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News-FlashMai 2026
Was muss bei Vermietungen im Familienverbund beachtet werden?
Neue Zölle auf kleine „Billigpakete“ aus Drittstaaten ab 1. Juli 2026
Wann muss bei Gutscheinen die Umsatzsteuer abgeführt werden?
Sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten bei Vermietungen und Verpachtungen steuerlich abzugsfähig?
Erweiterte Ausnahmen beim Kfz-Sachbezug seit 1. Jänner 2026
Haben auch Unternehmer Anspruch auf Diäten?
Klarstellung zur NoVA-Rückvergütung an Fahrzeughändler
Erweiterte Ausnahmen beim Kfz-Sachbezug seit 1. Jänner 2026
Besteht für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Erweiterung der Ausnahmen vom SachbezugEin Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen,
Weiters muss seit 1.1.2026 kein Sachbezug angesetzt werden, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nach der ab 1.7.2025 geltenden Rechtslage nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen würden (z. B. Kastenwägen, Pritschenwägen). Werden Spezialfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und somit nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen, anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen. Im Rahmen der letzten Wartung der Lohnsteuerrichtlinien wurde diesbezüglich auch klargestellt, dass von keiner privaten Nutzung hier auszugehen ist, wenn diese seitens des Arbeitgebers nachweislich untersagt wurde. Um hier für kommende Lohnabgabenprüfungen gut gerüstet zu sein, müssen Fahrtenbücher, sollten solche geführt werden, stets lückenlos geführt und auch durch den Arbeitgeber laufend auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Stand: 27. April 2026
A-1130 Wien, Hummelgasse 14 |
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