News-Flash
März 2026
Wichtige Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025
Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps
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Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus
Staatliche Förderung für die Reparatur, die Wartung und das Service von alten E-Geräten.
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Neue Trinkgeldpauschalen veröffentlicht
Bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt.
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Meldepflicht für Lizenzzahlungen ab 2026
Lizenzzahlungen unterliegen nunmehr einer Meldepflicht nach § 109a EstG.
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Anhebung der Niedrigbesteuerungsschwellenwerte im Körperschaftsteuergesetz
Wichtige Änderung im Körperschaftsteuergesetz für Auslandsbeteiligungen.
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Zwingende Verlustverrechnung auch unter dem steuerfreien Existenzminimum?
Kein Wahlrecht bei der Verlustverrechnung.
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Meldepflicht für Lizenzzahlungen ab 2026
Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.
Welche Zahlungen unterliegen einer Meldepflicht
Für nachfolgende Leistungen besteht eine Meldepflicht:
- Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats und anderen Aufsichtsorganen
- Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
- Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
- Kolporteur und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftevermittler
- Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen (= Freie Dienstnehmer)
- Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen (NEU 2026).
Die Meldepflicht gemäß der neuen Z 9 gilt für Sachverhalte ab dem 1.1.2026.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Eine Meldung kann bei den angeführten Leistungen von Z 1 - 8 nur unterbleiben, wenn
- das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,00 und
- das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt.
Stand: 24. Februar 2026
Bild: M. Schuppich - stock.adobe.com
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