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News-FlashSeptember 2024
Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung?
Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland
Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?
Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch
Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2024
Mit einer Planungsrechnung zu mehr Erfolg im nächsten Jahr!
Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit RusslandDas BMF hat mit Mai eine neue Information veröffentlicht, wie mit der Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durch Russland weiter vorzugehen ist und welcher einheitlichen Auslegung durch Österreich diesbezüglich Folge zu leisten ist. Nicht anwendbare DBA-BestimmungenInfolge der Suspendierung des DBA-Russland finden nachfolgende Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen künftig keine Anwendung mehr:
Beseitigung einer DoppelbesteuerungDa die oben angeführten Kernbestimmungen im DBA mit Russland suspendiert sind, fühlt sich auch Österreich nicht an diese gebunden und wendet uneingeschränkt die Regelungen des nationalen österreichischen Rechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis zu Russland an, sodass auch eine daraus resultierende Doppelbesteuerung keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung kann infolgedessen nur auf nationaler Ebene in Österreich unter Anwendung von § 48 Abs. 5 BAO im Rahmen eines Entlastungsantrages vermieden werden. Die Einräumung einer solchen Entlastungsmaßnahme steht allerdings im Ermessen des zuständigen Finanzamts, wobei das BMF die Gewährung einer Entlastung vor allem bei sanktionierten Personen und Unternehmen als nicht zweckmäßig erachtet. Stand: 27. August 2024
A-1130 Wien, Hummelgasse 14 |
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