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September 2024

Umsatzsteuer: Was ändert sich bei der Kleinunternehmerbefreiung?
Erhöhung der Umsatzgrenze, vereinfachte Rechnungsausstellung, auch für Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten. ...mehr

Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland
BMF bestätigt uneingeschränkte Besteuerung im Verhältnis zu Russland. ...mehr

Kalte Progression: Welche Maßnahmen sind für 2025 geplant?
Neben der Anpassung des Einkommensteuertarifes soll eine Reihe von Maßnahmen Entlastung bringen. ...mehr

Anpassung der Größenklassen im Unternehmensgesetzbuch
EU-Richtlinie bewirkt eine Anpassung der Größenkriterien im UGB. ...mehr

Wichtiges für Unternehmer bis zum 30.9.2024
Bis Ende September gibt es für Unternehmerinnen und Unternehmer einiges zu beachten. ...mehr

Mit einer Planungsrechnung zu mehr Erfolg im nächsten Jahr!
Fehlentwicklungen erkennen – rechtzeitig Maßnahmen ergreifen. ...mehr


Neue BMF-Information zum suspendierten DBA mit Russland

Das BMF hat mit Mai eine neue Information veröffentlicht, wie mit der Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durch Russland weiter vorzugehen ist und welcher einheitlichen Auslegung durch Österreich diesbezüglich Folge zu leisten ist. 

Nicht anwendbare DBA-Bestimmungen

Infolge der Suspendierung des DBA-Russland finden nachfolgende Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen künftig keine Anwendung mehr:

  • Betriebsstätte samt dazugehöriger Protokollbestimmung (Art. 5)
  • Sämtliche Verteilungsnormen samt dazugehöriger Protokollbestimmungen (Art. 6 bis Art. 22)
  • Gleichbehandlung (Art. 24)
  • Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art. 26.1)
  • Beschränkung von Vergünstigungen (Art. 26.2)
  • Protokollbestimmung zu Art. 25 

Beseitigung einer Doppelbesteuerung

Da die oben angeführten Kernbestimmungen im DBA mit Russland suspendiert sind, fühlt sich auch Österreich nicht an diese gebunden und wendet uneingeschränkt die Regelungen des nationalen österreichischen Rechts auf grenzüberschreitende Sachverhalte im Verhältnis zu Russland an, sodass auch eine daraus resultierende Doppelbesteuerung keinesfalls ausgeschlossen werden kann.

Eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung kann infolgedessen nur auf nationaler Ebene in Österreich unter Anwendung von § 48 Abs. 5 BAO im Rahmen eines Entlastungsantrages vermieden werden. Die Einräumung einer solchen Entlastungsmaßnahme steht allerdings im Ermessen des zuständigen Finanzamts, wobei das BMF die Gewährung einer Entlastung vor allem bei sanktionierten Personen und Unternehmen als nicht zweckmäßig erachtet.

Stand: 27. August 2024

Bild: Valua Vitaly - Adobe Stock.com

 

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