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September 2024

Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung?
Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten. ...mehr

Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland
BMF bestätigt uneingeschränkte Besteuerung im Verhältnis zu Russland. ...mehr

Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?
Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen. ...mehr

Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch
EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB. ...mehr

Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2024
Bis Ende September gibt es für Unternehmerinnen und Unternehmer einiges zu beachten. ...mehr

Mit einer Planungsrechnung zu mehr Erfolg im nächsten Jahr!
Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen. ...mehr


Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2024

Bis zum 30.9.2024 können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen für 2023 innerhalb der Europäischen Union via FinanzOnline beantragen.

Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KG’s) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit Bilanzstichtag 31.12.2023 ist daher der 30.9.2024 der letzte fristgerechte Abgabetag. Wird die Frist versäumt, so hat das Firmenbuchgericht Zwangsstrafen gegenüber der Gesellschaft und deren gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführern) zu verhängen.

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2024 kann grundsätzlich noch bis zum 30.9.2024 eine Herabsetzung beantragt werden (ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein entsprechender Antrag bis 31.10.2024 gestellt werden). Dies sollte insbesondere geprüft werden, falls der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs. Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr zu laufen. Der Zinssatz für Anspruchszinsen beträgt 5,88 % (Stand August 2024). Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden.

Stand: 27. August 2024

Bild: bychykhin - Adobe Stock.com

 

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