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News-FlashOktober 2024
Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe
ePrämie für eingespartes CO2 nutzen
Können virtuelle Geschäftsanteile in steuerbegünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen übergeführt werden?
Sachbezug auch bei Mehrfachnutzung eines Parkplatzes?
VwGH bestätigt flächenmäßige Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung
Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?
Was ist eine EORI-Nummer und wer benötigt diese?
Effizientere Meetings durch weniger Teilnehmer?
Was ändert sich bei Freibetragsbescheiden?Im Zuge der steuerlichen Arbeitnehmerveranlagung kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte pauschalierte Freibeträge geltend machen und somit Steuern vom Finanzamt im Nachhinein zurückfordern. Mit dem Veranlagungsbescheid ergeht auch ein sogenannter Freibetragsbescheid für das dem Veranlagungsjahr zweitfolgende Jahr. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann den ausgewiesenen Freibetrag in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen und es kommt somit für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zu einer früheren Steuerersparnis. Der Freibetragsbescheid ist allerdings nur eine vorläufige Maßnahme. Der Arbeitnehmer muss dann in der Veranlagung des betreffenden Jahres die tatsächlichen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Freibetragsbescheid künftig nur mehr auf AntragVon den rund 480.000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden werden durchschnittlich bloß rund 4 % dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde nun normiert, dass Freibetragsbescheide nur mehr auf Antrag erlassen werden. Dies gilt erstmals für Freibetragsbescheide, die mit einem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 erstellt werden. Stand: 25. September 2024
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