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September 2024

Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung?

Von der Umsatzsteuer befreit sind die Umsätze der Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, wobei man bei Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung auch einen allfälligen Vorsteuerabzug verliert.

Entsprechend der aktuellen Regelung ist ein Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 35.000,00 (netto) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben bestimmte Umsätze, wie jene aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.

Nutzt ein Unternehmer die Kleinunternehmerbefreiung, kann er bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet. Die Erklärung bindet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird diese Bestimmung allerdings ab 2025 geändert. Im Folgenden ein Überblick zu den Eckpunkten der Änderungen:

  • Der Kleinunternehmer kann nun sein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
  • Die Umsatzgrenze (Kleinunternehmergrenze) beträgt € 42.000,00, sie ist allerdings brutto zu verstehen. Diese Grenze darf man in Hinkunft im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht, übersteigen. Die Bundesregierung hat angekündigt, diese Grenze auf € 55.000,00 anzuheben (Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).
  • Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, darf der unionsweite Jahresumsatz den Schwellenwert von € 100.000,00 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Zudem muss der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Befreiung beantragen. Die Steuerbefreiung ist bei diesen Unternehmen ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer anwendbar bzw. falls eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt.
  • Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, sollen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit haben, über ein eigens dafür eingerichtetes Portal die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen und die notwendigen laufenden Meldungen zu übermitteln. Weitere Bestimmungen und Berichtspflichten sind diesbezüglich zu beachten.
  • Wird die Kleinunternehmergrenze oder – im Falle eines Unternehmers, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt – der Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz überschritten, ist die Steuerbefreiung künftig ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
  • Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.
  • Der Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, kann der Verzicht nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

Kleinunternehmer haben zudem ab 2025 die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (entsprechend der Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen) unabhängig vom in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.

Stand: 27. August 2024

Bild: mekcar - Adobe Stock.com

Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland

Das BMF hat mit Mai eine neue Information veröffentlicht, wie mit der Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durch Russland weiter vorzugehen ist und welcher einheitlichen Auslegung durch Österreich diesbezüglich Folge zu leisten ist. 

Nicht anwendbare DBA-Bestimmungen

Infolge der Suspendierung des DBA-Russland finden nachfolgende Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen künftig keine Anwendung mehr:

  • Betriebsstätte samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art. 5)
  • Sämtliche Verteilungsnormen samt dazugehöriger Protokollbestimmungen (Art. 6 bis Art. 22)
  • Gleichbehandlung (Art. 24)
  • Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art. 26.1)
  • Beschränkung von Vergünstigungen (Art. 26.2)
  • Protokollbestimmung zu Art. 25 

Beseitigung einer Doppelbesteuerung

Da die oben angeführten Kernbestimmungen im DBA mit Russland suspendiert sind, fühlt sich auch Österreich nicht an diese gebunden und wendet uneingeschränkt die Regelungen des nationalen österreichischen Rechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis zu Russland an, sodass auch eine daraus resultierende Doppelbesteuerung keinesfalls ausgeschlossen werden kann.

Eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung kann infolgedessen nur auf nationaler Ebene in Österreich unter Anwendung von § 48 Abs. 5 BAO im Rahmen eines Entlastungsantrages vermieden werden. Die Einräumung einer solchen Entlastungsmaßnahme steht allerdings im Ermessen des zuständigen Finanzamts, wobei das BMF die Gewährung einer Entlastung vor allem bei sanktionierten Personen und Unternehmen als nicht zweckmäßig erachtet.

Stand: 27. August 2024

Bild: Valua Vitaly - Adobe Stock.com

Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass die steuerliche Mehrbelastung durch die sogenannte kalte Progression jährlich abzugelten ist. Dies erfolgt durch eine automatische Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes und vieler Absetzbeträge im Ausmaß von zwei Drittel der Inflationsrate. Für das dritte Drittel sind seitens der Bundesregierung Maßnahmen zu beschließen. Daraus ergeben sich nun insgesamt folgende voraussichtliche Änderungen für 2025 (Eckpunkte):

  • Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifes 2025:
Tarifstufen 2025 in € Grenzsteuersatz
0,00 bis 13.308,00 0 %
über 13.308,00 bis 21.617,00 20 %
über 21.617,00 bis 35.836,00 30 %
über 35.836,00 bis 69.166,00 40 %
über 69.166,00 bis 103.072,00 48 %
über 103.072,00 bis 1 Mio. 50 %
über € 1 Mio. 55 %
  • Volle Anpassung von Absetzbeträgen und der zugehörigen Einkommens- und Einschleifgrenzen. Auch die Freigrenze für sonstige Bezüge wird valorisiert.
  • Anhebung des Taggeldes für Inlandsreisen von € 26,40 auf € 30,00 pro Tag und des Nächtigungsgeldes von € 15,00 auf € 17,00 pro Nacht.
  • Anhebung des Kilometergeldes auf € 0,50 pro Kilometer (km). Dies gilt ab 2025 für Pkw, Motorrad und Fahrräder. Für mitbeförderte Personen soll ein Kilometergeld von € 0,15 möglich sein. Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr erhöht werden und die Untergrenze für Fußgeherinnen und Fußgeher auf 1 km halbiert werden. Anhebung des Beförderungszuschusses und Klarstellung der Inanspruchnahme.
  • Erhöhung der Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer auf € 55.000,00. Dies gilt sowohl für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer wie auch für die Einkommensteuerpauschalierung für Kleinunternehmer.
  • Anpassungen beim Sachbezug für Dienstwohnungen: Erhöhung der Sachbezugsbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen von 30 m2 auf 35 m2 und aliquote Zurechnung von Gemeinschaftsräumen.
  • Neuer Kinderzuschlag in Höhe von € 60,00 pro Kind und Monat für Familien mit niedrigem Einkommen.

Sozial- und Familienleistungen wie z. B. die Familienbeihilfe werden ebenso valorisiert.

Basis dieser Informationen ist der Vortrag an den Ministerrat. Die Gesetzwerdung der Maßnahmen war bei Drucklegung abzuwarten.

Stand: 27. August 2024

Bild: magele-picture - Adobe Stock.com

Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch

Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand der drei Größenkriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse sowie Mitarbeiterzahl in Kleinstkapitalgesellschaften, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaften eingeteilt. Durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission werden ab dem 1.1.2024 die beiden Größenkriterien Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 25 % angehoben. Dies soll für viele Unternehmen eine Reduktion der Prüfungs- und Berichtspflichten bewirken.

Voraussichtliche Schwellenwerte

Die Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Anpassung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Ausgehend von den bisherigen Schwellenwerten des § 221 UGB führt die von der EU-Kommission festgelegte Erhöhung um 25 % zu einer Anpassung der Größenklassen im voraussichtlich nachfolgenden Ausmaß:

  Bilanzsumme in € bisher Bilanzsumme in € NEU Umsatzerlöse in € bisher Umsatzerlöse in € NEU
Kleinstkapitalgesellschaft bis 350.000,00 bis 450.000,00 bis 700.000,00 bis 900.000,00
Kleine Kapitalgesellschaft 0,35 - 5 Mio. 0,45 -6,25 Mio. 0,7 -10 Mio. 0,9 – 12,5 Mio.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 5 – 20 Mio. 6,25 – 25 Mio. 10 – 40 Mio. 12,5 – 50 Mio.
Große Kapitalgesellschaft über 20 Mio. über 25 Mio. über 40 Mio. über 50 Mio.

Anwendbarkeit

Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Den Mitgliedstaaten wird seitens der EU allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden.

Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den beiden vorangegangenen Jahren. Die finale Umsetzung der EU-Richtlinie im Rahmen des österreichischen UGB hat durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen und ist aktuell noch ausständig.

Stand: 27. August 2024

Bild: PhotoSG - Adobe Stock.com

Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2024

Bis zum 30.9.2024 können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2023 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KG’s) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2023 ist daher der 30.9.2024 der letzte fristgerechte Abgabetag. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführern) zu verhängen.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2024 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9.2024 eine Herabsetzung beantragt werden (ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein entsprechender Antrag bis 31.10.2024 gestellt werden). Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Der Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt 5,88 % (Stand August 2024). Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden.

Stand: 27. August 2024

Bild: bychykhin - Adobe Stock.com

Mit einer Planungsrechnung zu mehr Erfolg im nächsten Jahr!

Als Unternehmerin bzw. Unternehmer möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Unternehmen erfolgreich ist – sei es durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, das Schaffen und Erhalten von Arbeitsplätzen oder das Erzielen von Gewinnen. Um diese Ziele zu erreichen, ist es wichtig, eine klare und spezifische Strategie zu entwickeln und diese in einem gut strukturierten Plan festzuhalten.

Ein solides Budget, unterstützt durch eine betriebswirtschaftliche Planung, ist dabei ein entscheidendes Instrument. Es bietet alle notwendigen Informationen, um die Geschäftsaktivitäten effizient zu steuern und hilft, potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. So können Krisen besser bewältigt werden.

Eine gründliche betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich Ihre geplanten Maßnahmen in den verschiedenen Geschäftsbereichen auf den Gesamterfolg Ihres Unternehmens auswirken. Ein realistisches und nachvollziehbares Budget für das nächste Jahr gibt Ihnen eine solide Grundlage, um Ihre finanziellen Ziele zu erreichen. Wichtige Bestandteile dieser Planung sind unter anderem die Finanzbedarfsplanung, die Gewinn- und Verlustplanung sowie die Bilanzplanung.

Weitere wichtige Planungsaspekte umfassen die Umsatzplanung, die Investitionsplanung, die Personalplanung und die Liquiditätsplanung.

Stand: 28. August 2024

Bild: Summit Art Creations - Adobe Stock.com


August 2024

Aus Homeoffice wird Telearbeit

Mit 1.1.2025 tritt das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft und wird ab dann die bisherigen Bestimmungen zum Homeoffice ersetzen. Das neue Gesetz sieht dabei nachfolgende Kernelemente im sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Bereich vor.

Arbeitsrecht

Durch das neue Telearbeitsgesetz wird künftig Remote-Working nicht mehr auf Tätigkeiten im Homeoffice beschränkt sein, sondern ortsungebunden auch beispielsweise in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés möglich sein. Die bisherigen Bestimmungen zur Regelmäßigkeit, zum Abschluss und zur Auflösung der Vereinbarung und zur Bereitstellung der Arbeitsmittel bleiben hingegen unverändert. Zudem bedarf es wie bei bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen auch künftig einer Einvernehmlichkeit sowie einer Schriftlichkeit der Vereinbarung. 

Steuerrecht

Die Homeoffice-Pauschale wird künftig in Telearbeitspauschale umbenannt, wobei die Steuerfreiheit der Pauschale weiterhin mit € 3,00 pro Tag bzw. € 300,00 im Jahr gedeckelt ist. Auch kann die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar weiterhin als Werbungskosten abgesetzt werden. 

Sozialversicherungsrecht

Im Hinblick auf die Unfallversicherung wird künftig zwischen Telearbeit im engeren Sinne und Telearbeit im weiteren Sinne unterschieden. Als Telearbeit im engeren Sinne gelten Tätigkeiten in der Wohnung der bzw. des Versicherten, in der Wohnung einer bzw. eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für die Wegstrecke zu diesen Orten. Wege zu weiter entfernten Örtlichkeiten oder zu Örtlichkeiten der Telearbeit im weiteren Sinne sind hingegen nicht vom Unfallversicherungsschutz mitumfasst. 

Datenschutz

Aus Sicht des Datenschutzes sollen auch für die Telearbeit die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeit im Büro gelten.

Stand: 29. Juli 2024

Bild: Alexey - Adobe Stock.com

Können Unternehmer Vorsteuern auch pauschal ermitteln?

Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Neben einigen Branchenpauschalierungen, die in entsprechenden Verordnungen geregelt sind, sowie den Besonderheiten der Besteuerungen der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, gibt es auch Regelungen für eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung, deren Grundzüge Inhalt dieses Artikels sind.

Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für die allgemeine Pauschalierung von Betriebsausgaben des Einkommensteuergesetzes (gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2) vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 22 und § 23 EStG) mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von € 3.960,00, berechnen.

Zusätzlich können z. B. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden:

  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100,00 übersteigen sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens.
  • Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen.
  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.

Erklärt man gegenüber dem Finanzamt, dass die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, bindet dies den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Sollen nach einem Widerruf (Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres) die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt werden, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Stand: 29. Juli 2024

Bild: bluedesign - Adobe Stock.com

Was ist der Unterhaltsabsetzbetrag?

Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt eine steuerliche Entlastung für Eltern dar, die gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder verpflichtet sind. Als Absetzbetrag reduziert er direkt die Einkommensteuerlast. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht z. B. nur zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Das Kind muss sich ständig in Österreich, im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz aufhalten.

Neben dem Nachweis des gesetzlichen Unterhalts ist es auch wichtig, dass der Unterhalt tatsächlich und regelmäßig geleistet wird.

Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird. Im Jahr 2024 beträgt der Absetzbetrag pro Monat:

  • für das erste Kind: € 35,00
  • für das zweite Kind: € 52,00
  • für jedes weitere Kind: € 69,00

Beispiel: Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig für zwei Kinder zu, kann 2024 ein jährlicher Absetzbetrag von € 1.044,00 (€ 35,00 + € 52,00 = € 87,00 pro Monat x 12 Monate) geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Weitere Voraussetzungen und Regelungen zum Unterhaltsabsetzbetrag können individuell relevant sein und nur in einer persönlichen Beratung geklärt werden.

Stand: 29. Juli 2024

Bild: vejaa- Adobe Stock.com

Vorsteuern in einem anderen EU-Land: Wie erfolgt die Erstattung?

Eine österreichische Unternehmerin bzw. ein österreichischer Unternehmer kann sich unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, über das sogenannte EU-Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Zu beachten ist, dass der Unternehmer in dem betreffenden EU-Land keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt haben darf (außer bestimmten Leistungen wie beispielsweise Beförderungsleistungen oder Reverse-Charge-Umsätze).

Der Unternehmer muss den Antrag auf Vorsteuervergütung elektronisch über FinanzOnline bis zum 30. September des Folgejahres, in dem die Vorsteuern angefallen sind, einreichen.

Beispiel: Für Vorsteuern, die im Jahr 2023 angefallen sind, muss der Antrag bis zum 30. September 2024 gestellt werden.

Der Antrag muss verschiedene Informationen enthalten, darunter:

  • Daten des Antragstellers
  • Zeitraum, für den die Vorsteuervergütung beantragt wird
  • Daten zu den getätigten Käufen oder den in Anspruch genommenen Dienstleistungen

Diese Informationen können in FinanzOnline erfasst werden (nur ratsam bei wenigen Belegen). Auch Buchhaltungsprogramme bieten oft die Funktionen an, die notwendigen Informationen zu erfassen, eine XML-Datei auszugeben und diese Datei mittels Datenstromverfahren via FinanzOnline an die Finanz zu übermitteln.

Je nach EU-Land können unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung von Rechnungen bestehen. Ist der Erstattungszeitraum eines Antrages weniger als ein Kalenderjahr, so darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht unter € 400,00 sein. Ist der Erstattungszeitraum ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als € 50,00.

Für detaillierte Informationen und landesspezifische Anforderungen ist es empfehlenswert, die entsprechenden Informationen des jeweiligen EU-Landes einzuholen bzw. individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Stand: 29. Juli 2024

Bild: Rochu_2008 - Adobe Stock.com

Investitionen: Wie kann man Steuern sparen?

Das Steuerrecht bietet unterschiedliche Anreize zur Förderung von Investitionen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige (Auswahl) wichtige Investitionsbegünstigungen.

Gewinnfreibetrag (GFB)

Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es Unternehmerinnen bzw. Unternehmern (natürliche Personen) auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 33.000,00 übersteigt.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Der IFB ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen, die in bestimmte neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investieren. Mit dem IFB können Unternehmen (auch Kapitalgesellschaften) einen Freibetrag von 10 % der Anschaffungskosten geltend machen. Für Investitionen in umweltfreundliche Technologien beträgt der Freibetrag 15 %. Vom IFB und auch vom GFB sind eine Reihe von Wirtschaftsgütern ausgeschlossen. So ist der IFB auch ausgeschlossen für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des GFB herangezogen werden.

Forschungsprämie

Die Forschungsprämie ist für Unternehmen gedacht, die in Forschung und Entwicklung (F&E) investieren. Sie wird unabhängig davon gewährt, ob das Unternehmen Gewinne erzielt oder nicht. Unternehmen können 14 % ihrer F&E-Aufwendungen als Prämie beantragen, die direkt vom Finanzamt ausgezahlt wird.

Weitere Investitionsbegünstigungen

Hierunter fällt unter anderem auch der 0 % Umsatzsteuersatz für die Lieferung von bestimmten Photovoltaikanlagen in 2024/25, die Nutzung der degressiven Abschreibung sowie aktuell auch steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Baukonjunktur.

Individuelle Beratung

Für jede der oben genannten Investitionsbegünstigungen sind eine Reihe von Voraussetzungen und Regelungen zu beachten. Die Inanspruchnahme ist unter anderem von Rechtsform und Gewinnsituation abhängig. Dies gilt es im Zuge einer individuellen Beratung abzuklären.

Stand: 29. Juli 2024

Bild: Richard Villalon - Adobe Stock.com

Steuerliche Maßnahmen für Betroffene von Hochwasserkatastrophen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die bestehende umfangreiche Information zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen erneuert und veröffentlicht. Darin finden sich detaillierte Information zu:

  • Verlängerung von Fristen
  • Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer: Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag bis 31. Oktober gestellt werden.
  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter
  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Informationen zu allgemeinen ertragsteuerlichen Begünstigungen, wie z. B. allgemeine Investitionsbegünstigungen, Investitionsfreibetrag, Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen oder Liebhabereibeurteilung
  • Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden
  • Freibetragsbescheide
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
  • Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer

Die gesamte Info ist auf findok.bmf.gv.at unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen. Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.

Stand: 01. August 2024

Bild: Animaflora PicsStock - Adobe Stock.com

Tipps für das nächste Event Ihres Unternehmens

Veranstaltungen sind eine gute Methode, um das eigene Unternehmen ins Rampenlicht zu rücken und direkte Kundenkontakte zu fördern. Veranstaltungen wie Workshops, Webinare oder lokale Events können ein entscheidender Schritt zur Kundengewinnung und -bindung sein. Hier einige Tipps dazu:

  • Definieren Sie ein klares Ziel. Möchten Sie neue Kunden gewinnen, bestehende Kunden binden oder Ihr Netzwerk erweitern?
  • Legen Sie das Format des Events fest. Workshops und Webinare sind ideal, um Wissen zu teilen und Expertise zu demonstrieren, während lokale Events wie Tag der offenen Tür oder Networking-Treffen eine persönlichere Verbindung schaffen.
  • Wichtig sind ein leicht zugänglicher Veranstaltungsort und eine Uhrzeit, die Ihrer Zielgruppe entgegenkommt.
  • Eine Agenda und klare Kommunikation vor dem Event sorgen dafür, dass die Teilnehmer wissen, was sie erwartet.
  • Die Bewerbung des Events sollte über verschiedene Kanäle erfolgen. Nutzen Sie Social Media, E-Mail-Newsletter und Ihre Website, um Aufmerksamkeit zu erzeugen. Kooperationen mit lokalen Partnern oder Influencern können zusätzlich Reichweite generieren.
  • Der Tag des Events: Begrüßen Sie Ihre Gäste persönlich, bieten Sie interessante Inhalte und sorgen Sie für Gelegenheiten zum Netzwerken.
  • Bedanken Sie sich nach dem Event bei den Teilnehmern und sammeln Sie Feedback.

Stand: 29. Juli 2024

Bild: Anton Gvozdikov - Adobe Stock.com


Juli 2024

Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!

Die Energiekostenpauschale 2 für die Energiekosten des Jahres 2023 von Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2023: € 10.000,00 - € 400.000,00) beträgt als Pauschalförderung zwischen € 167,50 und € 2.685,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.

Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 bis 12:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen.

Für die Beantragung benötigt man eine ID-Austria, eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) und eine korrekte Klassifikation des Unternehmens gemäß seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt durch die Statistik Austria (ÖNACE-Code).

Für die Beantragung sind alle Voraussetzungen und Regelungen der Richtlinie „Energiekostenpauschale für Unternehmen“ einzuhalten. Die Richtlinie, alle Voraussetzungen sowie detaillierten und aktuellen Infos (FAQ) zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 25.6.2024.

Stand: 26. Juni 2024

Bild: mpix-foto - stock.adobe.com

Welche steuerlichen Änderungen sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 geregelt werden?

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (Regierungsvorlage) sollen einige Gesetze punktuell geändert werden. Hier eine Übersicht zu einigen steuerlichen Hauptgesichtspunkten (Auswahl):

Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen sollen im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt werden.

Im Körperschaftsteuergesetz wurden unter anderem Bestimmungen zur Gruppenbesteuerung angepasst.

Im Investmentfondsgesetz erfolgten unter anderem Klarstellungen, was unter Einkünfte im Sinne des § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu verstehen ist.

Im Umsatzsteuergesetz soll

  • bei bestimmten sonstigen Leistungen, falls diese virtuell verfügbar gemacht werden, der Leistungsort klargestellt werden.
  • eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden (inkl. nicht alkoholischer Getränke) kommen.
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmen angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
  • die Kleinunternehmergrenze von bisher € 35.000,00 auf € 42.000,00 erhöht werden. Künftig soll diese Grenze jedoch als Bruttobetrag zu verstehen sein. Auch die Regelungen bei Überschreiten der Grenze wurden angepasst.
  • die Möglichkeiten zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen für Kleinunternehmer erweitert werden.
  • die Anwendung der Differenzbesteuerung eingeschränkt werden.

Im Gebührengesetz sollen unter anderem für Beilagen und Zeugnisse, die elektronisch übermittelt/ausgestellt wurden, Begünstigungen geschaffen werden. Auch das Mindestbesteuerungsgesetz und die Bundesabgabenordnung wurden geändert.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Über einzelne Aspekte informieren wir nach Veröffentlichung des beschlossenen Gesetzes in den kommenden Ausgaben.

Stand: 26. Juni 2024

Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com

Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Auto) für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, gelten folgende steuerliche Regelungen:

  1. Für das unentgeltliche Aufladen des E-Autos beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Dies gilt lt. Lohnsteuerrichtlinien sowohl für arbeitgebereigene als auch für nicht arbeitgebereigene E-Autos, die dem Arbeitnehmer selbst oder anderen Personen (z. B. Familienangehörigen) gehören.
  2. Werden die Kosten für das Aufladen des E-Autos ersetzt bzw. getragen, ist dann keine Einnahme anzusetzen, wenn:
    1. die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden. Dies umfasst Fälle, in denen der Arbeitnehmer an einer Ladevorrichtung bei einer Tankstelle oder an einer im öffentlichen Raum aufgestellten "Ladesäule" für das elektrische Aufladen des arbeitgebereigenen E-Autos bezahlt und von seinem Arbeitgeber die belegmäßig nachgewiesenen Kosten (Fremdbeleg, Rechnung) ersetzt bekommt.
      Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Fahrzeug auch glaubhaft gemacht werden. Vom Arbeitgeber geleistete Kostenersätze sind ins Lohnkonto einzutragen.
    2. beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation (z. B. beim Wohnhaus) die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes lt. Sachbezugswerteverordnung berechnet wird. Hier ergibt sich für 2023 ein Strompreis von 22,247 Cent je kWh und für 2024 33,182 Cent je kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig.
      Wenn beim Aufladen an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem E-Auto nicht sichergestellt werden kann, kann abweichend davon der Arbeitgeber in den Jahren 2023 – 2025 die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von € 30,00 pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist.

Weitere Informationen dazu finden sich in den Lohnsteuerrichtlinien und einer Anfragebeantwortung des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at unter Fachinformationen – Lohnsteuer zum Thema „Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer“).

Stand: 26. Juni 2024

Bild: Foto-Ruhrgebiet - stock.adobe.com

Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind ist an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden. Unter anderem durften bisher Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr nur € 15.000,00 (Rechtsstand Anfang Juni 2024) verdienen, ohne dass der Familienbeihilfeanspruch in voller Höhe verloren geht. Im Nationalrat ist nun in einem selbständigen Antrag vorgesehen, dass dieser Wert rückwirkend per 1.1.2024 auf € 16.455,00 angehoben wird. Ab 2025 soll dieser Wert valorisiert werden. Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung allerdings noch abzuwarten.

Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht. Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.

Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) überschritten hat, zurückzuzahlen.

Stand: 26. Juni 2024

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Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen

Mit 28.3.2024 wurde in Österreich die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt, welche unter anderem im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) erweiterte Pflichten im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dienstzetteln oder Mindestangaben bei Dienstverträgen vorsieht. Auch bei Auslandsdienstzetteln (Entsendevereinbarungen) wurden die Mindestangaben erweitert und der Auslandsdienstzettel hat bei Auslandstätigkeiten von mehr als einem Monat nunmehr folgende Inhalte zu umfassen:

  • Angabe des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
  • die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
  • allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
  • allfällige zusätzliche Vergütungen für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • einen Hinweis zur offiziellen Seite des Einsatzstaates zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen.

Kein gesonderter Auslandsdienstzettel muss hingegen erstellt werden, wenn die angeführten Inhalte bereits im Arbeitsvertrag oder in einem sonstigen Dokument enthalten sind.

Strafbestimmungen

Wird auf die Ausstellung eines Auslandsdienstzettels verzichtet, so drohen Verwaltungsstrafen zwischen € 100,00 und € 436,00. Sind mehr als 5 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer betroffen oder liegt bereits ein Verstoß innerhalb der letzten drei Jahre vor, so erhöht sich die Verwaltungsstrafe auf € 500,00 bis € 2.000,00.

Auch wenn für mehrere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer kein Auslandsdienstzettel ausgestellt wurde, liegt nur eine Verwaltungsübertretung vor, weshalb keine Strafkumulation erfolgt.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Einleitung eines Strafverfahrens von der Verhängung einer Geldstrafe gänzlich abzusehen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nachweislich in der Zwischenzeit den Auslandsdienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden nur als gering zu bewerten ist.

Stand: 26. Juni 2024

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Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?

Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinssatz beträgt daher ab 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte Juni 2024).

Stand: 26. Juni 2024

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Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

Die Höhe des Klimabonus 2024 setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Alle Anspruchsberechtigten bekommen den Sockelbetrag in Höhe von € 145,00. Zusätzlich kann der Regionalausgleich in Abhängigkeit vom Hauptwohnsitz zustehen. Dieser beträgt 2024 € 145,00, € 100,00, € 50,00 oder € 0,00 für Erwachsene. Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) bekommen die Hälfte. Kann man aufgrund einer Behinderung keine Öffis nutzen, so erhält man den höchsten Klimabonus.

Die Auszahlungen beginnen im Herbst 2024. Weitere Informationen finden Sie unter www.klimabonus.gv.at.

Stand: 26. Juni 2024

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Was ist eine Negativsteuer?

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inkl. der Kinderzuschläge gutzuschreiben.

Zudem bekommen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Gutschrift beträgt für 2024 max. € 463,00 (in 2023 € 421,00) pro Jahr. Pendlerinnen bzw. Pendler erhalten für 2024 max. € 579,00 (in 2023 € 526,00) pro Jahr. Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 752,00 (Wert 2024, in 2023 € 684,00) zu erhöhen.

Pensionistinnen bzw. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen und Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge – maximal € 637,00 (Wert 2024, in 2023 € 579,00).

Stand: 26. Juni 2024

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Krisen: Tipps zur Vorbereitung

Krisen sind unvermeidbar und können in verschiedenen Formen auftreten, sei es durch z. B. wirtschaftliche Abschwünge oder unerwartete betriebliche Herausforderungen. Auch für kleinere Unternehmen ist es essenziell, gut vorbereitet zu sein, um solchen Situationen erfolgreich zu begegnen.

Hier einige Tipps zur Vorbereitung:

  • Beginnen Sie mit der Identifizierung potenzieller Risiken, die Ihr Unternehmen bedrohen könnten. Berücksichtigen Sie hierbei sowohl interne als auch externe Faktoren wie Finanzkrisen, technische Ausfälle, Lieferkettenprobleme und Naturkatastrophen.
  • Erstellen Sie konkrete Maßnahmenpläne für jede identifizierte Krise. Legen Sie fest, wer im Ernstfall welche Aufgaben übernimmt und welche Schritte in welcher Reihenfolge zu unternehmen sind. Beispielsweise könnte ein Notfallplan bei einem IT-Ausfall eine sofortige Benachrichtigung des IT-Dienstleisters und die Umschaltung auf manuelle Prozesse umfassen.
  • Eine klare und effiziente Kommunikation ist in Krisenzeiten unerlässlich. Definieren Sie, wer intern und extern wie informiert wird. Stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter wissen, an wen sie sich im Krisenfall wenden müssen.
  • Setzen Sie ein Krisenteam aus Schlüsselpersonen Ihres Unternehmens ein.
  • Halten Sie alle Aspekte des Krisenplans schriftlich fest und aktualisieren Sie ihn regelmäßig. Änderungen in der Unternehmensstruktur, neue Risiken oder Erfahrungen aus Übungen sollten in den Plan integriert werden.

Stand: 26. Juni 2024

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Juni 2024

Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen

Um infolge der steigenden Zinsen den Konjunktureinbruch in der Baubranche abzufedern, wurde ein Paket geschnürt, welches neben diversen steuerlichen Erleichterungen und Fördermaßnahmen auch eine Änderung der Liebhabereiverordnung vorsieht.

Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei

Die Liebhabereiverordnung differenziert in Bezug auf Vermietungen zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Unter die „kleine Vermietung“ fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich die „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden bezieht. Im Zuge der Änderung der Liebhabereiverordnung wurde nunmehr der Prognosezeitraum zur Erzielung eines Gesamtüberschusses sowohl für die kleine als auch die große Vermietung um jeweils fünf Jahre verlängert.

Der Prognosezeitraum beträgt bei der „kleinen Vermietung“ nunmehr 25 Jahre (bislang: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre (bislang: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Bei der „großen Vermietung“ beträgt der Prognosezeitraum nunmehr 30 Jahre (bislang: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bislang: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Die verlängerten Betrachtungszeiträume in Bezug auf die Liebhaberei sind auf Vermietungen anzuwenden, deren Prognosezeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.

Stand: 27. Mai 2024

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Wie ist der Handwerkerbonus geregelt?

Das bestehende Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen wurde novelliert. Hier die Eckpunkte der Änderungen:

  • Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.
  • Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien mit einem Fördersatz von 20 % der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens € 250,00 (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen € 10.000,00 (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen € 7.500,00 (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden (allenfalls mit mehreren Rechnungen).
  • Förderungswerber kann nur eine natürliche Person sein (Wohnsitz in Österreich).
  • Soweit eine Förderung gewährt wird, können die zugrunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.
  • Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich mit entsprechender Gewerbeberechtigung sein.
  • Die Maßnahmen müssen nach dem 1.3.2024 begonnen und vor dem 31.12.2025 abgeschlossen werden.
  • Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber eine Schlussrechnung vorlegen, in der die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein.

Der Handwerkerbonus kann ab 15.7.2024 auf handwerkerbonus.gv.at beantragt werden. Dort finden sich weitere aktuelle Informationen und eine umfassende FAQ-Information.

Stand: 27. Mai 2024

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Wie ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Reparaturdienstleistungen geregelt?

Der Normalsteuersatz für entsprechend dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtige Umsätze beträgt in Österreich 20 % der Bemessungsgrundlage. Allerdings kennt das Umsatzsteuergesetz auch die ermäßigten Steuersätze von 10 %, 13 %, 19 % und 0 %. Die entsprechenden Tatbestände, die zum jeweiligen Steuersatz führen, sind im Gesetz und seinen Anlagen angeführt. Abgrenzungen sind in der Praxis oft nicht einfach vorzunehmen.

So unterliegen seit 1.1.2021 auch Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 %. Die Umsatzsteuerrichtlinien, als Rechtsmeinung des Finanzministeriums, führen dazu unter anderem wie folgt aus:

Von der Begünstigung sind auch Elektrofahrräder umfasst, nicht jedoch andere Krafträder. Nicht begünstigt sind Lieferungen inklusive Werklieferungen. Unter Lederwaren sind jedenfalls Waren im Sinne des Kapitels 42 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen. Haushaltswäsche ist ein Sammelbegriff, der z. B. Bettwäsche, Polsterbezüge, Geschirrtücher, Handtücher, Tischdecken, Tischsets, Vorhänge umfasst. Polstermöbel gelten hingegen nach dem allgemeinen Begriffsverständnis nicht als Haushaltswäsche. Der Begriff Kleidung ist unabhängig vom Material, aus dem diese besteht. Die Reinigung von Kleidung fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz von 10 %, da die Reinigung keine Reparaturleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt.

Eine begünstigte Reparatur betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50 % des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts beträgt.

Stand: 27. Mai 2024

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Betriebsübergaben: Erleichterungen durch das Grace-Period-Gesetz

Betriebsübergaben (insbesondere bei Familienunternehmen) sollen mit dem Grace-Period-Gesetz (Regierungsvorlage) erleichtert werden. Das Grace-Period-Gesetz soll Änderungen in der Bundesabgabenordnung, der Gewerbeordnung, und dem Arbeitnehmerschutzgesetz bringen.

In der Bundesabgabenordnung sollen dabei eigene Bestimmungen zur Begleitung einer Unternehmensübertragung geschaffen werden. Hier einige Eckpunkte daraus:

Die Begleitung einer Unternehmensübertragung ist möglich, wenn eine natürliche Person einen (Teil-)Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil unter bestimmten Voraussetzungen an einen ihrer Angehörigen übertragen möchte.

Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen der bzw. dem voraussichtlichen Erwerberin/Erwerber und den Organen des Finanzamtes (Klärung abgabenrechtlicher Fragen, Auskünfte über bestimmte Sachverhalte).

Das Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen und wird dann eine Außenprüfung des Antragstellenden und gegebenenfalls der Mitunternehmerschaft, deren Anteile er zu übertragen beabsichtigt, durchführen. Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen.

Bei der Gewerbeanmeldung soll kein Firmenbuchauszug vorzulegen sein – dies wird durch die elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt. Auch die Genehmigungen gewerblicher Betriebsanlagen sollen flexibilisiert werden. Dies betrifft insbesondere die Frage, welchen Konkretisierungsgrad Einreichunterlagen haben müssen.

Die Arbeitgeberverpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat bei Betriebsübernahme soll nicht unmittelbar nach Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson bestehen, sondern kann innerhalb des zweijährigen Zeitraums ab der Betriebsübergabe vorgenommen werden. Bei Betriebsübergaben soll eine Einberufung des Arbeitsschutzausschusses nach Erfordernis aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums erfolgen müssen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, sollen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe nicht gelten.

Das geplante Gesetz lag bei Drucklegung dieses Artikels als Nationalratsbeschluss vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. Mai 2024

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Neue Selbständige: Energiekostenzuschuss 2023

Neue Selbständige, die im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 durchgehend in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.825,00) nicht erreicht.

Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt zum 1.6.2024. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.

Der Energiekostenzuschuss wird in Höhe von € 410,00 im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2024 auf dem Beitragskonto der versicherten Person gutgeschrieben. Auch für Selbständige, die aufgrund von Übergangsbestimmungen noch immer im ASVG versichert sind, gibt es einen Zuschuss für 2023 und eine Nachzahlung für 2022.

Stand: 27. Mai 2024

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Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:

  • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
  • Betrieben oder Teilbetrieben
  • beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
  • immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

Die Anzeige ist entweder von den beteiligten Personen (Schenkende, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und Notarinnen/Notaren, zur ungeteilten Hand (d. h. wenn eine dieser Person die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet) binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb einzubringen.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:

  • Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
  • Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Werts der nicht angezeigten Erwerbe). Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.

Stand: 27. Mai 2024

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Tipps zum Innovationsmanagement in KMU

Innovationsmanagement kann auch für kleine Unternehmen entscheidend sein, um wettbewerbsfähig zu bleiben und langfristiges Wachstum zu sichern. Hier sind einige Tipps, die Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer dabei unterstützen können, Innovationsprozesse zu gestalten:

  • Verstehen Sie die Bedürfnisse und Wünsche Ihrer Kunden. Sammeln Sie kontinuierlich Feedback und analysieren Sie es, um innovative Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln, die einen echten Mehrwert bieten.
  • Fördern Sie eine offene Unternehmenskultur, in der Mitarbeiter ermutigt werden, kreative Ideen einzubringen. Organisieren Sie regelmäßig Brainstorming-Sitzungen und nutzen Sie Kreativitätstechniken, um innovative Lösungen zu entwickeln.
  • Legen Sie klare Ziele für Ihre Innovationsvorhaben fest und erstellen Sie einen Plan von der Ideenauswahl bis zur Markteinführung.
  • Seien Sie flexibel und offen für Veränderungen. Testen Sie Prototypen, sammeln Sie Feedback und nehmen Sie Anpassungen vor, um Ihre Innovationen kontinuierlich zu verbessern.
  • Kooperieren Sie mit externen Partnern wie Startups, Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen, um Synergien zu nutzen.
  • Investieren Sie ausreichend in innovative Projekte und behalten Sie die Kosten im Blick.
  • Bewerten Sie Ihre Innovationen anhand klarer Kriterien wie Umsatzsteigerung, Kundenzufriedenheit oder Marktanteil.

Stand: 27. Mai 2024

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Mai 2024

Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?

Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert. Dieser Artikel behandelt daraus nur die Erweiterungen der Mindestangaben des sogenannten Dienstzettels und ist nur eine Übersicht zu den Eckpunkten der Neuerungen.

Laut AVRAG muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aushändigen. Neu ist, dass dies nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form übermittelt werden muss. Ein Dienstzettel muss nicht ausgehändigt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben eines Dienstzettels umfasst. Die bisherige Ausnahme, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens ein Monat beträgt, entfällt nun aber.

Folgende Angaben muss ein Dienstzettel mindestens umfassen (Neuerung in Fettdruck):

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit: das Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das Kündigungsverfahren
  • Gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort und, wenn erforderlich, ein Hinweis auf wechselnde Arbeits- bzw. Einsatzorte, Sitz des Unternehmens
  • Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif usw.)
  • Vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
  • Die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile, wie z. B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
  • Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Hausbesorger), gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen des kollektiven Arbeitsrechts und Hinweis auf den Ort im Betrieb, an dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
  • Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers (gegebenenfalls Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Zusätzlich können weitere Angaben erforderlich sein, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen oder im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses länger als einen Monat im Ausland tätig wird. Auch diese Angaben wurden erweitert.

Jede Änderung der Angaben ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens (bisher spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit), schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Kollektivvertrag), auf die verwiesen wurde, oder die den Grundgehalt oder -lohn betreffen, oder die Änderung ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des Kollektivvertrages. Zudem wird das Nichtaushändigen des Dienstzettels unter Strafe gestellt.

Die gesetzlichen Änderungen bezüglich der Angaben am Dienstzettel gelten für Eintritte seit dem 28.03.2024.

Stand: 28. April 2024

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Was ändert sich steuerlich bei Gebäudeabschreibung und -sanierung?

Eine kürzlich erfolgte Änderung des Einkommensteuergesetzes sieht erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen bei Gebäuden vor. Weiters ist für Neubauten, die in einem bestimmten Zeitraum fertiggestellt werden und definierten ökologischen Standards entsprechen, eine verbesserte vorzeitige Abschreibungsmöglichkeit durchführbar. Schließlich soll zeitlich befristet ein „Öko-Zuschlag“ für klimafreundliche Sanierungsmaßnahmen von vermieteten Wohngebäuden gewährt werden.

Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird. Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, steht die Begünstigung auch dann zu, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert ist. Die Kriterien dafür und die näheren Rahmenbedingungen sollen im Verordnungsweg festgelegt werden (in Anlehnung an die Öko- IFB-Verordnung).

Vorzeitige Abschreibung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024-2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes. In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Sofern für das erste Jahr höchstens dieser AfA-Satz angewendet wird, kann er auch in den beiden Folgejahren angewendet werden. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden.

Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klima-aktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

Öko-Zuschlag

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für

Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu. Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.

Stand: 28. April 2024

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Erhöhung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung

Um Eltern im Rahmen der Kinderbetreuung zu entlasten, wurden im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 (PrAG 2024) die Steuer- und Sozialversicherungsfreigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung auf € 2.000,00 pro Jahr und Kind (bis 2023: € 1.000,00) angehoben sowie die Anspruchsvoraussetzungen ausgeweitet.

Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber können Arbeitnehmenden einen Zuschuss zur Kinderbetreuung steuer- und beitragsfrei im Ausmaß von bis zu € 2.000,00 (bis 2023: € 1.000,00) pro Kind und Jahr gewähren. Begünstigt sind Arbeitnehmende, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht und deren Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr (bis 2023: 10. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. Die Abgabenfreiheit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber allen Arbeitnehmenden oder Gruppen von Arbeitnehmenden, für die ein Zuschuss gewährt werden kann, diesen einräumt.

Ansuchen und Dokumentation

Vor einer Auszahlung haben Arbeitnehmende dem Arbeitgeber schriftlich Folgendes zu erklären (Formular L 35):

  • Der Kinderabsetzbetrag steht zu;
  • Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes;
  • Geburtsdatum des Kindes, sofern dies nicht aus der Versicherungsnummer hervorgeht;
  • Erklärung, dass gleichzeitig von keinem anderen Arbeitgeber ein Zuschuss geleistet wird.

Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Auszahlung

Der Zuschuss ist vom Arbeitgeber entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Er kann auch in Form von Gutscheinen geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können. Neu ist, dass ab dem Kalenderjahr 2024 zudem auch die Kosten einer zuvor durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer selbst verausgabten Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber gegen Vorlage der Rechnung ganz oder teilweise ersetzt werden können.

Stand: 28. April 2024

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Grundbuchseintragungsgebühr: Befreiung bei dringendem Wohnbedürfnis möglich

Der Nationalrat hat eine temporäre Befreiung von Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch unter bestimmten Voraussetzungen beschlossen.

Voraussetzung für die Gebührenbefreiung der Eintragung von Eigentumsrechten im Grundbuch ist unter anderem, dass der Eintragung ein entgeltliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt, das nach dem 31.3.2024 geschlossen wurde und der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts nach dem 30.6.2024, aber vor dem 1.7.2026, beim Grundbuchsgericht einlangt.

Für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums zum Beispiel muss das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses der/des einzutragenden Eigentümerin/Eigentümers dienen (Wohnstätte). Als Nachweis dafür ist die Meldung des Hauptwohnsitzes und die Aufgabe des bisherigen Hauptwohnsitzes erforderlich (Fristen zur Einreichung sind zu beachten). Vererbte oder geschenkte Immobilien sind nicht von der Gebühr befreit.

Für die Befreiung der Eintragung von Pfandrechten (zum Erwerb dieser Liegenschaft oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte) gelten unter anderem weitere Regelungen. Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über € 500.000,00 liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2 Millionen besteht keine Gebührenbefreiung. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.

Dieser Artikel behandelt nur einige Eckpunkte der neuen Gebührenbefreiung. Weitere Regelungen sind zu beachten. Bei Drucklegung dieses Artikels war die Gesetzwerdung noch abzuwarten.

Stand: 28. April 2024

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Wallbox beim Dienstnehmer für das E-Firmenauto: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, so ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ersetzt nun der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise auch die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der € 2.000,00 übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.

Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des € 2.000,00 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.

Das Finanzministerium hat zudem auf seiner Homepage www.bmf.gv.at unter Fachinformationen – Lohnsteuer zum Thema „Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer“ zum Thema E-Ladestationen folgende Themen behandelt:

  • Arbeitgeber behält das wirtschaftliche Eigentum an der Ladestation oder schließt den Stromvertrag ab
  • Ausscheiden des Arbeitnehmers
  • Auf- und Umrüsten von bestehenden Ladestationen

Stand: 28. April 2024

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Warum benötigt Ihr Unternehmen eine Kostenrechnung?

Eine fundierte Kostenrechnung bietet nicht nur Einblicke in die finanzielle Gesundheit Ihres Unternehmens, sondern kann auch entscheidend dazu beitragen, gute Geschäftsentscheidungen zu treffen und die Rentabilität zu steigern.

Die Kostenrechnung ermöglicht es Ihnen, die verschiedenen Kostenarten Ihres Unternehmens zu identifizieren und zu quantifizieren; seien es direkte Material- und Arbeitskosten oder indirekte Betriebsausgaben.

Indem Sie Ihre Kosten genau verfolgen, können Sie ein klares Bild davon erhalten, welche Produkte oder Dienstleistungen am rentabelsten sind und welche möglicherweise einer Überprüfung bedürfen. Dieses Verständnis ermöglicht es Ihnen, Ressourcen dort einzusetzen, wo sie den größten Nutzen bringen.

Eine solide Kostenrechnung kann Ihnen dabei helfen, fundierte Entscheidungen über Ihre Preisgestaltung zu treffen. Durch das Verständnis Ihrer Kostenstruktur können Sie sicherstellen, dass Ihre Preise ausreichend sind, um alle Kosten zu decken und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Eine gut durchdachte Kostenrechnung ist wesentlich für die langfristige Planung und Budgetierung Ihres Unternehmens. Indem Sie Ihre erwarteten Kosten genau prognostizieren, können Sie realistische Ziele setzen und Strategien entwickeln, um diese zu erreichen.

Stand: 28. April 2024

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April 2024

Umsatzsteuer: Kann ein Vertrag eine Rechnung sein?

Das Umsatzsteuergesetz regelt detailliert, wann eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer berechtigt, oder auch verpflichtet ist, Rechnungen auszustellen. Auch sind unter anderem sehr genau die erforderlichen Rechnungsbestandteile geregelt. Dies ist insbesondere wichtig, da ein allfällig möglicher Vorsteuerabzug von der Einhaltung dieser Vorschriften abhängt.

Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Es ist nicht erforderlich, dass diese Urkunde die Bezeichnung „Rechnung" trägt. Als Rechnungen können auch elektronische Rechnungen gelten (hier sind gesonderte Bestimmungen zu beachten).

Bei der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien (Rechtsmeinung des Finanzministeriums) wurde nun unter anderem folgendes zu diesem Thema ergänzt:

Um als Rechnung anerkannt werden zu können, muss ein Dokument die Mehrwertsteuer ausweisen und jene Angaben enthalten („Rechnungsangaben"), die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Hingegen gilt ein Vertrag nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn dies in diesem Vertrag ausdrücklich festgehalten wird.

Zu beachten ist jedenfalls, dass der leistende Unternehmer in Bezug auf einen Umsatz nur eine Rechnung (mit gesondertem Steuerausweis) ausstellen darf. Stellt er eine zweite Rechnung für denselben Umsatz aus, so kann sich daraus eine Steuerschuld aufgrund des unberechtigten Steuerausweises ergeben. Davon zu unterscheiden ist die Anfertigung von Duplikaten oder Abschriften von Rechnungen. Soll es zu keiner Steuerschuld aufgrund des unberechtigten (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als „Duplikat", „Zweitschrift" und dgl. gekennzeichnet sein.

Stand: 27. März 2024

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Sachbezug aufgrund von Zinsersparnissen ab 2024

Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung gelten folgende Regelungen für Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen:

Die jährliche Zinsenersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz (Sollzinssatz) und dem entsprechend der unten angeführten Bestimmungen berechneten Prozentsatz. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist der Prozentsatz entsprechend den Bestimmungen zum unveränderlichen Sollzinssatz anzusetzen.

Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit einem variablen Sollzinssatz wird der Prozentsatz für jedes Kalenderjahr im jeweiligen Vorjahr ermittelt und vom Finanzminister bis zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr in der Findok (http://findok.bmf.gv.at/findok) veröffentlicht. Der jeweilige Prozentsatz ist für Zeiträume, für die Zinsen variabel festgelegt wurden, maßgeblich.

Bei Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen gilt für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz Folgendes: Als Prozentsatz ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 Prozent vermindert wird (Referenzzinssatz), anzusetzen. Der Prozentsatz ist für den gesamten Zeitraum, für den Zinsen unveränderlich festgelegt wurden, maßgeblich.

Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß Einkommensteuergesetz. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen insgesamt € 7.300,00, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

Obige Bestimmungen auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen sind ab 2024 anzuwenden, wenn deren Gewährung:

  • nach dem 31.12.2023 vereinbart wurde oder
  • nach dem 31.12.2002 und vor dem 1.1.2024 vereinbart wurde, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis 30.6.2024 widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz entsprechend der Berechnung zum variablen Sollzinssatz maßgeblich.

Zu Darlehen, die mit unveränderlichem Sollzinssatz vereinbart wurden, hat das Finanzministerium auf www.bmf.gv.at eine Anfragebeantwortung veröffentlicht.

Stand: 27. März 2024

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Einkommensteuer: Änderungen bei Kirchenbeitrag und sonstigen Bezügen

Ende Februar hat der Nationalrat zwei Änderungen des Einkommensteuergesetzes beschlossen (Gesetzwerdung war bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten).

Sonderausgabe Kirchenbeitrag

Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht.

Freigrenzen für sonstige Bezüge

Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgebenden bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.

Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze (gemäß § 67 Abs. 1, aber auch § 41 Abs. 4, und § 77 Abs. 4) statt dem Betrag € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden.

Auch die Grenze von derzeit € 2.000,00 für 2024 wird angepasst, welche bei einem Jahressechstel bis € 25.000,00 bei Anwendung der 30 % Steuersatz heranzuziehen ist. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgebende für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Stand: 27. März 2024

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Betriebskindergärten: Was hat sich bezüglich der Lohnsteuerbefreiung ab 2024 geändert?

Von der Einkommensteuer befreit ist der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.

Die gewarteten Lohnsteuerrichtlinien erläutern dies nun wie folgt:

Der kostenlose oder vergünstigte Besuch elementarer Bildungseinrichtungen (insbesondere Betriebskindergärten) ist ab dem Kalenderjahr 2024 auch dann steuerfrei (kein Sachbezug), wenn diese Einrichtungen ebenfalls durch betriebsfremde Kinder besucht werden können. Dabei spielt es weder eine Rolle, wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmern unter den Kindern insgesamt ist, noch, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung (sowohl für Arbeitnehmer als auch betriebsfremde Personen) ist, oder ob diese einen Gewinn erwirtschaftet.

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss aber die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung haben. Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt sein muss, selbständig und nach eigenem Belieben über die elementare Bildungseinrichtung zu verfügen. Der Arbeitgeber kann sich auch eines ihm nicht wirtschaftlich zugehörigen Betreibers bedienen (beispielsweise eines Vereins, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt), solange die Verfügungsmacht über die elementare Bildungseinrichtung bei ihm verbleibt. Kommt es zur bloßen Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung (z. B. Kindergartenplatz) durch den Arbeitgeber, ist die Voraussetzung der Verfügungsmacht nicht erfüllt; in diesem Fall kann jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine andere Steuerbefreiung zur Anwendung kommen.

Wird die elementare Bildungseinrichtung von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betrieben, ist es ausreichend, wenn jedem Arbeitgeber (anteilig) Verfügungsmacht zukommt.

Der Begriff elementare Bildungseinrichtung umfasst alle institutionellen Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt. Als elementare Bildungseinrichtungen gelten Kindergärten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen entsprechend landesgesetzlicher Regelungen, nicht jedoch öffentliche Pflichtschulen.

Stand: 27. März 2024

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Ist der Vorsteuerbetrag aus Anzahlungen zu berichtigen, wenn eine Leistung nicht ausgeführt wurde?

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes geändert, so haben in der Regel:

  1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
  2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

Dies gilt unter anderem sinngemäß, wenn für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist.

Insbesondere zu diesem Punkt gab es nun folgende Klarstellung in der letzten Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien, die auf einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes beruht:

Oben genannte Bestimmung stelle – neben der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten – auf die Anzahlungsbesteuerung ab, bei welcher die Umsatzsteuerschuld bereits dann entsteht, wenn die Anzahlung vereinnahmt, die Lieferung oder sonstige Leistung aber noch nicht ausgeführt wurde. Die bzw. der die Anzahlung Leistende hat das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Unterbleibt in weiterer Folge die Leistung, so sind der vom Anzahlungsempfänger aufgrund der Anzahlung geschuldete Umsatzsteuerbetrag und der vom Anzahlenden in Anspruch genommene Vorsteuerbetrag zu berichtigen.

Stand: 27. März 2024

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Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen beim Kinderbetreuungsgeld in 2024?

Je nach gewählter Kinderbetreuungsgeldvariante gibt es unterschiedliche Zuverdienstgrenzen, wobei die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld in 2024 nochmals angehoben wurde.

Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld einen (teilweisen) Ersatz für die entfallenden früheren Einkünfte darstellt, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von € 8.100,00 (€ 7.800,00 in 2023) pro Kalenderjahr möglich. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung etwa wäre daher zulässig. Im Rahmen der Zuverdienstgrenze werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils berücksichtigt, der das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht ausschlaggebend. Wird die jährliche Zuverdienstgrenze von € 8.100,00 überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (sogenannte Einschleifregelung). Das restliche Kinderbetreuungsgeld muss hingegen nicht zurückgezahlt werden.

Beim Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (KBG) gilt hingegen eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der Letzteinkünfte aus dem relevanten Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (= individuelle Zuverdienstgrenze), beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Liegt die ermittelte individuelle Zuverdienstgrenze unter € 18.000,00, so darf der Zuverdienst dennoch € 18.000,00 pro Kalenderjahr betragen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt werden kann, weil beispielsweise noch kein Steuerbescheid vorliegt. Analog zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gilt auch hier die Zuverdienstgrenze nur für jenen Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht. Eine Ausnahme besteht nur bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld.

Stand: 27. März 2024

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Wie kann Mitarbeiterloyalität auch in Kleinunternehmen gefördert werden?

Die Bindung talentierter und gutausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist für kleine Unternehmen von entscheidender Bedeutung.

Im Folgenden finden Sie einige Tipps, um Mitarbeiter zu halten und ihre Loyalität zu stärken:

  • Eine unterstützende und positive Arbeitsumgebung fördert das Engagement der Mitarbeiter. Achten Sie darauf, Werte wie Zusammenarbeit und Offenheit zu fördern.
  • Anerkennung und Wertschätzung für die Leistung der Mitarbeiter sind entscheidend. Loben Sie gute Arbeit und feiern Sie Erfolge!
  • Investieren Sie in die berufliche Entwicklung Ihrer Mitarbeiter durch Schulungen, Weiterbildungen und Mentoring-Programme.
  • Flexibilität bei Arbeitszeiten und Arbeitsorten kann die Work-Life-Balance der Mitarbeiter verbessern und ihre Zufriedenheit erhöhen.
  • Bieten Sie Möglichkeiten für beruflichen Aufstieg und Weiterentwicklung innerhalb des Unternehmens. Mitarbeiter, die Perspektiven für ihre Zukunft sehen, sind motivierter und bleiben länger im Unternehmen.
  • Offene und transparente Kommunikation ist entscheidend für das Vertrauen der Mitarbeiter. Halten Sie Ihre Mitarbeiter über Unternehmensziele, Veränderungen und Entwicklungen auf dem Laufenden.
  • Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter an Entscheidungsprozessen.

Stand: 27. März 2024

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März 2024

Rechtsformwahl: Was ändert sich 2024 aus steuerlicher Sicht?

Für die Auswahl der optimalen Rechtsform sind jedenfalls Haftungsfragen sowie organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen zu bedenken. Zentrales Entscheidungskriterium ist aber auch immer wieder die steuerliche Optimierung. Hier haben sich einige Einflussfaktoren im Jahr 2024 geändert:

  • Der Körperschaftsteuersatz ist von 25 % in 2022, 24 % in 2023 nun auf 23 % in 2024 gesunken.
  • Seit Beginn des Jahres 2024 ist durch die Senkung des Mindeststammkapitals einer GmbH von € 35.000,00 auf € 10.000,00 auch die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 p.a. (€ 437,50 pro Quartal) auf € 500,00 p. a. (€ 125,00 pro Quartal) gesunken.
  • Auch der Einkommensteuersatz ist in den letzten beiden Jahren in zwei Stufen gesunken. Zu beachten ist nun, dass Grenzbeträge der Einkommensteuerstufen sowie einige Absetzbeträge jährlich entsprechend der Inflation valorisiert werden („Abschaffung der kalten Progression").
  • Die Obergrenze des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages liegt ab 2024 bei € 33.000,00 (bisher € 30.000,00).
  • Seit 2023 ist für bestimmte Investitionen ein Investitionsfreibetrag steuerlich lukrierbar. Der Investitionsfreibetrag steht sowohl natürlichen Personen wie auch GmbHs zu, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei natürlichen Personen ansetzbar ist.

Auch wenn die genannten Änderungen einen steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich in den meisten Fällen wohl nicht signifikant verändern werden, sind sie bei Überlegungen zu einer anstehenden Rechtsformwahl zu berücksichtigen. Eine pauschale Aussage, bei welcher Rechtsform weniger an Steuern und Abgaben in den kommenden Jahren zu entrichten sein wird, ist nicht machbar. Die individuelle Situation muss genau beleuchtet werden.

Stand: 26. Februar 2024

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Wann haben Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben?

Die Steuer von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.

Die nachfolgende Veranlagung erfolgt dabei entweder freiwillig (Antragsveranlagung), automatisch oder zwingend (Pflichtveranlagung). Verpflichtend muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 unter anderem einreichen, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als € 12.756,00 beträgt und

  • Nebeneinkünfte von mehr als € 730,00 erzielt wurden, oder
  • gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und / oder Pensionen bezogen wurden, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder
  • bestimmte Absetzbeträge, Freibeträge bzw. das Pendlerpauschale zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder unrichtige Angaben (z. B. bei Familienbonus Plus, Zuschuss zur Kinderbetreuung) getätigt wurden, oder
  • ein Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde, oder
  • mehr als € 3.000,00 Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde, oder
  • eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde, oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen, oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde, oder
  • die Voraussetzungen für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (bei Sportvereinen) oder für bestimmte Zuschüsse in bestimmten Gewerben (z. B. Bewachungsgewerbe) nicht vorlagen, oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.

Ab der Veranlagung 2024 gilt obiges auch, wenn die Voraussetzungen des steuerfreien Freiwilligenpauschale nicht vorlagen oder ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.

Weiters bestehen einige Sachverhalte, wo Sie das Finanzamt auffordert, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.

Darüber hinaus ist für Arbeitnehmer unter anderem eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne Abfuhr der entsprechenden Sondersteuern (KESt bzw. ImmoESt) erzielt wurden.

Sollte keine steuerliche Vertretung vorliegen, so gilt als generelle Frist für die Einreichung der Erklärung in Papierform der 30.4. des Folgejahres oder der 30.6. des Folgejahres für Einreichungen über FinanzOnline.

Bei einzelnen Fällen der Veranlagung (gleichzeitig mehrere nichtselbständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt zudem die allgemeine Frist des 30.9. des Folgejahres, unabhängig davon, ob die Erklärung mit dem amtlichen Formular oder elektronisch eingereicht wird.

Stand: 26. Februar 2024

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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024

Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, und

  • das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, EWR-Staat oder der Schweiz aufhält,
  • das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
  • für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.

Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für das Kalenderjahr 2024 folgende Sätze:

Altersgruppe
0-5 Jahre € 340,00
6-9 Jahre € 430,00
10-14 Jahre € 530,00
15-19 Jahre € 660,00
20 Jahre oder älter € 760,00

Stand: 26. Februar 2024

Bild: vejaa - stock.adobe.com

Wo sind Informationen zum Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen zu finden?

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, beträgt aufgrund einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes 0 %. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll.

Weiters ist normiert, dass für die entsprechende Photovoltaikanlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) eingebracht worden ist (zu beachten ist eine Übergangsregelung für Anlagen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden).

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun in FAQs Antworten zu einigen Zweifelsfragen in folgenden Bereichen gegeben:

  • Allgemeines
  • Begünstigte Umsätze
  • Betreiber
  • Gebäude
  • Sonstiges

Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Themen / Steuern / Für Unternehmer / Umsatzsteuer / Informationen zu finden (Stand Anfang Februar 2024).

Weiters wurden vom BMF Antworten zu Anfragen des Bundesverbandes Photovoltaic Austria und der Landwirtschaftskammer publiziert. Auch wurden Informationen zu Fragen der Wirtschaftskammer in folgenden Bereichen veröffentlicht:

  • Begünstigte Anlagen und Tätigkeiten
  • Begünstigte Nebenleistungen und Zubehör
  • Nachweise, Vertrauensschutz
  • Begünstigte Betreiber

Diese Informationen sind auf der Website des BMF (www.bmf.gv.at) unter Rechtsnews / Steuern-Rechtsnews /Aktuelle Informationen und Erlässe /Fachinformationen-Umsatzsteuer zu finden (Stand Anfang Februar 2024).

Stand: 26. Februar 2024

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Übernahme der Homeoffice-Regelungen ins Dauerrecht

Da das Homeoffice mittlerweile fixer Bestandteil der Arbeitswelt ist, hat der Gesetzgeber die bis 31.12.2023 befristete Regelung im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 ins Dauerrecht übernommen. Somit können auch im Jahr 2024 nachfolgende Positionen steuerlich geltend gemacht werden:

Homeoffice-Pauschale

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche eine Homeoffice-Tätigkeit gewähren, können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Nutzung dieser eine Homeoffice-Pauschale von max. € 3,00 pro Tag bzw. max. € 300,00 pro Jahr leisten (max. 100 Homeoffice-Tage). Leistet der Arbeitgeber keine oder eine niedrigere Pauschale, besteht auf Ebene des Arbeitnehmers die Möglichkeit zur Geltendmachung von Differenzwerbungskosten.

Digitale Arbeitsmittel

Die unentgeltliche Überlassung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug bei Arbeitnehmern dar. Deren Bereitstellung ist durch das Homeoffice-Pauschale abgegolten. Erfolgt eine Anschaffung durch den Arbeitnehmer selbst, stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar, welche allerdings um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen sind, sofern dieses durch den Arbeitgeber oder als Differenzwerbungskosten berücksichtigt wurde.

Ergonomisches Mobiliar

Arbeitnehmer können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der jährlich absetzbaren Kosten ist mit € 300,00 beschränkt, wobei ein Überhang ins Folgejahr vorgetragen werden kann.

Lohnzettel

Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen haben.

Ebenfalls ist auch die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales am Lohnkonto zu erfassen.

Stand: 26. Februar 2024

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Was ist ein Auskunftsbescheid?

Besteht eine konkrete Rechtsfrage im Hinblick auf eine geplante Umgründung, Verrechnungspreiskonstellation oder im Bereich der Gruppenbesteuerung, so besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu einzuholen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die verbindliche Anfrage an das Finanzamt neben der Erfüllung notwendiger inhaltlicher Voraussetzungen auch mitunter hohe Kosten verursacht.

Der Antrag hat folgende Punkte zu enthalten:

  • eine umfassende Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhaltes
  • die Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • eine Darstellung des Rechtsproblems
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen
  • die Darlegung und Begründung der eigenen Rechtsansicht
  • die Bekanntgabe des Umsatzes für die Ermittlung des Verwaltungskostenbeitrages

Die Beantwortung im Rahmen des Auskunftsbescheids obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der betreffenden Abgabe oder für die Erlassung des betreffenden Feststellungsbescheides zuständig ist.

 

Für den im Rahmen der Beantwortung entstehenden Mehraufwand wird seitens des Finanzamts ein Verwaltungskostenbeitrag eingehoben. Dieser beträgt (im Falle der Bearbeitung) zwischen € 1.500,00 und € 20.000,00 und ist in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der Antragsstellerin bzw. des Antragsstellers gestaffelt. Im Falle einer Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrags beträgt der Verwaltungskostenbeitrag € 500,00.

Stand: 26. Februar 2024

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Tipps, wie Mitarbeiter zu einem Spitzenteam werden

Die Unterstützung und Gestaltung von Spitzenteams, die energievoll den Erfolg eines Unternehmens vorantreiben, sind wichtige Aufgaben jeder Führungskraft eines Unternehmens. Hier einige Tipps, wie Sie aus einer Gruppe von Mitarbeitenden ein Spitzenteam gestalten können:

Wesentlich ist es, eine tragfähige Vertrauensbasis zwischen Mitarbeitenden, Teamführung und Unternehmensführung aufzubauen. Der Weg zum Vertrauen zu einer Führungsperson führt über Authentizität, faktenbasierte und nachvollziehbare Entscheidungen und Einfühlungsvermögen. Für eine optimale Teamleitung ist insbesondere die Führungsspanne (Anzahl der Teammitglieder) zu beachten. Ist die Führungsspanne zu groß, so leidet die notwendige Aufmerksamkeit für das einzelne Teammitglied. Es ist Klarheit zu schaffen, was in der aktuellen Woche zu tun ist und darauf zu achten, wo das einzelne Teammitglied Unterstützung braucht.

Stärken Sie laufend die Zusammenarbeit und die Kommunikation im Team. Erst mit einem Wir-Gefühl können gemeinsame Ziele erreicht werden, die auch seitens der Unternehmensführung klar kommuniziert werden müssen.

Ermöglichen Sie Reflexionen im Team:

Was können wir gut? Was können wir nicht? Was brauchen wir, um unsere Ziele zu erreichen? An welche Regeln sollen sich alle halten?

Stand: 26. Februar 2024

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Februar 2024

Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?

Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte:

Förderbare Organisationen sind grundsätzlich

  1. Non-Profit-Organisationen („NPO“) und
  2. gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

wenn diese nicht oder teilweise nicht unternehmerisch tätig gemäß § 2 UStG sind. Die Verordnung definiert den Begriff NPO und listet eine Reihe von Organisationen auf, die nicht förderfähig sind.

Förderbar sind unter bestimmten Voraussetzungen Mehrkosten für die Energiearten Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Für die Bemessung der Förderung sind die förderbaren Kosten, die in der jeweiligen Förderphase sowie im Vergleichszeitraum 2021 angefallen sind, zu ermitteln:

  1. für die Phase 1 vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022 sowie
  2. für die Phase 2 vom 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023

Energiemehrkosten sind grundsätzlich die Differenz zwischen den förderbaren Kosten des Jahres 2021 und den förderbaren Kosten des Jahres 2022 (für Phase 1) sowie des Jahres 2023 (für Phase 2). Von den förderbaren Kosten sind zuvor für dieselben Kosten gewährte Förderungen in Abzug zu bringen. Für die einzelnen Energiearten bestehen gesonderte Bestimmungen.

Die Förderung für die Phase 1 (Kalenderjahr 2022) beträgt 30 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten. Die Förderung für die Phase 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt 50 % der errechneten gesamten Energiemehrkosten Die Summe der Förderungen je begünstigte Organisation für die Phasen 1 (Kalenderjahr 2022) und 2 (Kalenderjahr 2023) beträgt maximal € 500 000,00. Beträgt die Summe in einer Förderphase weniger als € 800,00, wird keine Förderung ausbezahlt. Ein Zuschuss, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über eine von der AWS einzurichtende elektronische Plattform. Für die Phase 1 ist bis zum 30. Juni 2024 ein Antrag zu stellen und für die Phase 2 bis zum 31. Dezember 2024.

Es sind diverse Auflagen sowie Einsichts- und Kontrollrechte und Aufbewahrungspflichten normiert und eine Reihe von Sachverhalten angegeben, wenn die Förderung zurückzuzahlen ist.

Diese Informationen sind am Stand 21.1.2024. Änderungen sind möglich. Dieser Artikel umfasst nur einige (unvollständige) Eckpunkte. Für die Beantragung der Förderung sind alle Regelungen der Richtlinie zu beachten. Weitere und aktuelle Informationen, die entsprechende Richtlinie und häufige Fragen und Antworten finden Sie unter https://www.ekz-npo.at/.

Stand: 28. Januar 2024

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Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2023 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie keine Veranlagung für 2023 einreichen und dennoch eine Steuergutschrift bestehen, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch. Dieser Artikel soll Ihnen einige Tipps geben, wie Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen. Überprüfen Sie Ihre Zahlungen des Jahres 2023, ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendlerinnen und Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Arbeitnehmer können unter anderem auch Ausgaben für die ergonomische Einrichtung ihres häuslichen Arbeitsplatzes außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich zu Hause (im Homeoffice) gearbeitet wurde.

Wird beim steuerfreien Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber der Höchstbetrag von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten (sog. Differenzwerbungskosten) in der entsprechenden Höhe ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend machen (sofern kein steuerlich zu berücksichtigendes Arbeitszimmer vorliegt).

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Pauschalbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden. Auch Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer oder der Pensionistenabsetzbetrag für Pensionistinnen und Pensionisten.

Alleinverdienende / Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 einen Absetzbetrag in Höhe von € 520,00 pro Jahr, bei einem Kind (€ 704,00 bei zwei Kindern, € 936,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 232,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 166,68 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 54,18 pro Monat und Kind.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen, da ein Teil der SV-Beiträge und auch der Alleinverdienerabsetzbetrag rückerstattet werden kann (Negativsteuer). Auch können Personen mit nur geringem oder keinem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen 2023 einen Kindermehrbetrag von bis zu € 550,00 pro Kind erhalten.

Stand: 28. Januar 2024

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Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen.

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30,00 Euro pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000,00 im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt (die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich und für bestimmte Geschäftsbetriebe erfolgen),
  • der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine (im Sportbereich) steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen und
  • der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte (selbständige Arbeit, gewerblich, nicht selbständig oder sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes) von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

Abweichend von den Regelungen zum kleinen Freiwilligenpauschale beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale der bzw. des ehrenamtlich Tätigen € 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000,00 im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen sie/er Tätigkeiten ausübt, die

  • mildtätigen Zwecken (§ 37 der BAO) dienen,
  • wegen bestimmter gemeinnütziger/mildtätiger Zwecke (z. B. bestimmte Sozialdienste) von der Kommunalsteuer befreit sind,
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen oder
  • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.

Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige Einkünfte im Sinne des EStG vor.

Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Daten der Auszahlungen für jeden ehrenamtlich Tätigen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Stand: 28. Januar 2024

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Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.

Ausweitung der Begünstigung

Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Vereinfachung des Meldeverfahrens

Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.

Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Stand: 28. Januar 2024

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Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

Bis Ende Februar sind unter anderem zusätzlich zu melden:

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Jahr 2023 in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden.

Unternehmer müssen auch Zahlungen, die für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, an das Finanzamt melden. Die Zahlungen aus dem Jahr 2023 müssen in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 gemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Zahlungen an einen Leistungserbringer von mehr als € 100.000,00 pro Kalenderjahr) müssen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt gemeldet werden, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, wie z. B. Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, bestimmte Vermittlungsleistungen, und kaufmännische oder technische Beratungen im Inland.

Bis Ende Februar sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2023 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden. Bestimmte Beträge (z. B. Spenden, Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2023 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2024 zu erfolgen.

Ein Verein muss für jeden Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer, dem er in 2023 für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich steuerbegünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs. 1 Z 16c EstG) ausbezahlt hat, diese dem Finanzamt bis Ende Februar 2024 übermitteln.

Weiters ist im Februar besonders zu beachten:

Der signierte Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2023 ist verpflichtend bis spätestens 15.2.2024 (lt. BMF-Info) zu überprüfen. Dies kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Stand: 28. Januar 2024

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Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?

Alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) zu leisten. Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft haben neben dem DB auch einen Zuschlag (DZ) abzuführen. Es handelt sich beim DZ um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer.

DB und DZ werden von der Summe der Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt werden, berechnet. Die Höhe des DB ist bundesweit gleich und beträgt grundsätzlich 3,9 % der monatlichen Bruttolohnsumme. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der DB 3,7 % und auch in den Jahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, wenn dies in bestimmten lohngestaltenden Vorschriften so festgelegt ist.

Die Höhe des DZ ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die Prozentsätze haben sich für 2024 wie folgt reduziert:

  2024 2023
Burgenland 0,40 % 0,42 %
Kärnten 0,37 % 0,39 %
Niederösterreich 0,35 % 0,38 %
Oberösterreich 0,32 % 0,34 %
Salzburg 0,36 % 0,39 %
Steiermark 0,34 % 0,36 %
Tirol 0,39 % 0,41 %
Vorarlberg 0,33 % 0,37 %
Wien 0,35 % 0,38 %

Für DB/DZ/Kommunalsteuer gilt: Ist die Bemessungsgrundlage in einem Kalendermonat nicht höher als € 1.460,00, verringert sie sich um € 1.095,00.

Stand: 28. Januar 2024

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Mit Finanzplanung Liquiditätsengpässe aufdecken

Eines der wichtigsten Ziele eines Unternehmens ist es, die Liquidität aufrechtzuerhalten. Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, so liegt ein Insolvenztatbestand vor. Um nicht von Liquiditätsengpässen überrascht zu werden, ist es ratsam, mittels eines Finanzplanes die Zahlungsströme eines Unternehmens zu erfassen und deren Auswirkung auf das Bankkonto zu planen.

Kurzfristige Finanzplanung ist dabei im Sinne einer Liquiditätsvorschau auf Tages- oder Wochenbasis nur wenige Wochen in die Zukunft gerichtet. Dies ist besonders bei Unternehmen in der Krise erforderlich, die bereits nur sehr geringe liquide Mittel zur Verfügung haben. Ausgehend von einem Liquiditätsstatus (Stände der Bankkonten) werden die kurzfristig zu erwartenden Aus- und Einzahlungen geplant.

Eine mittelfristige Finanzplanung erstreckt sich oft über ein bis zwei Jahre und kann auch rollierend durchgeführt werden. Geplant wird auf Monats- bzw. eventuell auch auf Quartalsbasis und der Finanzplan wird oft aus den geplanten Budgetzahlen abgeleitet. So können frühzeitig mögliche Liquiditätsengpässe identifiziert werden und in Ruhe Gegenmaßnahmen, wie z. B. Gespräche mit der Bank oder Aufbringung von Eigenkapital diskutiert werden.

Die langfristige Finanzplanung hat meist einen Planungshorizont von mehreren Jahren und wird aus einem langfristigen Erfolgsplan abgeleitet.

Stand: 28. Januar 2024

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Jänner 2024

Was gibt es Neues bei den Steuern zum Jahresbeginn?

Der Jahresbeginn 2024 bringt eine Fülle von steuerlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:

Einkommensteuer

Die dritte Stufe des Einkommensteuertarifes wurde bereits mit 1.7.2023 von 42 % auf 40 % gesenkt. Vereinfachend wurde ein Mischsatz von 41 % für das ganze Jahr 2023 angewandt. Für 2024 beträgt der Steuersatz für diese Stufe 40 %. Auch die Grenzbeträge der Progressionsstufen des Tarifs – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie bestimmte Absetzbeträge wurden angehoben. Daraus ergibt sich für 2024 folgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer lt. Tarif (ohne Absetzbeträge):

Einkommen in € Praktikerformel Grenzsteuersatz
bis 12.816 0,00 0 %
über 12.816 – 20.818 (Einkommen – 12.816) x 0,2 20 %
über 20.818 – 34.513 (Einkommen – 20.818) x 0,3 + 1.600,40 30 %
über 34.513 – 66.612 (Einkommen – 34.513) x 0,4 + 5.708,90 40 %
über 66.612 – 99.266 (Einkommen – 66.612) x 0,48 + 18.548,50 48 %
über 99.266 – 1 Mio. (Einkommen – 99.266) x 0,5 + 34.222,42 50 %
über 1 Mio. (Einkommen – 1 Mio.) x 0,55 + 484.589,42 55 %

Anwendung: Je nach Höhe des Einkommens zur Berechnung der Einkommensteuer die Formel der entsprechenden Zeile anwenden. Absetzbeträge sind nicht berücksichtigt.

Die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wurde auf € 33.000,00 erhöht. Der Kindermehrbetrag wurde von € 550,00 auf € 700,00 erhöht und die Anspruchsvoraussetzungen wurden angepasst. Der Monatsbetrag des Familienbonus Plus für volljährige Kinder wurde von € 54,18 auf € 58,34 erhöht.

Die Zuschüsse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sind bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit (bisher € 1.000,00) und unter anderem die entsprechende Altersgrenze der Kinder von 10 auf 14 Jahren erhöht.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen beträgt unter ganz bestimmten Voraussetzungen 0 % (z. B. Lieferung an den Betreiber, Anlage mit nicht mehr als 35 kWp, Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden).

Gesellschaftsrecht

Das Mindeststammkapital einer GmbH wurde auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00) abgesenkt und die „Flexible Kapitalgesellschaft“ als neue Rechtsform wurde geschaffen (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024).

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wird mit Anfang 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH vermindert sich die Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 auf € 500,00 p. a..

Lohnverrechnung – Mitarbeiterkosten

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wurde um 0,1 Prozentpunkte gesenkt, die Dienstgeberabgabe um 3 Prozentpunkte erhöht. Die neuen Sachbezugswerte für Dienstwohnungen sind zu beachten, der Zinssatz für unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen wurde auf 4,5 % erhöht. Die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat sind 2024 bis zu € 200,00 steuerfrei. Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden auf € 400,00 erhöht. Ein eigenes steuerliches Modell ermöglicht bei Start-ups und KMUs eine Steuerbefreiung bei bestimmten Mitarbeiterbeteiligungen (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024). Gewährt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie bis zu € 3.000,00 auf Basis einer Vorschrift in einem Kollektivvertrag (oder ähnlichem), so ist dies in 2024 unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden ab dem Jahr 2024 jährlich inflationsbedingt angepasst (siehe dazu gesonderten Artikel in der Newsausgabe Jänner 2024).

Gemeinnützigkeit

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 tritt in Kraft und ändert unter anderem mehrere steuerliche Gesetze.

Für einige gesetzliche Änderungen war die Gesetzwerdung bei Drucklegung dieses Artikels noch abzuwarten.

Stand: 29. Dezember 2023

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Bausparprämie 2024

Das BMF hat in einem Erlass die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2024 mit 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (maximal € 18,00) festgelegt.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: kamon_saejueng - stock.adobe.com

Wie ändert sich das Pensionsantrittsalter für Frauen ab Jänner 2024?

Mit Stichtag 1.1.2024 wird das derzeitige Pensionsantrittsalter von Frauen (60. Lebensjahr) um jeweils sechs Monate pro Jahr bis zum Jahr 2033 (65. Lebensjahr) angehoben, wodurch es zu einer Angleichung mit dem Pensionsantrittsalter von Männern kommt.

Pensionsantrittsalter für Frauen steigt

Um in Alterspension gehen zu können, müssen Versicherte sowohl das gesetzliche Regelpensionsalter aufweisen als auch die entsprechenden Versicherungszeiten nachweisen. Für Männer beträgt das Zugangsalter für die Alterspension 65 Jahre, während dieses für Frauen bis dato bei 60 Jahren lag.

Beginnend mit 1.1.2024 wird das Antrittsalter für Frauen nunmehr stufenweise an jenes der Männer angeglichen. Erstmals betroffen von dieser Änderung sind Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.1.1964 (60. Lebensjahr und sechs Monate). Für Frauen mit einem Geburtsdatum ab 1.7.1968 gilt das 65. Lebensjahr nunmehr als generelles Pensionsantrittsalter. Die Anhebung der Altersgrenze für den Pensionsantritt bewirkt bei Frauen nachfolgendes gestaffeltes Pensionsantrittsalter:

Geburtsdatum Pensionsalter Pensionsstichtag
bis 31.12.1963 60,0 bis 31.12.2023
1.1.1964 bis 30.6.1964 60,5 2024
1.7.1964 bis 31.12.1964 61,0 2025
1.1.1965 bis 30.6.1965 61,5 2026
1.7.1965 bis 31.12.1965 62,0 2027
1.1.1966 bis 30.6.1966 62,5 2028
1.7.1966 bis 31.12.1966 63,0 2029
1.1.1967 bis 30.6.1967 63,5 2030
1.7.1967 bis 31.12.1967 64,0 2031
1.1.1968 bis 30.6.1968 64,5 2032
ab 1.7.1968 65,0 2033

Für männliche Versicherte gilt auch weiterhin das vollendete 65. Lebensjahr als Regelpensionsalter.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Zerbor - stock.adobe.com

Welche steuerlichen Gesetzesvorhaben wurden im Dezember vom Nationalrat noch beschlossen?

Der Nationalrat hatte in seiner Sitzung Mitte Dezember noch umfangreiche Gesetzesvorhaben zu beschließen. Zu einigen davon wollen wir im Folgenden einen kurzen Überblick geben. Zu beachten ist, dass bei Drucklegung dieses Artikels die Gesetzwerdung der Gesetze noch nicht abgeschlossen war und Änderungen somit noch möglich sind. Über weitere Details werden wir in den kommenden Steuernews-Ausgaben berichten.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023

Das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbH) betrug bis 31.12.2023 € 35.000,00. Bei Gründung einer GmbH konnte für einen Zeitraum von 10 Jahren das Stammkapital mit € 10.000,00 (Gründungsprivilegierung) angesetzt werden. Die Gesetzesänderung umfasst unter anderem ab 1.1.2024 eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Mindestkörperschaft sinkt somit auch bei bestehenden GmbHs von € 437,50 auf € 125,00 pro Vierteljahr.

Im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) wurde per 1.1.2024 eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt. Diese Rechtsform ist in Anlehnung an das Aktienrecht möglichst flexibel gestaltet. Das GmbH-Gesetz gilt subsidiär.

Die Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft ist „Flexible Kapitalgesellschaft“ (abgekürzt „FlexKapG“) oder alternativ der englische Ausdruck „Flexible Company“ (abgekürzt „FlexCo“). Hier einige (unvollständige) Eckpunkte zur Flexiblen Kapitalgesellschaft:

  • Durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer FlexCo können Umlaufbeschlüsse auch ohne individuelles Einverständnis aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gefasst werden.
  • Für Anteilsübertragungen sowie für Übernahmeerklärungen ist eine Alternative zur Formpflicht des Notariatsakts möglich.
  • Die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ ist möglich. Unternehmenswert-Beteiligte (z. B. Investorinnen / Investoren, Mitarbeitende) haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös, sie haben jedoch keine Stimmrechte (mit Ausnahmen). Das Ausmaß aller Unternehmenswert-Anteile muss geringer als 25 % des Stammkapitals sein. Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafterinnen und -gesellschafter ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern.

Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs wird – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

Die Beschränkungen der Unternehmensgröße der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind: nicht mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Umsatzerlöse nicht mehr als 40 Millionen Euro. Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen. Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres des Unternehmens gewährt.

Für die steuerfreie Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung gelten eine Reihe von weiteren Voraussetzungen. Im Falle einer Veräußerung (oder anderer Umstände, die im Gesetz definiert sind) sollen drei Viertel des geldwerten Vorteils mit 27,5 % und ein Viertel mit dem Progressionstarif besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Über einige Eckpunkte des Gesetzesentwurfes haben wir bereits in den Dezember-News berichtet. Weitere Details folgen in den kommenden Ausgaben.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: tongpatong - stock.adobe.com

Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst. Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt € 132,30
ab 3 Jahren € 141,50
ab 10 Jahren € 164,20
ab 19 Jahren € 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: andranik123 - stock.adobe.com

Erhöhung bei Verzugszinsen der Sozialversicherung

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gilt ab 1.1.2024 ein Verzugszinssatz von 7,88 % (bisher 4,63 %).

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Cagkan - stock.adobe.com

Kunde zahlt nicht: Was tun?

Das Wichtigste ist: Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Zahlungseingang, um festzustellen, welche Rechnungen überfällig sind. Ist die Zahlungsfrist einmal abgelaufen, sollten Sie keine Zeit mehr verstreichen lassen.

Zu beachten ist jedenfalls, dass Geldforderungen grundsätzlich einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Fälligkeit unterliegen. Unter diese Bestimmung fallen Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb. Wenn die Forderung einmal verjährt ist, kann sie nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden.

Als Gläubigerin bzw. Gläubiger sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet zu mahnen, bevor Sie eine Zahlung per Gericht einklagen. Bedenken Sie aber: Wenn Sie mahnen, sollten Sie schriftlich mahnen. Es ist auch üblich, vorab eine Zahlungserinnerung zu schicken. Ein Mahnschreiben sollte mit Nachdruck formuliert sein und eine Zahlungsfrist enthalten. Mit dem Eintreiben Ihrer Forderungen kann auch ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt beauftragt werden.

Führen diese Maßnahmen nicht zur Zahlung, so ist der nächste Schritt die Forderungseintreibung per Gericht. Das gerichtliche Mahnverfahren erleichtert das Eintreiben von offenen Geldbeträgen. Als Gläubiger können Sie selbst das Verfahren einleiten, in dem Sie eine Mahnklage einbringen.

Stand: 19. Dezember 2023

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com


Dezember 2023

Was soll das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 bringen?

Das Finanzministerium hat das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Im Folgenden haben wir einige wesentliche steuerliche Gesichtspunkte daraus zusammengestellt.

Die Spendenabsetzbarkeit im Einkommensteuergesetz soll auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 35 oder 37 Bundesabgabenordnung zu betrachten sind. Dies begünstigt insbesondere Bildung und Sport.

Der Zugang zur Spendenbegünstigung soll bereits nach einjährigem Bestand möglich werden und für kleinere Einrichtungen soll statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten. Das bestehende System der Spendensammelvereine und Mittelbeschaffungskörperschaften soll vereinfacht werden.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen soll geschaffen werden („Freiwilligenpauschale“). Mit der Einführung des Pauschales soll eine Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Beim „kleinen Freiwilligenpauschale“ sind Einnahmen eines ehrenamtlich Tätigen bis zu € 30,00 pro Kalendertag, höchstens € 1.000,00 im Kalenderjahr, unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Das große Freiwilligenpauschale sieht einen täglichen Höchstbetrag von € 50,00 und jährlichen Höchstbetrag von € 3.000,00 vor.

Die bisher befristete Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, soll dauerhaft gelten.

In der Bundesabgabenordnung sollen die Regelungen, welche die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen für Körperschaften festlegen, die nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, modernisiert werden und mehr Rechtssicherheit bringen.

Der Gesetzesentwurf war bei Drucklegung dieses Artikels noch nicht vom Parlament beschlossen. Änderungen sind möglich. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 27. November 2023

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Neufassung der Grenzgängerregelung mit Deutschland

Als steuerrechtliche Grenzgänger gelten Personen, die im Grenzgebiet eines Staates ihren Wohnsitz und in einem anderen Staat, ebenfalls in der Nähe der Grenze, ihren Arbeitsort haben und dort eine unselbständige Tätigkeit ausüben. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält eine derartige Grenzgängerregelung, welche vorsieht, dass Grenzgänger ausschließlich in ihrem Wohnsitzstaat der Besteuerung unterliegen, auch wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Aufgrund der geänderten Arbeitswelt (Homeoffice) wird diese Grenzgängerregelung nunmehr mit 1.1.2024 wesentlich geändert.

Neuregelung ab 1.1.2024

Die Neufassung der Grenzgängerregelung sieht vor, dass Grenzgänger künftig ihre unselbständige Tätigkeit nunmehr bloß „üblicherweise in der Nähe der Grenze“ ausüben müssen, womit das Erfordernis einer täglichen Rückkehr entfällt. Damit gelten künftig im Homeoffice ausgeübte Arbeitstage nicht mehr als schädliche Tage im Hinblick auf den Grenzgängerstatus. Diese Änderung soll zu einer wesentlichen Vereinfachung und zu mehr Flexibilität für Grenzgänger und deren Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit führen.

Als „grenznah“ gelten künftig Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb eines Radius von 30 km diesseits und jenseits der Grenze liegt. Um hier Klarheit zu schaffen, sollen künftig jene Gemeinden namentlich veröffentlicht werden, welche sich in der entsprechenden Grenzzone befinden.

Abschließend wurde im Rahmen der Neufassung der Grenzgängerregelung auch eine entsprechende Ergänzung aufgenommen und so der Anwendungsbereich mit 1.1.2024 auch auf Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst ausgeweitet.

Stand: 27. November 2023

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Geplante Änderungen für Photovoltaikanlagen, Dienstgeberabgabe und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 soll eine Vielzahl von Gesetzen geändert werden. In diesem Artikel werden daraus zwei Änderungen im Bereich Umsatzsteuer und Lohnverrechnung dargestellt. Das Gesetz war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Photovoltaikanlagen

Die Umsatzsteuer für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, soll 0 % betragen.

Dies soll nur gelten, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (entsprechend der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.

Für die betreffende Photovoltaikanlage darf bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag und Dienstgeberabgabe

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab 2024 um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden (für Lehrlinge künftig 2,3 % und für die übrigen Versicherten 5,9 %). Beschäftigt ein Dienstgeber mehrere geringfügige Beschäftigte und übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen ohne Sonderzahlungen mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze, so hat der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag eine pauschale Dienstgerberabgabe zu entrichten. Diese Dienstgeberabgabe soll ab 2024 um 3 Prozentpunkte erhöht werden (ab 2024 19,4 %, bisher 16,4 %).

Stand: 27. November 2023

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Last-Minute-Steuertipps

Neben unseren Steuertipps zum Jahresende aus der vorangegangenen Ausgabe der Steuernews finden Sie hier noch zwei Last-Minute-Tipps vor dem Jahreswechsel.

Geschenke an Mitarbeiter

Für den Arbeitgeber sind die Geschenke Betriebsausgaben und mindern als solche den Gewinn. Für den Mitarbeiter handelt es sich bei Geschenken vom Arbeitgeber um Sachzuwendungen.

Grundsätzlich unterliegen solche Zuwendungen genauso wie Entgeltzahlungen der Lohnsteuer. Für Sachgeschenke räumt der Gesetzgeber aber eine Ausnahme ein, und lässt geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich und die dabei empfangenen Geschenke bis zu einem Betrag von € 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei.

Ausnahme von der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer im Sinne des GSVG ist im Jahr 2023 ein Unternehmer (Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung oder FSVG versicherter Arzt) mit

  • Umsätzen aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten von nicht mehr als € 35.000,00 und
  • Einkünften aus der gewerblichen Tätigkeit von nicht mehr als € 6.010,92.

Wird bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) glaubhaft gemacht, dass diese Grenzen nicht überschritten werden, so kann eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2023 bis zum 31.12.2023 beantragt werden, wenn

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate einer GSVG-/FSVG-Pflichtversicherung gegeben waren oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet wurde oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet (nicht aber das 60.) wurde und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die erwähnten Einkommens- und Umsatzkriterien erfüllt waren.

Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder die ersten 48 Kalendermonaten der Kindererziehung (pro Kind) gelten eigene Regelungen. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides überprüft. Wird diese Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt und genehmigt, ist zu beachten, dass aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Pensions- und Krankenversicherung besteht.

Stand: 27. November 2023

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Voraussichtliche GSVG-Sozialversicherungswerte für 2024

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Kammermitglieder
  KRANKENVERSICHERUNG PENSIONSVERSICHERUNG
Beitragssatz 6,80 % 18,50 %
Mindestbeitragsgrundlage € 518,44 / Monat
€ 6.221,28 / Jahr
Höchstbeitragsgrundlage € 7.070,00 / Monat 
€ 84.840,00 / Jahr

Unfallversicherung € 136,20 /Jahr bzw. € 11,35/Monat.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Stand: 27. November 2023

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Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei „Zwangstrinkgeldern“

Wird eine Servicepauschale, ein Servicezuschlag oder ein verpflichtendes Trinkgeld („Zwangstrinkgeld“) z. B. als Zuschlag in Prozent zur Konsumation des Gastes automatisch verrechnet, so kann dies, im Vergleich zu freiwilligen Trinkgeldern, zu wesentlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Die Gesundheitskasse weist unter anderem darauf hin, dass wenn von einem Hotel- oder Gastronomiebetrieb automatisch ein fixer Geldbetrag bzw. ein fixer Prozentsatz vom zu zahlenden Betrag als "Servicezuschlag" aufgeschlagen wird, es sich dabei nicht um Trinkgeld handelt (hier ist oft eine pauschale Abrechnung möglich), sondern mangels Freiwilligkeit um beitragspflichtiges Entgelt.

Ein echtes Trinkgeld ist für Arbeitnehmer entsprechend einer expliziten Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz steuerfrei. Dies gilt aber laut Gesetz nur für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist (dies gilt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist).

Weiters ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Servicepauschale um ein Entgelt entsprechend des Umsatzsteuergesetzes handelt, für welches die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge abzuführen sind.

Stand: 27. November 2023

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Sachbezug bei unverzinslichem Gehaltsvorschuss 2024

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2024 ein Sachbezug in Höhe 4,5 % p. a. (2023: 1,0 %) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Stand: 27. November 2023

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Investitionsrechnung: Wo lohnt es sich zu investieren?

Sehr teure Investitionen können die zukünftige Lage des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hohe finanzielle Mittel sind danach meist längerfristig gebunden. Wenn es zu Umsatzeinbrüchen kommt, können unter Umständen Liquiditätsengpässe entstehen.

Die Investitionsrechnung stellt eine rationale Entscheidungshilfe dar. Durch das Sammeln der Daten, die für die Berechnung nötig sind, muss man sich ausführlich mit den verschiedenen Entscheidungsszenarien befassen. Dies alleine kann schon die Sicherheit erhöhen, dass die richtige Entscheidung getroffen wurde.

Bei den Investitionsrechnungen wird unterschieden in statische und dynamische Methoden. Zu den statischen Methoden gehören die Kostenvergleichs-, die Gewinnvergleichs-, die Rentabilitätsvergleichs- und die statische Amortisationsrechnung. Bei den statischen Rechnungen wird immer nur eine Periode zur Berechnung herangezogen, daher ist die Aussagekraft der Methode eher kritisch zu betrachten.

Die dynamischen Investitionsrechnungen rechnen mit ein, dass die Einzahlungen und Auszahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen und beziehen sich auf den gesamten Nutzungszeitraum. Die Beschaffung der Daten ist zwar schwieriger, die Ergebnisse sind aber aussagekräftiger. Zu den dynamischen Methoden gehören zum Beispiel die Kapitalwert-, die interne Zinsfuß- und die Annuitätenmethode.

Stand: 27. November 2023

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November 2023

TERMINERINNERUNG: Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen bis 30.11.2023 beantragen!

Wie bereits berichtet, beträgt die Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen (Jahresumsatz 2022: € 10.000,00 - € 400.000,00) als Pauschalförderung zwischen € 110,00 und € 2.475,00 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.

TERMINERINNERUNG: Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale sind nur mehr bis zum 30. November 2023, 18:00 Uhr unter Verwendung des „Unternehmensserviceportals“ (USP) einzubringen.

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.11.2023. Alle Voraussetzungen sowie alle detaillierten und aktuellen Infos zur Energiekostenpauschale für Unternehmen finden Sie auf www.energiekostenpauschale.at.

Stand: 15. November 2023

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Energiekostenzuschuss II für Unternehmen: Entwurf der Richtlinie veröffentlicht

Auf der Homepage des Austria Wirtschaftsservice (AWS – www.aws.at) wurde der Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II für Unternehmen veröffentlicht. Sie gilt vorbehaltlich des nationalen Einvernehmens und der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und kann sich ändern.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige ausgewählte (unvollständige) Eckpunkte aus der sehr umfangreichen Richtlinie (Fassung Entwurf vom 8.11.2023).

Was ist der Fördergegenstand?

Gefördert werden die derzeit hohen Energiekosten von Unternehmen in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen als Einmalzahlung.

Was ist der förderfähige Zeitraum?

Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Jänner 2023 und endet mit 31. Dezember 2023. Dieser Zeitraum teilt sich in zwei Förderungsperioden 1.1.-30.6.2023 und 1.7.-31.12.2023 auf.

Welche Unternehmen sind förderbar?

Förderungsfähige Unternehmen sind bestehende Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewerblich oder industriell unternehmerisch tätig sind, konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Auch bestimmte landwirtschaftlich unternehmerische Tätigkeit ist förderbar, wenn ein beheizbares Gewächshaus betrieben wird. Für die Berechnungsstufen 3 und 4 muss es sich zudem um ein energieintensives Unternehmen handeln.

Im Punkt 8.7 der Richtlinie sind umfangreiche Ausschlusskriterien für die Förderung zu finden. So sind unter anderem Unternehmen in bestimmten Sektoren oder auch freie Berufe ausgenommen. Auch zu Unternehmensneugründungen gibt es hier Regelungen.

Energieintensive Unternehmen (für die Berechnungsstufe 3 und 4): Die Energie- und Strombeschaffungskosten des Kalenderjahres 2021 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 – wenn dieser nicht verfügbar ist, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses) müssen mindestens 3 % des Produktionswertes ausmachen (alternativ: Zeitraum 1.1.-30.6.2022 und 6 %). Die Richtlinie und eine Beilage regeln detailliert, wie dies zu berechnen ist.

Welche weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen gelten?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Unternehmen schriftlich zur Einhaltung bestimmter Energiesparmaßnahmen (nächtliche Beleuchtung, Heizung im Außenbereich, Offenhalten von Außentüren) für den Zeitraum beginnend mit Gewährung der Förderung bis 31. März 2024 verpflichtet.

Das förderungswerbende Unternehmen hat mit der Antragstellung sein steuerliches Wohlverhalten (detaillierte Kriterien dazu in der Richtlinie) zu erklären und sich zu verpflichten, die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an die Eigentümer in einem bestimmten Zeitraum entsprechend der Richtlinie (bis 7 Monate nach Veröffentlichung der finalen Richtlinie) zu beschränken bzw. zu unterlassen (auch kein Rückkauf eigener Aktien, Ausnahmen von bestimmten Ausschüttungen an verbundene Unternehmen). Es bestehen Beschränkungen zur Auszahlung von Boni für Vorstände oder Geschäftsführer und eine Zweckbindung des Energiekostenzuschuss 2.

Welche Stufen der Förderung gibt es?

Die förderungsfähigen Kosten unterscheiden sich je nach Basisstufe (Stufe 1) und Berechnungsstufen (Stufe 2 bis 5). Betrachtet wird eine (oder ein Teil einer) Preissteigerung (meist) im Vergleich zum Jahr 2021, die mit einem Verbrauch multipliziert wird. Der Verbrauch kann gedeckelt sein. Ein bestimmter Teil dieser förderfähigen Kosten wird als Zuschuss gefördert.

Bereits gewährte Energiekostenzuschüsse für Februar 2022 bis September 2022 sowie Oktober 2022 bis Dezember 2022 sowie verbundene Unternehmen sind für die unten angeführten Obergrenzen zu berücksichtigen. Auch Kumulierungsbestimmungen sind formuliert, Regelungen zu verbundenen Unternehmen sind zu berücksichtigen und unter anderem ein Spekulationsverbot ist zu beachten.

Basisstufe (Stufe 1)
Förderungsfähig in der Basisstufe (Stufe 1) sind ein Teil (max. 50 %) der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel des betriebseigenen Verbrauchs in einer österreichischen Betriebsstätte. Die Richtlinie führt dazu weitere Bedingungen, Regelungen für einen Berechnungsmodus und einen Hochrechnungsmodus bei Strom, Erdgas, Wärme und Kälte sowie einen Berechnungsmodus für Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel aus. Auch für Treibstoffe gibt es eine eigene Berechnungsregel. Nicht förderfähige Kosten werden definiert. Die Energie-, Strom- und Treibstoffbeschaffungskosten dürfen nicht mehr als € 80.000.000,00 betragen (gemäß dem letztverfügbaren Jahresabschluss, E/A-Rechnung, Steuererklärung).

Zuschussobergrenze € 2.000.000,00 (€ 250.000,00 pro landwirtschaftlichem Unternehmen, das ein Gewächshaus betreibt). Zuschussuntergrenze € 1.500,00 je Förderungsperiode (6 Monate).

Ein gewährter Energiekostenzuschuss der Basisstufe, der € 15.000,00 nicht übersteigt, wird um einen Betrag von € 500,00 erhöht, um die Kosten der Antragsstellung teilweise zu ersetzen.

Bei einer Zuschusshöhe über € 125.000,00 in einer Förderungsperiode sind die Sonderbestimmungen „Erfordernis des Betriebsverlustes oder EBITDA-Absenkung“ laut Richtlinienpunkt 9.9.3 einzuhalten.

Berechnungsstufen 2 bis 5
Förderfähig sind ein Teil der Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Wärme/Kälte (Definitionen lt. Richtlinie beachten) des betriebseigenen Verbrauches im Förderungszeitraum von 1.1. bis 31.12.2023 in einer österreichischen Betriebsstätte (bei landwirtschaftlichen Unternehmen, die Gewächshäuser betreiben, ist Strom nicht förderbar). Auch andere nicht förderfähige Kosten werden in der Richtlinie definiert.

Wenn das förderungswerbende Unternehmen insgesamt Energiekostenzuschüsse – also aufgrund von Zuschüssen nach dem EKZ 1 sowie EKZ 2 – über € 2 Mio. bezieht, ist es verpflichtet, eine Belegschaft zu erhalten, die über den Betrachtungszeitraum (1.1.2023 bis 1.1.2025) im Durchschnitt mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. Es bestehen eine Reihe von arbeitsrechtlichen Beendigungen, die keine Verpflichtung, den Beschäftigungsstand aufzufüllen, bewirken.

Die Richtlinie stellt im Punkt 10 je Berechnungsstufe eine Berechnungsformel samt Erläuterungen und spezifische Regelungen zur Verfügung. Hier zusammengefasst einige Eckpunkte daraus:

  • Für die Berechnung in allen Berechnungsstufen (2-5) gilt: Für die förderfähigen Kosten wird jener Teil der Preissteigerung betrachtet, der über dem 1,5-Fachen des Preises aus 2021 liegt. Der für die Berechnung relevante Verbrauch ist mit maximal 70 % des entsprechenden Verbrauches aus 2021 gedeckelt. Betriebsverlust oder EBITDA Absenkung ist Voraussetzung.
  • Berechnungsstufe 2: Gefördert werden maximal 50 % der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt € 4 Mio.
  • Berechnungsstufe 3: Gefördert werden maximal 65 % der förderfähigen Kosten. In dieser Stufe sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich. Zusätzlich sind ein bestimmtes Energieaudit und Energieintensität Voraussetzung.
  • Berechnungsstufe 4: Gefördert werden maximal 80 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 150 Mio. möglich. Neben der Anforderung eines Energieaudits und der Energieintensität werden nur ausgewählte Branchen unterstützt (Beilage zur Richtlinie).
  • Berechnungsstufe 5: Gefördert werden maximal 40 % der förderfähigen Kosten. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 100 Mio. möglich. Zusätzlich ist ein bestimmtes Energieaudit Voraussetzung.

Wie erfolgt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme?

  1. Zwingende Voranmeldung auf foerdermanager.aws.at von 16.10.2023 bis 2.11.2023.
  2. Im von der AWS zugewiesenen Zeitraum muss dann der Antrag für beide Förderungsperioden samt aller Bestätigungen, Zusicherungen sowie dem vom Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Bilanzbuchhalter erstellten notwendigen Bericht im Fördermanager direkt bei der AWS eingebracht werden. Alle Bedingungen der Richtlinie und die in dem Antrag enthaltenen sonstigen Bedingungen sind einzuhalten. Mehrfachanträge sowie nachträgliche Nachbesserungen oder Abänderungen eines abgesendeten Antrages sind unzulässig.
    Die Frist, innerhalb der die individuellen, von der AWS vorgegebenen Antragszeiträume liegen, läuft von 9. November 2023 bis 7. Dezember 2023. Es kann nur ein Antrag, der beide Förderungsperioden umfasst, eingebracht werden.
  3. Bei Antrag wird die Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 mit 175 % der auf IST-Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1 festgelegt. Für die Förderungsperiode 2 ist auf Basis des zuvor gestellten Antrages eine Abrechnung über den AWS Fördermanager einzureichen. Die Abrechnung der Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 erfolgt im ersten Halbjahr 2024 mit den vorliegenden IST-Daten und ist mit der festgelegten Antragshöhe für die Förderungsperiode 2 begrenzt. Die AWS versendet an alle Unternehmen, die für die Förderungsperiode 1 einen Antrag gestellt haben, eine Information über einen Zeitraum für die formale Abrechnungseinreichung. In diesem Zeitraum ist die Abrechnung mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Stufenauswahl für Förderungsperiode 2 kann von jener der Förderungsperiode 1 abweichen.
  4. Förderungsentscheidung und -zusage. Die AWS nimmt eine automatisierte Prüfung der formellen Kriterien, eine Qualitätssicherung der Unternehmensdaten sowie eine Prüfung auf das Vorhandensein der erforderlichen Bestätigungen, Feststellungen und Unterschriften, insbesondere auch der Unterschriften der WP/StB/BiBu, vor. Die AWS stellt vorbehaltliche schriftliche Förderungszusagen durch Annahme des vorbehaltlos unterfertigten Förderantrages und auf Basis der Eigenangaben der förderungswerbenden Unternehmens bis längstens 31. Dezember 2023 aus. Unvollständige oder außerhalb der Einreichfrist eingebrachte Anträge bzw. Abrechnungen können nicht berücksichtigt werden. Die Reihung für die Vergabe der Zuschussmittel erfolgt nach Einlangen der Förderungsanträge für das erste Halbjahr und Abrechnungen für das zweite Halbjahr unter Berücksichtigung der budgetären Verfügbarkeit.
  5. Auszahlung durch die AWS als Einmalzahlung je Förderungsperiode.

Weitere Auflagen sind unter anderem die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Bücher und eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung. Es besteht kein Rechtsanspruch. Es kann eine Prüfung der gewährten Förderungen durch die Abgabenbehörden erfolgen. Es gibt mehrere Tatbestände, die zu einer Rückforderung der Förderung führen können.

Obige Ausführungen stellen nur einige Eckpunkt der sehr umfangreichen Förderrichtlinie dar. Umfangreiche weitere Voraussetzungen und ergänzende Bestimmungen sind zu beachten. Den Entwurf zur Förderrichtlinie, umfangreiche FAQ und Berechnungshilfen finden Sie auf der Website der AWS (www.aws.at). Diese Informationen sind am Stand 8.11.2023 und können sich ändern.

Stand: 13. November 2023

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Steuertipps zum Jahresende

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies meist, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

1. Gewinnfreibetrag bei Einzelunternehmen und betrieblicher Mitunternehmerschaft

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.

Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen (mit betrieblichen Einkünften) für 2023 jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinns, höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 zu (maximaler Freibetrag € 4.500,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzukommen, der davon abhängt, in welchem Umfang der übersteigende Freibetrag durch bestimmte Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.

Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • ab € 580.000,00 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag

(Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.950,00)

Nicht vergessen: Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen Sie tatsächlich in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von mindestens vier Jahren investieren – auch begünstigt ist die Investition in bestimmte Wertpapiere.

Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen, wie beispielsweise PKW und Kombi (außer Fahrschulkraftfahrzeuge und über 80%ige Personenbeförderung).

2. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.

Hinweis:

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.

3. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen

Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2023, steht eine Halbjahres-AfA zu.

4. Vorzeitige Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

5. Investitionsfreibetrag

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann zusätzlich zur Abschreibung ein Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10 % bzw. 15 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgabe unter Beachtung einer Reihe von Voraussetzungen geltend gemacht werden. Insbesondere ist eine Behaltefrist von vier Jahren zu beachten. Der Investitionsfreibetrag kann auch von Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden. Beachten Sie aber die per Gesetz ausgeschlossenen Investitionen.

6. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)

Zudem ist 2023 zu beachten, dass im Jahr 2024 der Körperschaftsteuersatz und der Einkommensteuersatz gesenkt werden.

Daher:

Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2024 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2024 fertiggestellt werden. Die Fertigstellung muss für das Finanzamt dokumentiert werden.

7. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt (mit Ausnahmen) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) der Fall ist.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.

8. Forschungsprämie

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Forschungsprämie pro Jahr in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden (soweit nicht durch steuerfreie Förderungen gedeckt).

9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018

Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2018 aus.

10. Teuerungsprämie

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis € 2.000,00 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis € 1.000,00 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).

Weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

11. Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren

Stand: 25. Oktober 2023

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Welche Änderungen bringt das Progressionsabgeltungsgesetz 2024?

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation (siehe dazu gesonderter Artikel) sind auch weitere Änderungen vorgesehen:

Verlängerung der steuerlichen Regelungen zum Homeoffice

Ist man als Arbeitnehmer im Homeoffice tätig, so können ein Homeoffice-Pauschale und auch begrenzt Kosten für die Anschaffung ergonomischen Mobiliars steuerlich geltend gemacht werden. Diese bis dato bis Ende 2023 befristeten steuerlichen Regelungen sollen unbefristet verlängert werden.

Begünstigte Überstunden

Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sollen auf € 400,00 (bisher € 360,00) erhöht werden. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können. Ab 2026 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat € 120,00 (bisher € 86,00) betragen.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag soll von € 550,00 auf € 700,00 erhöht werden. Auch Wochengeld soll im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht anspruchsschädlich sein.

Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuung

Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00). Bei den Voraussetzungen wurde nun ergänzt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung auch vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt werden können. Zudem wurde die Altersgrenze für die betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.

Weiters soll nun in einer eigenen Bestimmung normiert werden, dass auch der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann, von der Einkommensteuer befreit ist.

Gewinnfreibetrag

Auch die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages soll angepasst werden. Dieser soll ab 2024 für die ersten € 33.000,00 (bisher € 30.000,00) des Gewinns 15 % (maximal also € 4.950,00, statt bisher € 4.500,00) betragen.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2023

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Wie ist der ORF-Beitrag für Unternehmen ab 2024 geregelt?

Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auch die Erhebung eines ORF-Beitrages für Unternehmen geregelt. Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag zu entrichten. Unternehmer, die keine Kommunalsteuer zu entrichten haben, haben daher auch keinen ORF-Beitrag zu entrichten.

Bemessungsgrundlage für die Staffelung des ORF-Beitrages ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des Kommunalsteuergesetzes, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.

Die Höhe des ORF-Beitrags beträgt je Kalendermonat bei einer Bemessungsgrundlage:

  1. bis € 1,6 Millionen einen ORF-Beitrag;
  2. bis € 3 Millionen zwei ORF-Beiträge;
  3. bis € 10 Millionen sieben ORF-Beiträge;
  4. bis € 50 Millionen zehn ORF-Beiträge;
  5. bis € 90 Millionen zwanzig ORF-Beiträge;
  6. über € 90 Millionen fünfzig ORF-Beiträge.

Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.

Der Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten sind vom Beitragsschuldner zu melden. Kommt man den Meldepflichten des ORF-Beitragsgesetzes nicht nach, so drohen Strafen bis zu € 2.180,00.

Weitere Bestimmungen sind zu beachten. Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter www.gis.at.

Stand: 25. Oktober 2023

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Was bewirkt die Inflationsanpassung beim Einkommensteuertarif für 2024?

Wie bereits im Vorjahr beschlossen, wurden heuer per Verordnung die Einkommensteuertarifstufen sowie diverse Absetzbeträge um zwei Drittel der Inflation angehoben. Für das letzte Drittel wird mit dem sogenannten Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024) das Einkommensteuergesetz geändert. Mit diesem Gesetz sollen unter anderem die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden.

Daraus ergeben sich folgende Tarifstufen für 2024:

Tarifstufen 2023 in € Tarifstufen 2024 in € Steuersatz
0,00 bis 11.693,00 0,00 bis 12.816,00 0 %
über 11.693,00 bis 19.134,00 über 12.816,00 bis 20.818,00 20 %
über 19.134,00 bis 32.075,00 über 20.818,00 bis 34.513,00 30 %
über 32.075,00 bis 62.080,00 über 34.513,00 bis 66,612,00 2024: 40 %
2023: 41 %*
über 62.080,00 bis 93.120,00 über 66.612,00 bis 99.266,00 48 %
über 93.120,00 bis 1 Mio. über 99.266,00 bis 1 Mio. 50 %
über € 1 Mio. über € 1 Mio. 55 %
* Mischtarif

Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen wurden erhöht.

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 lag bei Drucklegung dieses Artikels als Regierungsvorlage vor und kann sich noch ändern. Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2023

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Was ist die Stakeholder-Krise eines Unternehmens?

Krisen eines Unternehmens enden im schlimmsten Fall mit schwindender Liquidität und letztendlich dem Konkurs des Unternehmens. Nur wo und wann beginnen Unternehmenskrisen?

Hier werden in der Literatur oft folgende Phasen dargestellt:

  1. Stakeholder-Krise
  2. Strategische Krise
  3. Rentabilitätskrise
  4. Ertragskrise
  5. Liquiditätskrise

Die Stakeholder-Krise wird dabei als ein möglicher Ausgangspunkt einer Krise beschrieben. Stakeholder eines Unternehmens sind Gesellschafter, Eigentümer, Geschäftsführer, Arbeitnehmer sowie Banken und diverse andere Gläubiger. Der Verlauf einer Stakeholder-Krise ist meist schleichend.

Bei Konflikten zwischen diesen Gruppen entstehen Reibungsverluste sowie verzögerte und verhinderte notwendige Entscheidungen – eine Lähmung des Unternehmens droht. Die Ausrichtung des Unternehmens wird unklar. Weitere typische Merkmale dieser Krise sind Streit unter anderem unter den Führungskräften, steigende Personalfluktuation und abnehmende Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter. Die Gründe sind oft in fehlender und mangelnder Kommunikation zu finden. Die Lösung und Überwindung einer Stakeholder-Krise liegt im Suchen und Finden eines gemeinsamen Konsenses der betroffenen Stakeholder.

Stand: 25. Oktober 2023

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