauschalierung?

Für nicht buchführende Steuerpflichtige (im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben für die Einkommensteuer pauschal zu ermitteln. Zum Beispiel können im Zuge der Basispauschalierung Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bestimmte Grenzwerte nicht überschritten haben. Diese Grenzwerte wurden nun ab 2025 erhöht. Gilt für die Veranlagung 2024 noch ein Wert von € 220.000,00, so steigt dieser für die Veranlagung 2025 auf € 320.000,00 und ab 2026 auf € 420.000,00.

Der Durchschnittssatz zur Berechnung der pauschalen Betriebsausgaben beträgt grundsätzlich für die Veranlagung 2024 12 % (höchstens € 26.400,00), für die Veranlagung 2025 13,5 % (höchstens € 43.200,00) und für die Veranlagung 2026 15 % (höchstens € 63.000,00).

Dieser Durchschnittssatz reduziert sich auf 6 % (für die Veranlagung 2024 höchstens € 13.200,00, für die Veranlagung 2025 höchsten € 19.200,00 und für die Veranlagung 2026 höchstens 25.200,00) bei bestimmten Einkünften bzw. Tätigkeiten wie z. B. aus kaufmännischer oder technischer Beratung, von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit.

Auch ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Berechnung der Umsatzsteuer pauschal mit 1,8 % der Umsätze zu ermitteln. Der Höchstbetrag des Vorsteuerpauschales wurde von € 3.960,00 für die Veranlagung 2024 auf € 5.760,00 für die Veranlagung 2025 und auf € 7.560,00 ab der Veranlagung 2026 angehoben.

Weitere Bestimmungen zur Anwendung der Basis- und Vorsteuerpauschalierung sind zu beachten.

Stand: 26. August 2025

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Investitionsfreibetrag rechtzeitig nutzen

Um eine drohende Steuerlast zu senken, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, für getätigte Investitionen den Investitionsfreibetrag steuerlich zu berücksichtigen. Der Investitionsfreibetrag kann zusätzlich zur Abschreibung in Höhe von 10 % bzw. 15 % (Öko-Investitionsfreibetrag) der getätigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und reduziert damit unmittelbar die Steuerlast. Im Falle einer sehr hohen zu erwartenden Steuerlast kann es daher sinnvoll sein, Investitionen noch ins heurige Jahr vorzuziehen.

ACHTUNG: Die Bundesregierung hat angekündigt den Investitionsfreibetrag auf 20 % bzw. 22 % im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 zu erhöhen. Möchte man den höheren IFB nutzen, so kann ein Zuwarten bis zum Inkrafttreten dieser Regelung steuerlich Vorteile bringen. Die Gesetzwerdung dieser Änderung bleibt aber noch abzuwarten.

Voraussetzungen

Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen beantragt werden, welche betriebliche Einkünfte erzielen und deren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Anlagegut in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Folgende Wirtschaftsgüter können nicht für den Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden:

  • Wirtschaftsgüter, die zur Bedeckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden
  • Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen E-Fahrzeuge, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden)
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer im Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen

Für angeschaffte Wirtschaftsgüter, die dem Bereich „Ökologisierung“ zugerechnet werden, steht der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 15 % zu.

Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Ausmaß von € 1.000.000,00 zu. Daraus resultiert ein maximaler Freibetrag in Höhe von € 100.000,00 (10 %) bzw. € 150.000,00 (15 %).

Beantragung

Die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ist nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsgutes unmittelbar in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung möglich.

Stand: 09. September 2025

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Öko-Zuschlag für bestimmte Gebäudeinvestitionen läuft aus

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt, und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu.

Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.

Stand: 26. August 2025

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Verlängerung der Austauschfrist für Signaturkarten in Registrierkassen

Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) legt fest, dass Registrierkassen mit einer zertifizierten Signaturerstellungseinheit ausgestattet sein müssen.

In einer Ausschreibung hat das BMF heuer informiert, dass aufgrund einer Sicherheitslücke die Zertifizierung für den Chip ACOS-ID 2.1 nicht verlängert wird, wodurch ein Signaturkartentausch erforderlich wird. Besonders betroffen sind hiervon bestimmte Kassensysteme - alle Typ2-Kassen, die die „CleanCash“-Fiskalbox benutzen (vor allem Sharp-Kassen) - da diese nicht updatefähig und daher mit neuen Signaturkarten nicht kompatibel sind. Hier muss unter Umständen das gesamte Kassensystem getauscht werden.

Verlängerung der Austauschfrist bis Mai 2027

Aufgrund der bestehenden Lieferengpässe sowie um einen reibungslosen Austausch zu gewährleisten, darf die bisherige Signaturkarte über die Gültigkeit des Zertifikates (7.6.2025) hinaus weiterverwendet werden. Die Vornahme des Tausches der Signaturkarte sowie deren Implementierung in die Registrierkasse hat nunmehr bis spätestens Mai 2027 zu erfolgen.

Vorgehensweise im Falle einer Neuanschaffung

Wird eine neue Signaturkarte angeschafft, so ist diese in FinanzOnline zu registrieren. Für die Meldung sind folgende Daten bekanntzugeben:

  • Art der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
  • Vertrauensdiensteanbieter
  • Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates

Die alte Signaturkarte ist in FinanzOnline außer Betrieb zu nehmen. Dabei ist sowohl das Datum der Außerbetriebnahme als auch der Grund für diese anzuführen.

Stand: 26. August 2025

Bild: Evgeni - stock.adobe.com

Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2025

Bis zum 30.9.2025 können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2024 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KG) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2024 ist daher der 30.9.2025 der letzte fristgerechte Abgabetag. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführenden) zu verhängen.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2025 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9.2025 eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.

Ab 1.10.2025 beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Der Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt 3,53 % (Stand August 2025). Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2025 vermieden werden.

Stand: 26. August 2025

Bild: Alena - stock.adobe.com

Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline

Ab 3.9.2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmerinnen und Unternehmer, welche zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen hiervon sind nicht mehr vorgesehen, sodass es nunmehr unumgänglich ist, laufend den Posteingang in FinanzOnline zu überprüfen. Um über etwaige Zustellungen via E-Mail informiert zu werden, ist es erforderlich, in den Grunddaten die aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen und zudem die E-Mail-Verständigung zu aktivieren. Ist in FinanzOnline eine steuerliche Vertretung hinterlegt, welche über eine aufrechte Zustellvollmacht verfügt, so ergibt sich im Rahmen der elektronischen Zustellung keine Änderung und die Zustellung erfolgt wie bisher an die hinterlegte steuerliche Vertretung.

Zustellung und Fristenlauf beachten

Durch die elektronische Zustellung werden nunmehr auch Bescheide, Mitteilungen, Ersuchen und andere Schriftstücke ausschließlich in FinanzOnline zugestellt. Diese gelten als rechtswirksam zugestellt, wenn diese im Posteingang von FinanzOnline abrufbar sind. Mit der Zustellung in FinanzOnline beginnen auch etwaige Fristen (Erhebung eines Rechtsmittels, Zahlungsfristen etc.) zu laufen. Ob die in FinanzOnline zugestellten Schriftstücke auch tatsächlich abgerufen (geöffnet) werden, hat für den Fristenlauf in der Folge keine Bedeutung.

Geänderter Einstieg in FinanzOnline

Um ohne Einschränkung auf seine Schriftstücke in FinanzOnline zugreifen zu können, ist zu beachten, dass ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich ist.

Stand: 26. August 2025

Bild: xyz+ - stock.adobe.com

Verkauf eines Grundstücks an die eigene Gesellschaft

Mit 1.4.2012 wurde in Österreich die Immobilienertragsteuer eingeführt. Seither unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im privaten und betrieblichen Bereich der Steuerpflicht. Der Immobilienertragsteuer unterliegen entgeltliche Veräußerungsvorgänge wie zum Beispiel Kauf- oder auch Tauschvorgänge, wobei vom Gesetzgeber eine Reihe von Befreiungen (Hauptwohnsitz bzw. Herstellerbefreiung) vorgesehen ist.

Die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer bildet dabei der Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis abzgl. der Anschaffungskosten, Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen), wobei für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes zwischen Alt- und Neuvermögen differenziert wird. Während im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei Neuvermögen (entgeltliche Erwerbe ab dem 31.3.2002) die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, können bei vorliegendem Altvermögen (entgeltliche Erwerbe vor dem 31.3.2002) die Anschaffungskosten pauschaliert vom Veräußerungserlös aus ermittelt werden.

Verkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft

Verkauft eine Gesellschafterin bzw. ein Gesellschafter ihrer bzw. seiner Gesellschaft ein Grundstück unter Marktwert, so stellt sich die Frage, wie sich dies in der Folge auf die Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer auswirkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung zur Veräußerung eines Grundstücks zwischen Gesellschafter und Gesellschaft festgehalten, dass im Falle eines fremdunüblichen (niedrigen) Verkaufspreises die Übertragung als Tausch zu werten ist. Dies hat zur Konsequenz, dass als Ausgangsbasis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer nicht der unüblich niedrige Verkaufspreis, sondern der gemeine Wert (Verkehrswert) des Grundstücks heranzuziehen ist.

VwGH vom 26.03.2025, Ra 2023/13/0131

Stand: 26. August 2025

Bild: Daria - stock.adobe.com

Wie fördert man Unternehmergeist?

Mit dem Wachstum eines Unternehmens gehen häufig zunehmende Bürokratie und längere Entscheidungswege einher. Um dennoch erfolgreich zu bleiben, ist es entscheidend, unternehmerisches Denken sowohl im Management als auch bei den Mitarbeitenden gezielt zu fördern.

Eine flexible Unternehmenskultur kann hierbei wesentlich zum unternehmerischen Handeln beitragen. Sie zeichnet sich durch flachere Hierarchien und weniger starre Regeln aus. Besonders wichtig ist es, Mitarbeitende aktiv zu ermutigen, eigene Ideen zu entwickeln und umzusetzen. Dies sollte jedoch nicht nur auf dem Papier geschehen – es braucht konkrete Unterstützung in Form von Zeit, Ressourcen und Freiraum zur Entfaltung.

Auch das Vergütungssystem sollte die Innovationsbereitschaft widerspiegeln. Wer Neues wagt, muss auch das Risiko des Scheiterns in Kauf nehmen dürfen. In einigen Unternehmen gibt es deshalb symbolische „Friedhöfe gescheiterter Ideen“, um aus Misserfolgen zu lernen und diese transparent zu machen.

Zusätzlich können Kooperationen mit externen Partnern wie Kunden oder Lieferanten wertvolle Impulse liefern. Sie kennen die Produkte und Prozesse des Unternehmens gut, bringen aber gleichzeitig einen frischen, unverstellten Blick mit. So können sie nicht nur Inspiration liefern, sondern auch aktiv an der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle mitwirken.

Stand: 26. August 2025

Bild: Crystal - stock.adobe.com


August 2025

Was ändert sich bei Kilometergeld und NOVA ab 1.7.2025?

Kilometergeld

Mit 1.7.2025 wurde die Reisegebührenvorschrift insoferne geändert, dass das Kilometergeld für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer € 0,25 beträgt.

Somit ergibt sich folgende Übersicht zum Kilometergeld:

Fahrzeug Amtliches km-Geld in € je km
Ab 1.7.2025  Von 1.1.2025 bis 30.6.2025
Pkw € 0,50 € 0,50
für jeden Mitfahrer € 0,15 € 0,15
Motorfahrräder und Motorräder € 0,25 € 0,50
Fahrrad € 0,25 € 0,50

Normverbrauchsabgabe

Ab 1. Juli 2025 gilt die NOVA (neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen wie Quads) für Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.

Abweichende Regelungen gelten allerdings für Kastenwägen und Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen. Hier ist unter anderem die Art des Aufbaues, die Größe des Laderaumes (bei Kastenwägen) bzw. die Art und Größe der Ladefläche und die Ausstattung (bei Pritschenwägen) relevant, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nach seiner Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.

Somit werden eine Reihe von Kfz (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 Kilo), die primär der Güterbeförderung dienen, wieder von der NOVA befreit. Zu beachten ist, dass sich für jene Kfz der Kategorie N1, die nicht von der genannten Befreiung profitieren, die NOVA auf Grund der Abschaffung einer gesonderten Berechnungsformel erhöht. Übergangsvorschriften sind zu beachten.

Das Finanzministerium hat auf www.bmf.gv.at unter Rechtsnews/Steuern/Aktuelle Informationen/Fachinformation Kraftfahrzeugbesteuerung einige wichtige Zweifelsfragen zu dieser neuen Regelung beantwortet.

Stand: 28. Juli 2025

Bild: Jean-Luc - Adobe Stock.com

Mitarbeiterprämie Neu nur eine Mogelpackung?

Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.

Abgabenrechtliche Behandlung

Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. Dies hat in Bezug auf die Abrechnung nachfolgende Konsequenzen:

  • Lohnsteuer: Steuerfrei bis € 1.000,00 bzw. € 3.000,00 in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung
  • Sozialversicherung: Pflichtig
  • Betriebliche Vorsorge (BV): Pflichtig
  • Dienstgeberbeitrag (DB): Pflichtig
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): Pflichtig
  • Kommunalsteuer: Pflichtig

Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind allerdings noch einige Detailfragen offen.

Weitere Eckpunkte

  • Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Arbeitnehmern zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.
  • Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
  • Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
  • Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.

Stand: 28. Juli 2025

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EU-Omnibus-Initiative bringt Entbürokratisierung für die Wirtschaft

Die EU-Kommission hat am 26.2.2025 das EU-Omnibus-Paket I und II präsentiert, mit welchem Unternehmungen in Europa von dem wachsenden Regulierungs- und Bürokratieaufwand entlastet werden sollen. Im Fokus des Pakets stehen unter anderem Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) sowie Anpassungen der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).

Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Nur noch Unternehmungen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio. sollen der CSRD-Berichtspflicht unterliegen. Damit werden ca. 80 % der Unternehmen aus dem bisherigen Anwendungsbereich herausgenommen. Zudem soll die ursprünglich ab 2026 geplante Berichtspflicht um 2 Jahre auf 2028 verschoben werden (Geschäftsjahr 2027 statt bislang 2025). Die EU trägt damit auch der Kritik Rechnung, dass die Umsetzung der CSRD-Berichtspflicht vor allem für kleinere und mittlere Unternehmungen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht hätte.

Anpassungen im Rahmen der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Die im Jahr 2024 beschlossene Lieferkettenrichtlinie verpflichtet große Unternehmungen zur Einhaltung humanitärer und ökologischer Sorgfaltspflichten entlang ihrer Wertschöpfungsketten. Durch das Omnibus-Paket soll das Inkrafttreten der Richtlinie ebenfalls um ein Jahr auf den 26.7.2028 verschoben werden (stop-the-clock).

Die im Rahmen der Richtlinie vorgesehenen Sorgfaltspflichten sollen zudem in erster Linie nur noch für die eigenen Aktivitäten, jene von Tochtergesellschaften sowie die der direkten Geschäftspartner gelten. Anstatt einer jährlichen Überprüfung sollen Unternehmungen ihre Lieferketten nur noch alle fünf Jahre bewerten müssen.

Stand: 28. Juli 2025

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Wie man seinen Betrieb vor Scheinunternehmen schützt

Als Scheinunternehmen bezeichnet man Unternehmungen, welche in der Regel nur eine fingierte Geschäftstätigkeit vorgeben und primär zu dem Zweck betrieben werden, um Steuern oder Sozialleistungen zu hinterziehen oder zu erschleichen oder ihre Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber durch vorgetäuschte Leistungen zu betrügen. Auch in Österreich werden immer mehr Betriebe Opfer von derartigen Scheinfirmen, weshalb man im Rahmen einer Auftragsvergabe stets nachfolgende Punkte genau prüfen sollte:

Prüfungs-Check gegen Scheinunternehmen

  • Prüfung Außenauftritt: Verfügt die Unternehmung über eine Homepage und wer wird im Impressum als Inhaber genannt?
  • Prüfung Gewerbeberechtigung: Verfügt die Unternehmung über eine aufrechte Gewerbeberechtigung: gisa.gv.at (nur für Inländer)
  • Prüfung Firmenbuch: Liegt ein Firmenbuchauszug der Unternehmung vor: justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage
  • Prüfung Scheinunternehmerliste: Scheint die Unternehmung als Scheinunternehmen in der BMF-Liste auf: service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/
  • Prüfung UID-Nummer: Verfügt die Unternehmung über eine gültige UID-Nummer: ec.europa.eu/taxation_customs/vies/#/vat-validation
  • Prüfung Eintrag HFU-Liste: Ist die Unternehmung in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) eingetragen (speziell im Bau- und bei Reinigungsleistungen relevant): sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_hfu_suchen.xhtml
  • Vertragsprüfung: Sieht der Werkvertrag eine entsprechende Gewährleistungsklausel vor?
  • Ausweiskopie: Anforderung einer Ausweiskopie des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer, Vorstand etc.) des Auftragnehmers

BMF-Liste für Scheinunternehmen

Im Falle eines Schnellchecks sollte jedenfalls die BMF-Liste für Scheinunternehmen geprüft werden. Das BMF führt eine Liste aller rechtskräftig mit Bescheid festgestellten Scheinunternehmen. Im Rahmen dieser Liste werden 1.058 Unternehmungen geführt. Die Liste kann unter nachfolgendem Link abgerufen werden: service.bmf.gv.at/service/allg/lsu

Stand: 28. Juli 2025

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Mietpreisbremse geht in die Verlängerung

Am 7.3.2025 hat der Nationalrat das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) beschlossen und damit eine wichtige Maßnahme zur Entlastung von Mieterinnen und Mietern gesetzt. Aufgrund der verlängerten Mietpreisbremse dürfen Altbau-, Genossenschafts- und Gemeindewohnungen im Jahr 2025 nicht an die Inflation angepasst werden.

Für welche Mieten gilt die Mietpreisbremse?

Die verlängerte Mietpreisbremse gilt für Kategoriebeträge und Richtwerte im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), also für Altbauwohnungen und gemeinnützige Mietwohnungen. Keine Anwendung findet die Mietpreisbremse auf Mietverhältnisse außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG, wie beispielsweise Mieten für private Neubauwohnungen, Geschäfts- oder Büroräumlichkeiten.

Was bringt die verlängerte Mietpreisbremse?

Das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz sieht nachfolgende Regelungen vor:

  • Aussetzung der mit 1.4.2025 ursprünglich vorgesehenen Inflationsanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge im Mietrechtsgesetz (MRG) bzw. im Richtwertgesetz (RichtWG) sowie der Grundmieten und des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG).
  • Ab dem 1.4.2026 soll wieder eine Indexierung des Richtwertes erfolgen, wobei Mietzinsanpassungen für das Jahr 2026 auch bei etwaiger höherer Jahresinflation mit maximal 5 % begrenzt sind.
  • Ab dem Jahr 2027 orientieren sich die jährlichen Erhöhungen an der durchschnittlichen Inflation der letzten drei Jahre, wobei eine über 5 % hinausgehende Inflation nur zur Hälfte berücksichtigt wird.

Welche weiteren Maßnahmen sind in Planung?

Die Regierung hat bereits neue Maßnahmen im Bereich der Mieten angekündigt. So soll ab 2028 ein neuer Index für Wohnraummieten eingeführt werden, welcher eine gesetzliche Wertsicherung für alle Wohnungsmietverträge vorsieht. Die Anhebungsgrenze soll dann 3 % plus die Hälfte der darüberliegenden Inflation betragen.

Stand: 28. Juli 2025

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Was muss beim Betrieb eines Vereinslokals beachtet werden?

In Österreich sind Vereine ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens und deren Mitgliedschaft erfreut sich dementsprechend großer Beliebtheit. Wird von einem gemeinnützigen Verein ein Vereinslokal als Treffpunkt für seine Mitglieder betrieben, so stellt sich damit einhergehend die Frage, ob dessen Betrieb als begünstigungsschädlich im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu bewerten ist.

Aussage in den Vereinsrichtlinien

Das Unterhalten eines Vereinslokals (Clublokal) stellt grundsätzlich keinen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Werden im Vereinslokal Getränke oder Speisen angeboten, ist ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann nicht gegeben, wenn die Speisen oder Getränke von den Vereinsmitgliedern bereitgestellt und gegen Ersatz der Selbstkosten wiederum ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben werden. Auch darf keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden sein. Das bloße Vorhandensein eines Kühlschrankes, einer Kaffeemaschine oder auch einer einfachen Kochgelegenheit (z. B. mobile Herdplatte) stellt keine gastronomische Infrastruktur dar.

Begünstigungsschädliche Aktivitäten

Im Umkehrschluss wäre es begünstigungsschädlich, wenn die Getränke oder Speisen von Nichtmitgliedern bezogen werden (z. B. Direktlieferungen vom Großhändler) oder wenn Speisen und Getränke mit Gewinn verkauft werden. Ebenfalls wäre es begünstigungsschädlich, wenn Speisen und Getränke an Nichtmitglieder abgegeben werden.

Stand: 28. Juli 2025

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Warum man auf den Deckungsbeitrag achten sollte

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer freuen sich über steigende Umsätze. Wichtig ist allerdings dabei auch auf den Deckungsbeitrag seiner Produkte und Dienstleistungen zu achten.

Der Deckungsbeitrag ist definiert als Umsatz abzüglich der variablen Kosten und sagt z. B. aus, wie viel der Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zur Abdeckung der Fixkosten beiträgt. So erzielt ein Produkt A mit Verkaufspreis von € 500,00 und variablen Kosten von € 200,00 einen Deckungsbeitrag von € 300,00 pro Stück. Der Verkauf dieses Produktes würde aufgrund seines höheren Deckungsbeitrages mehr zum Gewinn des Unternehmens beitragen als ein Produkt B mit Verkaufspreis von € 800,00, variablen Kosten von € 700,00 und somit einem Deckungsbeitrag von € 100,00.

Auch bei der Frage, ob und wie viel Nachlass man einer Kundin oder einem Kunden gewähren kann, ist es wichtig,

den Deckungsbeitrag seiner Produkte zu kennen. Würde man bei Verkauf des Produktes B 15 % Nachlass auf den Verkaufspreis geben (in absoluten Zahlen € 800,00 x 15 % = € 120,00), so wäre der Verkauf aufgrund der hohen variablen Kosten und des geringen Deckungsbeitrages von € 100,00 bereits ein Verlustgeschäft.

Der Deckungsbeitrag kann für ein Produkt pro Stück, auf die Gesamtmenge eines Produktes oder für das gesamte Unternehmen berechnet werden.

Stand: 28. Juli 2025

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Juli 2025

Was ändert sich bei Kilometergeld und NOVA ab 1.7.2025?

Kilometergeld

Mit 1.7.2025 wurde die Reisegebührenvorschrift insoferne geändert, dass das Kilometergeld für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder je Fahrkilometer € 0,25 beträgt.

Somit ergibt sich folgende Übersicht zum Kilometergeld:

Fahrzeug Amtliches km-Geld in € je km
Ab 1.7.2025  Von 1.1.2025 bis 30.6.2025
Pkw € 0,50 € 0,50
für jeden Mitfahrer € 0,15 € 0,15
Motorfahrräder und Motorräder € 0,25 € 0,50
Fahrrad € 0,25 € 0,50

Normverbrauchsabgabe

Ab 1. Juli 2025 gilt die NOVA (neben Krafträdern und schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen wie Quads) für Personen- und Kombinationskraftwagen der Klasse M1 sowie andere Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, unabhängig von ihrer kraftfahrrechtlichen Einordnung. Das sind andere Kraftfahrzeuge mit mehr als drei, aber weniger als zehn Sitzplätzen und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg.

Abweichende Regelungen gelten allerdings für Kastenwägen und Pritschenwägen mit zwei Sitzreihen. Hier ist unter anderem die Art des Aufbaues, die Größe des Laderaumes (bei Kastenwägen) bzw. die Art und Größe der Ladefläche und die Ausstattung (bei Pritschenwägen) relevant, ob es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, welches nach seiner Beschaffenheit hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt ist.

Somit werden eine Reihe von Kfz (bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 Kilo), die primär der Güterbeförderung dienen, wieder von der NOVA befreit. Zu beachten ist, dass sich für jene Kfz der Kategorie N1, die nicht von der genannten Befreiung profitieren, die NOVA auf Grund der Abschaffung einer gesonderten Berechnungsformel erhöht. Übergangsvorschriften sind zu beachten.

Das Finanzministerium hat auf www.bmf.gv.at unter Rechtsnews/Steuern/Aktuelle Informationen/Fachinformation Kraftfahrzeugbesteuerung einige wichtige Zweifelsfragen zu dieser neuen Regelung beantwortet.

Stand: 13. Juli 2025

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Erhöhte Steuerlast für Umwidmungsgewinne

Im Zuge der Umwidmung von Grundstücken (v. a. Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu deutlichen Wertsteigerungen. Im Rahmen des Entwurfs zum Budgetbegleitgesetz 2025 ist nunmehr ein entsprechender Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % der positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünfte aus der Veräußerung umgewidmeter Grundstücke vorgesehen, durch welchen Umwidmungsgewinne künftig höher besteuert werden sollen.

Umwidmungszuschlag

Der 30%ige Umwidmungszuschlag knüpft unmittelbar an den Veräußerungsgewinn bzw. -überschuss von Grund und Boden an. Auf nach der Umwidmung errichtete Gebäude (nicht Grund und Boden) findet der Umwidmungszuschlag keine Anwendung. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob der veräußerte Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt, wie die Ermittlung der Einkünfte erfolgt oder ob der besondere Steuersatz oder der Tarifsteuersatz zur Anwendung gelangt. Um eine überhöhte steuerliche Belastung auszuschließen, erfolgt eine Deckelung dahingehend, dass sofern die Summe aus dem Veräußerungsgewinn und dem Umwidmungszuschlag den erzielten Veräußerungserlös überschreitet, die steuerpflichtigen Einkünfte der Höhe nach mit dem Veräußerungserlös begrenzt sind. Ergibt sich aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust, so ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.

Anwendung

Erfasst sein sollen Veräußerungsvorgänge von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat.

Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 bzw. Regierungsvorlage vom 13.5.2025.

Stand: 24. Juni 2025

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Können Lebensmittelspenden von der Umsatzsteuer befreit sein?

Erfolgt eine Sachspende durch ein Unternehmen, so ist dies im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich wie eine steuerpflichtige Entnahme zu behandeln.

Von der Umsatzsteuer befreit ist seit 1.8.2024 jedoch eine Spende

  • von in Anlage 1 zum UStG genannten Lebensmitteln (z. B. Obst und Gemüse, Milcherzeugnisse, Fleisch und Fisch) sowie von nichtalkoholischen Getränken
  • an bestimmte durch Bescheid (gem. §4a EStG) begünstigte Einrichtungen für mildtätige Zwecke.

Die aktuellen Umsatzsteuerrichtlinien führen dazu wie folgt aus:

Unter nichtalkoholischen Getränken sind Getränke zu verstehen, die einen Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent aufweisen. Bier, Wein, Schaumwein, Obstwein etc., Spirituosen sowie alkoholische Mischgetränke oder Alkopops sind keine nichtalkoholischen Getränke.

Werden andere Gegenstände als Lebensmittel im Sinne der Anlage 1 UStG bzw. nichtalkoholische Getränke unentgeltlich zugewendet oder erfolgt die Zuwendung an andere Empfängerinnen bzw. Empfänger als jene, die in der entsprechenden Steuerbefreiung genannt sind, unterliegt die Spende der Eigenverbrauchsbesteuerung und es kommt der entsprechende Steuersatz zur Anwendung. Bei nach dem Lebensmittelgesetz nicht mehr verkehrsfähigen Waren ist jedoch laut Umsatzsteuerrichtlinien die Bemessungsgrundlage Null.

Die Spenderin bzw. der Spender hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Da Einrichtungen, für die ein aufrechter Begünstigungsbescheid vorliegt, ohnedies in der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung "SO") enthalten sind, ist es nicht erforderlich, eine Kopie des Begünstigungsbescheides vom Spendenempfänger anzufordern. Eine Abfrage der Liste begünstigter Einrichtungen des BMF (Kennzeichnung "SO") ist daher ausreichend. Da sich in der Liste begünstigter Einrichtungen mit Kennzeichnung "SO" jedoch nicht ausschließlich Einrichtungen befinden, die mildtätige Zwecke ausüben, ist darüber hinaus jährlich eine (formlose) Bestätigung des Spendenempfängers einzuholen, dass er mildtätige Zwecke ausübt.

Ein gesonderter Übergabe- bzw. Übernahmenachweis der gespendeten Waren ist nicht erforderlich.

Auf der Website des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) finden sich weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema.

Stand: 24. Juni 2025

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Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem dürfen Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 17.212,00 (Wert für 2025) verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.

Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 17.212,00 (Wert 2025) überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 24. Juni 2025

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Ferialarbeit im Betrieb

Sommerzeit ist Ferialarbeitszeit. Gerade in den Sommermonaten nutzen viele Studierende und Schülerinnen bzw. Schüler die Möglichkeit, durch befristete Tätigkeitsverhältnisse einen Zuverdienst zu erwerben.

Für Unternehmen, welche Ferialarbeit (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten möchten, gibt es dabei Nachfolgendes zu beachten.

Vertragliche Ausgestaltung

Vertraglich kann die Ferialarbeit entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat hier, sofern die Höhe des Bezuges es bedingt, sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge für seinen Ferialarbeitnehmer abzuführen.

Entlohnung

Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.

Arbeitszeit

Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten. Für Ferialarbeitnehmer, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten hingegen keine abweichenden Bestimmungen.

Beendigung

Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.

Stand: 24. Juni 2025

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Selbständige Tätigkeiten im Ausland abwickeln

Möchten selbständig tätige Personen Aufträge grenzüberschreitend im Ausland abwickeln, so sind hierbei vor allem gewerbe- als auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten.

Obgleich im EU-Raum der freie Dienstleistungsverkehr gilt, so ist dennoch im Rahmen einer grenzüberschreitenden Auftragsabwicklung stets zu prüfen, ob die im Ausland erbrachte Tätigkeit dort einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen ist. Ist dies der Fall, so hat oftmals vorab der Auftragsdurchführung eine Anzeige der Tätigkeit an die ausländische Gewerbebehörde (z. B. Handwerkskammer in Deutschland) zu erfolgen und es sind im Rahmen dieser entsprechende Befähigungsnachweise vorzulegen.

Dauert die Auftragsabwicklung vor Ort im Ausland länger als 6 Monate und ist diese einer festen Geschäftseinrichtung zuzurechnen, so ist zu prüfen, ob dadurch eine ertragsteuerrechtliche Betriebsstätte begründet wird, welche eine beschränkte Steuerpflicht im Ausland nach sich zieht. Bei Bau- und Montageaufträgen beträgt die Betriebsstättenfrist entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel meist 12 Monate, sodass erst nach Ablauf dieser Frist eine Betriebsstätte begründet wird.

Um eine im Ausland eintretende Sozialversicherungspflicht zu vermeiden und in der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates zu verbleiben, haben auch selbständig Tätige im Rahmen einer Auftragsabwicklung im EU/EWR-Raum stets ein A1-Formular mitzuführen. Bei Tätigkeiten außerhalb des EU/EWR-Raums ist zu prüfen, ob mit dem jeweiligen ausländischen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht und wie dieses ausgestaltet ist.

Stand: 24. Juni 2025

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Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag

Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hat das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt.

Feiertagsarbeitsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, so behält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip ihren bzw. seinen Anspruch auf das Entgelt, welches diese bzw. dieser erhalten hätte, wenn diese bzw. dieser an diesem Tag auch tatsächlich gearbeitet hätte (Feiertagsentgelt). Wird ein Arbeitnehmer jedoch tatsächlich an einem Feiertag beruflich tätig, so hat dieser zusätzlich zum Feiertagsentgelt auch Anspruch auf eine Abgeltung für die am Feiertag geleistete Arbeitszeit, sofern nicht ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart wird. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibeitrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht. Dieser Auslegung wurde nunmehr seitens des BMF widersprochen und es wurde klargestellt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt keinen steuerfreien Zuschlag darstellt.

Anwendbarkeit der neuen Auslegung

Laut BMF ist eine Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts als Zuschlag allenfalls nur mehr bis zum 31.12.2024 zulässig. Ab dem 1.1.2025 ist das Feiertagsarbeitsentgelt, sofern kein gesonderter Feiertagszuschlag geleistet wird, als steuerpflichtiges Entgelt abzurechnen. Durch diese Klarstellung ergibt sich allenfalls ein dringender Korrekturbedarf für alle Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2025.

Stand: 24. Juni 2025

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Welche Maßnahmen unterstützen das lokale Marketing?

Viele Klein- und Mittelunternehmen haben ihre Zielgruppe in einem regional begrenzten Gebiet (Stadt/Region) und brauchen somit lokales Marketing, um die gewünschte Zielgruppe zu erreichen. Werden die richtigen Marketingmaßnahmen gesetzt, so hat lokales Marketing den Vorteil, dass mit weniger Streuverlusten zu rechnen ist und so das Marketingbudget des Unternehmens optimal eingesetzt wird. Zudem bietet sich die Möglichkeit, die Zielgruppe mit regionalen Themen anzusprechen und sich so von Sprache und Kommunikation von globalen Anbietern abzugrenzen.

Folgende Marketingmaßnahmen empfehlen sich für lokales Marketing:

  • Website mit Angeboten und Bildsprache, die Bezug zur Region vermitteln
  • Suchmaschinenoptimierung dieser Website, bezogen auf die Region und unter Nutzung lokaler Keywords
  • Nutzung von positiven Bewertungen online und Kommunikation mit Kunden, die einen lokalen Bezug erkennen lässt
  • Engagement für lokale Themen auf Social Media
  • Sponsoring von z. B. Kultur- und Sportvereinen
  • Plakatwerbung und Anzeigen in lokalen Zeitungen
  • Teilnahme an lokalen Messen, Märkten und Veranstaltungen
  • Netzwerken mit anderen lokalen Anbietern
  • Gestaltung einer außergewöhnlichen Geschäftsauslage (falls vorhanden)

Stand: 24. Juni 2025

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Juni 2025

ViDA-Richtlinie offiziell verabschiedet

Das ViDA-Reformpaket („VAT in the Digital Age“) der EU wurde am 11.3.2025 vom ECOFIN-Rat offiziell verabschiedet und sieht umfassende Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer vor. Ziel von ViDA ist es, das Mehrwertsteuersystem an die geänderten Erfordernisse der digitalen Wirtschaft anzupassen. Wesentliche Inhalte sind unter anderem:

Digitales Reporting und elektronische Rechnungslegung

Beginnend mit 1.7.2030 wird die „Zusammenfassende Meldung“ durch ein digitales Echtzeit-Meldesystem ersetzt. Innergemeinschaftliche B2B-Geschäfte (Lieferungen und sonstige Leistungen) müssen künftig auf Umsatzbasis elektronisch gemeldet werden und für diese Umsätze muss künftig eine elektronische Rechnung (Standard) ausgestellt werden, welche der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN16931) entspricht.

Änderungen für Plattformbetreiber

Betreiber digitaler Plattformen, auf denen kurzzeitige Vermietungen (max. 30 Nächte) oder Personenbeförderungsleistungen angeboten werden, werden künftig zu fiktiven Steuerpflichtigen. Dies bedeutet, die Plattformbetreiberin bzw. der Plattformbetreiber ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu melden und abzuführen, wenn dies die/der Leistende nicht selbst tut.

Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sowie für Reiseveranstaltende, welche der Margenbesteuerung unterliegen. Diese Änderungen gelten ab dem 1.1.2030, wobei die Mitgliedstaaten freiwillig eine Umsetzung bereits ab dem 1.7.2028 vornehmen können.

Zentrale EU-Mehrwertsteuerregistrierung

Um den administrativen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist im Rahmen von ViDA ab 1.7.2028 vorgesehen, dass sich im Binnenmarkt tätige Unternehmen künftig für den gesamten EU-Raum nur noch einmalig in einem EU-Staat für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen müssen. Dadurch sollen vor allem kleinere und mittlere Unternehmen administrativ entlastet werden.

Stand: 25. Mai 2025

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Welche steuerlichen Änderungen soll das Budgetbegleitgesetz 2025 bringen?

Das Finanzministerium hat das Bundesbudgetbegleitgesetz 2025 (BBG 2025) zur Begutachtung versandt, mit dem bestimmte steuerliche Änderungen des Regierungsprogrammes umgesetzt werden sollen. Mittlerweile wurde nun auch bereits eine Regierungsvorlage ins Parlament eingebracht. Der Gesetzwerdungsprozess, in dem es noch zu Änderungen kommen kann, war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Hier einige ausgewählte geplante Änderungen im Überblick: 

Einkommensteuer

  • Immobilienertragsteuer: Im Fall einer nach dem 31.12.2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks ist ein aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn um einen Umwidmungszuschlag von 30 % zu erhöhen.
    Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Gewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt. Dies soll für betriebliche und private Grundstücksveräußerungen ab dem 30.6.2025 gelten.
  • Stufenweise Erhöhung von Werten bei der Basispauschalierung ab der Veranlagung 2025 und 2026: Erhöht werden die Maximalwerte und der Prozentsatz des Betriebsausgabenpauschales sowie die Umsatzgrenze der Anwendungsvoraussetzung.
  • Erhöhung des Pendlereuros von zwei auf sechs Euro und der SV-Rückerstattung für Pendler ab der Veranlagung 2026.
  • Kalte Progression: Entfall von einem Drittel der Inflationsanpassung. Keine Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages für 2026 und 2027.
  • Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer bis € 1.000,00 steuerfrei (Mitarbeiterprämie).

Umsatzsteuer 

  • Steuerfreiheit von Verhütungsmitteln und Waren der monatlichen Damenhygiene ab 2026.
  • Stufenweise Erhöhung des maximalen Vorsteuerpauschales ab 2025 und 2026.

Grunderwerbsteuer 

  • Insbesondere Share Deals sollen steuerlich effektiver erfasst werden.

Umfangreiche und komplexe Änderungen, Erweiterungen und Verschärfungen insbesondere im Bereich der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und -übertragung. Hier nur einige ausgewählte Beispiele (unvollständig):  Senkung der Beteiligungsgrenze von 95 % auf 75 %. Auch mittelbare Anteilsverschiebungen sollen umfasst sein. Verlängerung des Beobachtungszeitraumes und Ausweitung der Betroffenheit von Kapitalgesellschaften beim Steuertatbestand Gesellschafterwechsel.

  • Zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften wie z. B. gemeiner Wert als Bemessungsgrundlage bei Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Immobiliengesellschaften, Erhöhung des Steuersatzes.
  • Inkrafttreten grundsätzlich für Erwerbsvorgänge nach dem 30.6.2025.
  • Aufgrund der Komplexität und Dringlichkeit dieses Themas ist eine individuelle Beratung jedenfalls erforderlich.

Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen das Stiftungseingangssteuergesetz (Erhöhung des Steuersatz auf 3,5%), die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz und die Gesetze über den Energiekrisenbeitrag-Strom/fossile Energieträger.

Stand: Begutachtungsentwurf vom 2.5.2025 – Gesetzwerdung war bei Onlinestellung noch abzuwarten.

Stand: 25. Mai 2025

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Deutschland erteilt Homeoffice-Betriebsstätte weitestgehend Absage

Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ausländischen Homeoffice grenzüberschreitend für ihre Arbeitgeberin bzw. ihren Arbeitgeber tätig, so stellt sich die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet wird. Anders als Österreich hat Deutschland zur Frage der Homeoffice-Betriebsstätte nunmehr sehr klar Stellung bezogen. 

Deutsche Rechtsansicht

Die deutsche Finanzverwaltung hat im Rahmen eines BMF-Schreibens (BMF-Schreiben vom 5.2.2024) eine umfassende Klarstellung zur Homeoffice-Betriebsstätte vorgenommen. Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung begründen Tätigkeiten im arbeitnehmereigenen Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dies gilt selbst in nachfolgenden Fällen:

  • Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Arbeitsverrichtung (z. B. in der Betriebsstätte des Arbeitgebers) zur Verfügung.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für das Homeoffice und dessen Ausstattung.
  • Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen Mietvertrag über häusliche Räume des Arbeitnehmers. (Ausnahme: dem Arbeitgeber wird ein Betretungsrecht eingeräumt oder der Arbeitgeber darf andere Arbeitnehmer in diesen Räumlichkeiten beschäftigen.)

Entsprechend dieser Rechtsauffassung wird die überwiegende Anzahl der Homeoffice-Fälle keine ertragsteuerliche Betriebsstätte aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung begründen.

Zu beachten ist, dass diese deutsche Rechtsauffassung allerdings nicht oder nur bedingt auf Geschäftsführungsorgane im Homeoffice anwendbar ist.

Stand: 25. Mai 2025

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Anzeigepflichten bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer

Werden ausländische Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich beauftragt, so löst dies, abseits etwaiger steuerrechtlicher Verpflichtungen, eine Vielzahl von Melde- und Nachweispflichten im Inland aus. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann dies sowohl für die ausländischen Auftragnehmenden als auch die inländischen Auftraggebenden empfindliche Strafen nach sich ziehen. 

Gewerberecht (Dienstleistungsanzeige)

Werden ausländische Unternehmer aus EU- und EWR-Staaten mit Tätigkeiten in Österreich beauftragt, welche einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen sind, so darf der ausländische Unternehmer diese Tätigkeiten nur erbringen, wenn er die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird in Österreich eine gewerberechtlich reglementierte Tätigkeit durch einen ausländischen Unternehmer ausgeübt, so ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorab durch diesen anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige). 

Lohnanspruch und Meldeverpflichtungen

Werden Arbeitskräfte aus dem Ausland im Rahmen einer Auftragsabwicklung nach Österreich entsandt oder überlassen, so hat das ausländische Personal, sofern keine Ausnahme greift, während der Tätigkeit in Österreich Anspruch auf eine Entlohnung laut österreichischen Vorschriften. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Ermittlung des Entlohnungsanspruches eine Anlehnung an einen österreichischen Kollektivvertrag zu erfolgen hat. Zudem ist der grenzüberschreitende Personaleinsatz vorab der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels ZKO-Meldung zu melden und es müssen bestimmte Unterlagen (z. B. A1-Formulare, Lohnzahlungsnachweise etc.) am inländischen Einsatzort, bei einer inländischen Niederlassung oder bei einem inländischen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) bereitgehalten werden.

Stand: 25. Mai 2025

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Aus Bildungskarenz wird Weiterbildungszeit

Der Nationalrat hat am 7.3.2025 beschlossen, die Bildungskarenz und auch die Bildungsteilzeit mit 1.4.2025 abzuschaffen und durch ein zeitgemäßeres (kostengünstigeres) Modell zu ersetzen. An die Stelle der Bildungskarenz tritt mit 1.1.2026 die neue Weiterbildungszeit.

Übergangsregelung Bildungskarenz alt

Die bisher bekannte Bildungskarenz ist mit 31.3.2025 ausgelaufen. Wurde die Bildungskarenz spätestens mit 31.3.2025 gestartet oder wurde diese durch das AMS bis zu diesem Datum bewilligt, bleibt der Anspruch darauf bestehen. Neuantritte in der Zeit zwischen dem 1.4.2025 und dem 31.5.2025 setzen voraus, dass die Arbeitgeber-Vereinbarung zum 28.2.2025 bereits unterschrieben wurde. Nach dem 31.5.2025 sind Neuantritte der bisherigen Bildungskarenz nicht mehr möglich.

Ausblick Weiterbildungszeit

Ab dem 1.1.2026 tritt die neue Weiterbildungszeit in Kraft. Im neuen Modell beträgt die tägliche Unterstützung mindestens € 32,00. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mindestens seit einem Jahr beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Der Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen umfasst mindestens 20 Wochenstunden. Für Personen mit Betreuungspflichten reduziert sich der Weiterbildungsumfang auf 16 Wochenstunden. Bei Studien sind 20 ECTS pro Semester erforderlich (bis dato: 8 ECTS). Bei Betreuungspflichten reduziert sich der Umfang auf 16 ECTS. Nach einer Elternkarenz ist eine Inanspruchnahme der Weiterbildungszeit erst möglich, wenn mindestens 26 Wochen wieder gearbeitet wurde.

Stand: 25. Mai 2025

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Wie hoch wird einmal meine Pension sein?

Die angespannte wirtschaftliche Lage führt mitunter dazu, dass sich immer mehr Menschen die Frage nach der Höhe ihrer künftigen Pensionsbezüge stellen. Das aktuell bestehende Pensionsguthaben kann dabei auf dem Pensionskonto eingesehen werden. Künftige Pensionsansprüche können überschlagsmäßig anhand des Pensionskontorechners ermittelt werden. 

Pensionskonto

Auf dem Pensionskonto wird die aus den Beitragsleistungen gebildete Pensionsgesamtgutschrift für alle Personen erfasst, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und in Österreich pflichtversichert sind oder waren. Die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift ist die Summe aller am Pensionskonto gebuchten jährlichen Teilgutschriften, die – um Geldwertänderungen auszugleichen – jährlich aufgewertet werden. Wird die am Pensionskonto ausgewiesene Gesamtgutschrift durch 14 geteilt, so ergibt dies vereinfacht die fiktive monatliche Bruttopension, welche man in etwa erhalten würde, wenn man das gesetzliche Regelpensionsalter (inkl. der erforderlichen Versicherungszeiten) bereits erreicht hätte und keine weiteren Pensionsversicherungszeiten mehr erwerben würde. 

Pensionskontorechner

Wer seine zukünftige Pension abschätzen möchte, kann mittels des Pensionskontorechners diese grob kalkulieren. Der Rechner kann einfach auf der Homepage des Pensionskontos aufgerufen werden. Basierend auf einigen Angaben, wie dem Geburtsdatum, dem Pensionskontostand oder dem Einkommen, wird in der Folge die individuelle künftige Pensionshöhe ermittelt. Der Pensionskontorechner kann online direkt unter nachfolgendem Link abgerufen werden:

www.pensionskontorechner.at/#/start

Stand: 25. Mai 2025

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Tipps zur Vermeidung von Mikromanagement

Mikromanagement bezeichnet eine Führungsart, bei der Führungskräfte Aufgaben nicht wirklich abgeben und über jedes Detail informiert sein wollen. Statt echter Delegation wird jede Handlung überwacht, Anweisungen sind oft kompliziert und detailreich ausgestaltet und der Freiraum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleibt gering. Häufiges Mikromanagement kann letztendlich zu Kündigungen von engagierten Mitarbeitern führen.

Um Mikromanagement zu vermeiden, sollten Führungskräfte bewusst ihre Vorgaben und Kontrollen lockern. Überschaubare und klare Anweisungen genügen meist – insbesondere bei routinierten oder einfachen Aufgaben. Hier sollte bewusst auf zusätzlichen Input verzichtet werden, damit Mitarbeiter selbstständig handeln können. Wichtig ist es, Ziele und Aufgaben klar zu besprechen, ohne den Weg zur Zielerreichung im Detail vorzuschreiben. Mitarbeitende finden andere – oft sogar auch bessere – Lösungen, wenn der nötige Freiraum gegeben wird.

Für die Führungskraft ist es zudem wichtig, sich regelmäßig Feedback von Mitarbeitenden einzuholen: Wo fühlen sie sich eingeengt? Wo wünschen sie sich mehr Verantwortung? Lernen zu vertrauen, ist ein aktiver Prozess, der seine Zeit braucht.

Stand: 25. Mai 2025

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Mai 2025

Wichtige steuerliche Änderungen für E-Fahrzeuge ab 1.4.2025

Um das Budget zu sanieren, hat die neue Bundesregierung das sogenannte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) beschlossen, welches am 18.3.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und erste Maßnahmen zur Budgetsanierung enthält. Das Gesetz sieht unter anderem die vorzeitige Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsatzes für PV-Module, die Erhöhung der Stabilitätsabgabe für Banken, eine Verlängerung des Energiekrisenbeitrags für Strom und fossile Energieträger sowie nachfolgende Änderungen bei der Besteuerung von Elektrofahrzeugen vor.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Bisher waren Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km (insbesondere E-Fahrzeuge) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1.4.2025 entfällt diese Befreiung sowohl für neue als auch bestehende E-Fahrzeuge. Die Steuerberechnung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen Wohnmobile, erfolgt basierend auf der Nenndauerleistung sowie – mangels CO2-Ausstoßes – auf dem Fahrzeugeigengewicht. Maßgeblich sind die Werte laut Zulassungsschein. Dieser Ansatz folgt der Überlegung, dass leichtere und leistungsschwächere Elektrofahrzeuge weniger besteuert werden sollen.

Bei Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen wurden ab 1.4.2025 die CO2-Abzugsbeträge geändert, woraus ebenfalls eine erhöhte Steuerbelastung resultieren kann. Auch für E-Motorräder wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab diesem Datum schlagend. Ausgenommen sind jedoch E-Kfz der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (E-Mopeds), deren Motorleistung 4 Kilowatt nicht übersteigt.

Kraftfahrzeugsteuer

Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen eine Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer ist, wurde auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz analog angepasst.

Stand: 27. April 2025

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Welche steuerlichen Maßnahmen plant die neue Regierung?

Am 27.2.2025 hat die neue Regierung ihr Regierungsprogramm für den Zeitraum 2025 – 2029 präsentiert. Das Regierungsprogramm sieht im Kapitel „Steuern/Finanzen“ neben Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Entbürokratisierung und Vereinfachung auch viele steuerliche Anreize vor. Die nachfolgende Übersicht bietet auszugsweise einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Unternehmens- und Personenbesteuerung:

  • Erweiterte steuerliche Begünstigungen für Überstunden bzw. Zuschläge ab 2027
  • Erhöhung der Attraktivität des Zuverdiensts im Rahmen der Alterspension durch Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung sowie einer reduzierten Steuerbelastung (25 % Abzugsteuer endbesteuert) ab 2026
  • Verbesserte steuerfreie Mitarbeiterprämie bis € 1.000,00 pro Mitarbeiter ab 2025 bzw. 2026
  • Erhöhung der Basispauschalierung inkl. Vorsteuerpauschale zuerst auf € 320.000,00 sowie 13,5 % und ab 2026 auf € 420.000,00 sowie 15 %
  • Anpassung der Luxustangente auf € 55.000,00 (2027) und dann € 65.000,00
  • Befreiung N1/Klein-Lkws von der NoVA ab 1.7.2025 inkl. Heimfahrregelung
  • Dauerhafte Anhebung des Grundfreibetrages ab 2027 von 15 % bis € 33.000,00 auf 15 % von € 50.000,00
  • Aussetzung eines Drittels der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifes (kalte Progression)
  • Anhebung des Freibetrages (aktuell € 620,00) im Rahmen der Besteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Bezug)
  • Evaluierung der Höhe der Steuerbefreiungen für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, z. B. bei Betriebsveranstaltungen sowie steuerfreien Mitarbeitergutscheinen
  • Anhebung des Veräußerungsfreibetrags bei Betriebsübergaben ab 2027 von aktuell € 7.300,00 auf € 45.000,00 sowie Entfall des „Berufsverbots“ für die Nutzung des Hälftesteuersatzes im Zuge einer Betriebsaufgabe
  • Effektivere Erfassung von Widmungsgewinnen im Rahmen der Immobilienertragsteuer
  • Geplante Reduktion der Lohnnebenkosten durch stufenweise Senkungen über den FLAF (Familienlastenausgleichsfonds)

Neben den dargestellten Vorhaben ist im Rahmen der sonstigen steuerlichen Maßnahmen noch besonders auf den geplanten Entfall der Grunderwerbsteuer sowie der sonstigen Nebengebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb des ersten Eigenheims (Kapitel „Leistbares Wohnen“) hinzuweisen.

Stand: 27. April 2025

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Achtung bei Preisausschreiben und Gewinnspielen

Immer mehr Unternehmen nutzen kostenlose Gewinnspiele oder Preisausschreiben als Marketinginstrument, um in den sozialen Medien auf ihre Unternehmung aufmerksam zu machen. Dabei wird allerdings häufig übersehen, dass derartige Ausspielungen mitunter unliebsame steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Glücksspielabgabe

Als Glücksspiele gelten Spiele, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Werden im Rahmen von kostenlosen Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Gewinnerinnen oder Gewinner basierend auf Zufall und nicht durch Einsatz von Wissen oder Geschicklichkeit ermittelt, so unterliegt der in Aussicht gestellte Gewinn der Glücksspielabgabe im Ausmaß von aktuell 5 %. Im aktuellen Regierungsprogramm der neuen Bundesregierung ist zudem eine Erhöhung der Glücksspielabgabe auf 10 % vorgesehen.

Eigenverbrauchsbesteuerung

Neben der Abfuhr der Glücksspielabgabe gilt es auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu beachten. Haben die zur Verlosung gelangten Waren und Leistungen das Unternehmen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, so unterliegt deren Ausspielung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beim Eigenverbrauch wird im Falle der Entnahme eines Gegenstandes die Umsatzsteuer nach dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten bzw. mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (im Zeitpunkt des Umsatzes) bemessen. Bei Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten bemessen.

Stand: 27. April 2025

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Muss Telearbeit schriftlich vereinbart werden?

Seit dem 1.1.2025 ist in Österreich das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) anwendbar, durch welches der räumliche Anwendungsbereich der bisherigen Homeoffice-Regelung wesentlich ausgeweitet wurde. So kann Telearbeit nunmehr neben der eigenen Wohnung auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen, einem Coworking-Space oder in einer anderen beliebigen, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit verrichtet werden. Soll Telearbeit vereinbart werden, stellt sich oftmals die Frage, ob es hierfür einer eigenen vertraglichen Grundlage bedarf.

Schriftlichkeit und Auflösung

In Österreich besteht seitens der Beschäftigten kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Telearbeit. Dies hat zur Konsequenz, dass Telearbeit stets individuell vereinbart werden muss. Das Gesetz verlangt, dass diese Vereinbarung aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen hat. Eine allfällige Vereinbarung sollte dabei jedenfalls nachfolgende Punkte berücksichtigen:

  • Gewöhnlicher Arbeitsort
  • Festlegung der Telearbeitstage
  • Digitale Arbeitsmittel
  • Aufwandsersatz
  • Arbeitszeit
  • Kontrollrechte
  • Arbeitnehmerschutz
  • Unfallversicherungsschutz
  • Datenschutz
  • Beendigung der Telearbeit

Die geschlossene Telearbeitsvereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats von jeder Seite gekündigt werden. Die Vereinbarung kann zudem eine Befristung sowie erweiterte Kündigungsregelungen beinhalten. Einer Zustimmung des Betriebsrates für die Gewährung bzw. des Widerrufs der Telearbeit bedarf es nicht.

Stand: 27. April 2025

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Was ändert sich beim Einstieg in FinanzOnline?

Um die digitale Sicherheit von Nutzerdaten zu gewährleisten, wird ab 1.10.2025 der Einstieg in FinanzOnline nur noch mit einer 2-Faktor-Authentifizierung möglich sein. Dabei werden im Rahmen des Logins die Zugangsdaten eingegeben und zusätzlich wird mit einem zweiten Bestätigungsschritt die Identität der Nutzerin bzw. des Nutzers überprüft. So wird das Sicherheitsniveau für persönliche Daten in Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten in FinanzOnline weiter erhöht.

Einstieg mittels ID-Austria

Seit Anfang Februar wird beim Einstieg in FinanzOnline der Hinweis zur Einrichtung einer 2-Faktor-Authentifizierung angezeigt. Um FinanzOnline weiter nutzen zu können, muss diesem Hinweis bis 1.10.2025 entsprochen werden.

Eine Variante des Einstiegs ist mittels ID-Austria, wobei in der Folge keine weitere Registrierung mehr notwendig ist. Die ID-Austria ist eine Weiterentwicklung von Handy-Signatur und Bürgerkarte und kann neben dem Einstieg in FinanzOnline auch für viele weitere behördliche oder wirtschaftliche Anwendungen (z. B. Unternehmensserviceportal) verwendet werden.

Alternative 2-Faktor-Authentifizierung

Kann ID-Austria nicht genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer alternativen 2-Faktor-Authentifizierung. Seit dem 5.2.2025 kann diese direkt in FinanzOnline eingerichtet werden. Dafür ist ein Smartphone mit einer Authenticator-App (z. B. Microsoft Authenticator oder Google Authenticator) erforderlich. Für Desktop-PCs oder Laptops stehen ebenfalls Lösungen zur Verfügung. Falls ein Gerät ersetzt wird, kann die 2-Faktor-Authentifizierung mit einem Wiederherstellungscode in der Folge selbstständig wieder aktiviert werden.

Stand: 27. April 2025

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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2025

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfsätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2025 folgende Sätze:

Altersgruppe  
0 – 5 Jahre € 350,00
6 – 9 Jahre € 440,00
10 – 14 Jahre € 540,00
15 – 19 Jahre € 670,00
20 Jahre oder älter € 770,00

Stand: 27. April 2025

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Gemeinsam im Team Erfolge feiern

Erfolge im Unternehmen gemeinsam zu feiern, ist wichtig, da oft auch viele am Erfolg beteiligt sind. Solche Feiern fördern Zusammengehörigkeitsgefühl, Teamgeist und Mitarbeiterbindung.

Erfolge, die das Team gemeinsam erreicht, verdienen Anerkennung. Ob es sich um den Abschluss eines Projekts, das Erreichen eines Verkaufsziels oder die Einführung eines neuen Produkts handelt – ein Dankeschön während eines Teammeetings, finanzielle Anreize, ein gemeinsames Frühstück oder eine kurze Feier nach Büroschluss sind gute Möglichkeiten, um Wertschätzung zu zeigen.

Die Art der Feier sollte zur Unternehmenskultur passen. In kleinen dynamischen Teams kann ein spontanes, informelles Event eine große Wirkung haben. In traditionelleren Strukturen sind geplante Ereignisse wie zum Beispiel ein Jahresabschlussfest eine gute Möglichkeit. Wichtig ist, dass das gewählte Format sich in den Arbeitsalltag integrieren lässt.

Unternehmen mit einer offenen Feedbackkultur können Erfolge beispielsweise über interne Kommunikationskanäle oder Mitarbeiterzeitungen kommunizieren. Ist die Unternehmenskultur eher hierarchisch geprägt, kann die offizielle Erwähnung durch die Geschäftsführung eine besondere Wertschätzung darstellen.

Stand: 27. April 2025

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April 2025

Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden?

Nach dem vorläufigen Auslaufen der steuerfreien Mitarbeiterprämie – im aktuellen Regierungsprogramm ist eine verbesserte Neuauflage dieser mit bis € 1.000,00 pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter geplant – stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, wie Mitarbeiter für ihre geleistete Arbeit steuerfrei am Unternehmenserfolg beteiligt werden können. Eine Möglichkeit hierfür ist die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.

Mitarbeitergewinnbeteiligung – Voraussetzungen

Seit dem Jahr 2022 können Mitarbeitergewinnbeteiligungen bis zu einem Betrag von € 3.000,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Bemessung der Beteiligungshöhe erfolgt auf Basis einer vergangenheitsbezogenen objektivierbaren Erfolgsgröße (z. B. Vorjahresgewinn).
  • Die Gewährung der Gewinnbeteiligung erfolgt an alle aktiven Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen davon.
  • Gewinnbeteiligungen können maximal bis zur Höhe des unternehmensrechtlichen Ergebnisses vor Zinsen und Steuern (EBIT) bzw. ansonsten des steuerlichen Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres steuerbegünstigt ausbezahlt werden.
  • Die Zahlung darf nicht auf einem Rechtsanspruch aus einem Kollektivvertrag oder einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen und nicht bisher gezahltes Entgelt oder jährliche Erhöhung ersetzen.

Andere Abgaben

Die Befreiung wirkt nur im Bereich der Einkommensteuer. Es besteht Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung sowie in der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Ebenfalls unterliegt eine allfällige Mitarbeitergewinnbeteiligung dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie der Kommunalsteuer.

Stand: 26. März 2025

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Privatklinik-Operation als außergewöhnliche Belastung?

Lange Wartezeiten auf einen Operationstermin im öffentlichen Bereich führen mitunter dazu, dass immer mehr Patientinnen und Patienten eine Behandlung in einer Privatklinik in Betracht ziehen. Dabei stellt sich oftmals die Frage, ob nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckte und damit einhergehende privat getragene Behandlungskosten in der Folge als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

Private Operationskosten als außergewöhnliche Belastung

Die Finanzverwaltung sieht die steuerliche Absetzbarkeit von privat getragenen Operationskosten tendenziell sehr kritisch, da vielfach die gesundheitliche Notwendigkeit einer privaten Behandlung angezweifelt wird. Damit eine Absetzbarkeit der getragenen privaten Aufwendungen nicht bereits aufgrund mangelnder Nachweisführung scheitert, sollten nachfolgende Punkte glaubhaft dokumentiert werden:

  • Terminanfrage an ein öffentliches Krankenhaus für einen Operationstermin sowie in der Folge ein Nachweis über eine unzumutbar lange Wartezeit auf eine Operation (Abgleich der Termine mit jenen im privaten Bereich).
  • Glaubhafter Nachweis, dass die längere Wartezeit im öffentlichen Bereich zu medizinischen Nachteilen gegenüber einer Behandlung im privaten Bereich geführt hätte.
  • Nachweis, dass der gewählte Behandlungsansatz in der Privatklinik der Behandlungsmethode in öffentlichen Krankenhäusern zum Zeitpunkt der Operation überlegen war.

Nur wenn diese Punkte nachweisbar sind, können auch privat getragene Operationskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Aufgrund der strengen Voraussetzungen und der Komplexität der Thematik empfiehlt sich hier jedenfalls eine umfassende Abstimmung bzw. Überprüfung durch einen rechtskundigen Berater vorab.

Stand: 26. März 2025

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Wichtige Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit China

Am 14.9.2023 haben Österreich und China ein Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-China) unterzeichnet, welches nunmehr in Kraft getreten ist. Die nachfolgend dargestellten Änderungen im DBA-China sind auf Einkünfte anwendbar, die ab dem 1.1.2025 bezogen werden.

Betriebsstätte (Art. 5 DBA-China)

Die Betriebsstättenfrist für Bauausführungen und Montagen sowie eine damit in Zusammenhang stehende Aufsichtstätigkeit wurde von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert.

Dividenden (Art. 10 DBA-China)

Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates bei Schachteldividenden mit einer Beteiligung von mindestens 25 % wurde von 7 % auf 5 % reduziert. Handelt es sich bei den Nutzungsberechtigten um keine Gesellschaft (z. B. natürliche Personen) oder wird das angeführte Beteiligungsverhältnis (Portfoliodividenden) nicht erreicht, bleibt die 10%ige Quellensteuer unverändert in Bestand.

Zinsen (Art. 11 DBA-China)

Die Quellensteuerbefreiung für bestimmte öffentliche Einrichtungen wurde insofern erweitert, als zukünftig auch Zinszahlungen an qualifizierte öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. Rechtsträger von der Quellensteuer befreit sind.

Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Art. 24 DBA-China)

Die in der alten Version des Abkommenstexts enthaltene „Matching Credit“-Bestimmung, wonach auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eingehobene chinesische Quellensteuern, unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe, in Österreich jedenfalls mit 10 % (Dividenden und Zinsen) bzw. mit 20 % (Lizenzgebühren) des Bruttobetrages angerechnet werden konnten, wurde ersatzlos gestrichen.

Stand: 25. März 2025

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Pendlerpauschale im Fokus

Im Rahmen von Lohnsteuer- und Beitragsprüfungen rückt das Pendlerpauschale verstärkt in den Fokus von Prüferinnen und Prüfern, da oftmals übersehen wird, dieses an die geänderten Verhältnisse (z. B. Telearbeit, Werkverkehr und Öffi-Ticket) anzupassen.

Voraussetzungen Pendlerpauschale

Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus ist das Pendlerpauschale nur dann zu berücksichtigen, wenn:

  • entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst („kleines Pendlerpauschale”)

oder

  • die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer beträgt („großes Pendlerpauschale”).

Das volle Pendlerpauschale steht dann zu, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Legt der Arbeitnehmer diese einfache Fahrstrecke an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Monat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Legt der Arbeitnehmer diese Entfernung an mindestens vier, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurück, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Pendlerpauschale vs. Telearbeitspauschale

Anspruch auf das Telearbeitspauschale besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer an einem Tag seinen Dienst ausschließlich in Form von Telearbeit leistet, sprich an diesem Tag die Entfernung vom Wohnort zur Arbeitsstätte nicht zurückgelegt wird. Es ist daher zu prüfen, ob die am Lohnzettel gemeldeten Telearbeitstage nicht dem berücksichtigten Pendlerpauschale widersprechen.

Pendlerpauschale vs. Öffi-Ticket/Werkverkehr

Nutzt der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum an mehr als der Hälfte der Arbeitstage einen angebotenen Werkverkehr, so steht ihm das Pendlerpauschale für diesen Zeitraum nicht zu. Im Falle einer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber finanzierten Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Öffi-Ticket) ist das Pendlerpauschale um den vom Arbeitgeber finanzierten monatlichen Betrag zu kürzen.

Haftung

Im Falle von Falsch- oder unterlassenen Angaben wird in der Regel der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung als Steuerschuldner herangezogen. Liegt dem Arbeitgeber kein L 34 EDV (bzw. L 33 bei Wohnsitz im Ausland) vor und berücksichtigt er dennoch ein Pendlerpauschale, so haftet der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer.

Stand: 26. März 2025

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Gesonderter Ausweis der Instandhaltungsrücklage spart Immobilienertragsteuer

Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen (Wohnungseigentum iSd. WEG) haben für künftig auftretende Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen Vorsorge zu leisten und hierfür Rücklagen zu bilden, welche als Instandhaltungsrücklagen bezeichnet werden. Wird eine Wohneinheit veräußert, so stellt sich die Frage, wie mit einer gebildeten Instandhaltungsrücklage umzugehen ist und ob diese als Teil des Kaufpreises der Immobilienertragsteuer unterliegt.

Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien

Die Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 6655c) sehen diesbezüglich vor, dass eine gebildete Instandhaltungsrücklage auf die Käuferin bzw. den Käufer mitübertragen wird und nicht zugunsten der/des Verkaufenden aufzulösen ist.

Wird im Vertrag die Höhe der Instandhaltungsrücklage betraglich gesondert ausgewiesen, so ist jener Teil des gesamten Kaufpreises, der auf die gebildete Instandhaltungsrücklage entfällt, bei der/beim Veräußernden nicht als Einkünfte zu erfassen, während bei der Erwerberin bzw. beim Erwerber diesbezüglich keine Anschaffungskosten vorliegen.

Eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage zählt somit nicht zum Kaufpreis der Immobilie und unterliegt damit nicht der Immobilienertragsteuer. Voraussetzung dafür ist allerdings der gesonderte betragliche Ausweis der Instandhaltungsrücklage im Vertrag.

Achtung Grunderwerbsteuer

Zu beachten ist, dass, anders als bei der Immobilienertragsteuer, die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung inkl. der übertragenen Instandhaltungsrücklage zu ermitteln ist.

Stand: 26. März 2025

Bild: vasyan_23 - stock.adobe.com

Wann muss eine ZKO-Meldung erfolgen?

Werden Arbeitskräfte aus dem EU-/EWR-Raum oder der Schweiz nach Österreich entsandt oder überlassen, so ist das vor Ort in Österreich eingesetzte Personal verpflichtend vor Tätigkeitsbeginn elektronisch der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zu melden. Wird die Meldung gar nicht oder fehlerhaft erstattet, so drohen Strafen bis zu € 20.000,00.

Art der Meldung

Entsendung: Wird ausländisches Personal im Rahmen eines Werkvertrages in Österreich tätig, so spricht man von einer Entsendung. In diesem Fall ist eine ZKO 3 Meldung zu erstatten.

Überlassung: Wird ausländisches Personal an einen österreichischen Beschäftigerbetrieb bereitgestellt, ohne ein Werk zu schulden, so spricht man von einer Überlassung. In diesem Fall hat eine ZKO 4 Meldung zu erfolgen.

Die Meldeverpflichtungen gelten grundsätzlich auch für einen Personaleinsatz zwischen verbundenen Unternehmen.

Ausnahmen

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sieht diverse Ausnahmen von der Meldepflicht vor. Ausnahmen bestehen unter anderem für Tätigkeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer (max. 1 Woche), ausgewählte Tätigkeiten im Konzernverbund sowie Schulungsleistungen.

Bereithaltung sonstiger Unterlagen

Neben einer Kopie der erfolgten Entsende- oder Überlassungsmeldung müssen nachfolgende Unterlagen in elektronischer oder ausgedruckter Form vor Ort bereitgehalten werden:

  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
  • Lohnzettel
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
  • Lohnaufzeichnungen
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • A1-Bescheinigung
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung des eingesetzten Personals

Stand: 26. März 2025

Bild: JackF - stock.adobe.com

Working Capital Management: Die Liquidität des Unternehmens im Auge behalten

Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:

  Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)
- Kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten
= Working Capital

Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen indem z. B.:

  1. das Zahlungsziel mit den Lieferanten möglichst ausgeweitet wird (unter Beachtung der Rentabilität à Skontonutzung).
  2. der Lagerstand, d. h. die Bindung liquider Mittel in Vorräten und unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen, möglichst niedrig gehalten wird.
  3. die Außenstandsdauer der Forderungen möglichst niedrig gehalten wird.

Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können z. B. sein:

  • Auswahl der Geschäftspartner: z. B. Bonitätsprüfung
  • Vertragsgestaltung: z. B. klares Vereinbaren von Zahlungszielen, Vereinbarung von Anzahlungen
  • Zügige Fakturierung: z. B. durch elektronischen Versand der Fakturen
  • Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen

Stand: 26. März 2025

Bild: IDOL'foto - stock.adobe.com


 

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